Glossar Arbeitsvisum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges nationales D-Visum oder langfristige Arbeitserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Arbeitsvisums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Wenn das Arbeitsvisum nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird, richtet sich das Muster des Arbeitsvisums nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Arbeitsvisum kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall des Arbeitsvisums “§ 18 Beschäftigungsaufenthalt” oder vergleichbares einzutragen (z.B. Aufenthalt zur Beschäftigung). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder nicht (z.B. “Beschäftigung erlaubt als … bei …” oder nur “Erwerbstätigkeit erlaubt”; § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Visums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Arbeitsvisum aus (Bild)?
2. Definition Arbeitsvisum
3. Wer braucht ein Arbeitsvisum?
4. Beispiel zum Arbeitsvisum
5. Wichtige Informationen zum Arbeitsvisum
5.1 Dauer Arbeitsvisum
5.2 Verlängerung des Arbeitsvisums
5.3 Kosten Arbeitsvisum
5.4 Bearbeitungszeit Arbeitsvisum
5.5 Zuständige Behörde Arbeitsvisum
6. Rechte und Möglichkeiten Arbeitsvisum
6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Arbeitsvisum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Arbeitsvisum
6.3 Familiennachzug mit dem Arbeitsvisum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem Arbeitsvisum
6.5 Berechtigte Personengruppe Arbeitsvisum
7. Voraussetzungen Arbeitsvisum
8. Benötigte Dokumente Arbeitsvisum
9. Arbeitsvisum online beantragen
10. Vorteile Arbeitsvisum
11. Aufenthaltsverfestigung mit Arbeitsvisum
11.1 Weg vom Arbeitsvisum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Arbeitsvisum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Arbeitsvisum
12. Rechtsgrundlage Arbeitsvisum
13. Wichtige Gesetze zum Arbeitsvisum
14. Wichtige Urteile zum Arbeitsvisum
15. Häufige Fragen zum Arbeitsvisum
16. Weiterführende Informationen
16.1 Arbeitsvisum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Arbeitsvisum
16.4 Glossareinträge zum Arbeitsvisum
16.5 Quellen und Einzelnachweise Arbeitsvisum
Definition Arbeitsvisum
Das Arbeitsvisum gemäß §§ 18 ff. AufenthG (rechtlich korrekt: Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken oder Beschäftigungsvisum; umgangssprachlich manchmal nur als “Arbeitserlaubnis” bezeichnet; Engl.: Work Visa/Employment Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (4. Abschnitt des AufenthG) in Deutschland. Im engeren Sinne erfasst der Begriff “Arbeitsvisum” nur das Visum zu Beschäftigungszwecken (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne umfasst der Begriff Arbeitsvisum sämtliche Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken, also sowohl Arbeitsvisum (Beantragung aus dem Ausland, § 6 Abs. 3 AufenthG) als auch Arbeitsaufenthaltserlaubnis (Beantragung aus dem Inland, § 7 AufenthG). Sämtliche Fachkräftevisa gemäß §§ 18 ff. AufenthG (inklusive der Blauen Karte EU gemäß § 18g AufenthG) und Visa für unqualifizierte Beschäftigungen gemäß der BeschV (z.B. Best-Friends-Visa gemäß § 26 Abs. 1 BeschV (USA, Großbritannien, Kanada, Australien), das Westbalkanvisum (§ 26 Abs. 2 BeschV), das Experience-Visum (§ 6 BeschV) und die speziellen Berufsgruppenvisa (§§ 22 ff. BeschV)) werden als Arbeitsvisa bezeichnet.
Terminologisch ist der Begriff Arbeitsvisum auch von den Aufenthaltstiteln zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 AufenthG) oder Freiberuflertätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG) zu trennen. Der Oberbegriff zu Arbeits- bzw. Beschäftigungsvisa und Selbstständigkeits- und Freiberuflervisa lautet Erwerbsmigration bzw. Erwerbsvisum. Der Begriff Arbeitsvisum ist außerdem vom sogenannten “Geschäftsvisum” bzw. “Business-Visum” zu trennen, welches meistens kurzfristige Geschäftsreisen im Rahmen der Nichtbeschäftigungsfiktion (§ 30 BeschV) meint. Die Terminologie ist hier im öffentlichen Sprachgebrauch uneinheitlich.
Wer braucht ein Arbeitsvisum?
Jeder Drittausländer, der eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben will, benötigt ein Visum, das die Arbeit erlaubt (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Dies gilt auch für Staatsangehörige, die sonst visumfrei einreisen dürfen. Ein Arbeitsvisum wird nur dann nicht gebraucht, wenn die Tätigkeit dem Anwendungsbereich der Nichtbeschäftigungsfiktionen (z.B. Geschäftsreise; § 30 BeschV) unterfällt oder wenn es sich um Spezialfälle wie Diplomaten oder Mitarbeiter von Regierungsorganisationen handelt. Ein Schengen-Visum berechtigt in der Regel nicht zur Arbeit/Beschäftigung und die Arbeit mit einem Schengen-Visum ist sogar eine Straftat (§ 95 Abs. 1a AufenthG). Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Schengen-Visum speziell zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurde (§ 6 Abs. 2 AufenthG; sogenanntes “Schengen-Hybrid-Visum”).
Beispiel: Ein brasilianischer Data-Scientist kommt mit einem Arbeitsvisum nach Deutschland, um hier einer Beschäftigung gemäß § 18b AufenthG (§ 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) nachzugehen.
Wichtige Informationen zum Arbeitsvisum
Dauer Arbeitsvisum
Das Arbeitsvisum im engeren Sinne zur Ersteinreise gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG (D-Visum zur Beschäftigung) wird meistens für die Dauer von 6 - 12 Monaten erteilt (siehe Visumhandbuch). Aufenthaltstitel zu Arbeitszwecken werden im Inland grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsvertrages befristet (Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Arbeit von der Ausländerbehörde). Wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist, wird das Arbeitsvisum für eine Dauer von 4 Jahren ausgestellt (§ 18 Abs. 4 AufenthG). Wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kürzer ist (z.B. bei Arbeitsvisa für Saisonarbeiter), wird das Arbeitsvisum für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zuzüglich dreier Monate erteilt (§ 18 Abs. 4 AufenthG).
Verlängerung Arbeitsvisum
Eine Verlängerung des Arbeitsvisums (als Aufenthaltserlaubnis) ist möglich, solange der Arbeitsvertrag weiterhin besteht. Der Verlängerungsantrag kann einfach bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.
Kosten Arbeitsvisum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums zu Beschäftigungszwecken (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das Arbeitsvisum im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch ebenfalls anfallen.
Bearbeitungszeit Arbeitsvisum
Arbeitsvisa werden bei der Ersterteilung in der Regel prioritär von den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden bearbeitet, da Arbeitsmigration nach Deutschland (aus den meisten Ländern) erwünscht ist. Die Bearbeitungszeit hängt aber maßgeblich davon ab, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist und ob noch eine Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich ist. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel durchschnittlich bei 1 - 4 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen. Die Bearbeitungszeit von Visaanträgen zu Arbeitszwecken kann zusätzlich mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG beschleunigt werden, wenn das Arbeitsvisum an eine Fachkraft erteilt werden soll. Auch die Einholung einer Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann das Verfahren beschleunigen. Nach 3 Monaten kann Untätigkeitsklage erhoben werden, um den Antrag auf Erteilung eines Arbeitsvisums zu beschleunigen (§ 75 VwGO).
Zuständige Behörde Arbeitsvisum
Für die Erteilung eines D-Visums zu Arbeitszwecken sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Arbeitsvisum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken/Beschäftigungszwecken), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Für die Erteilung der häufig notwendigen innerbehördlichen Zustimmung (Arbeitsmarktprüfung/“Labour Market Access”; § 39 AufenthG) ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Für die innerbehördliche Anerkennung bei Fachkräfteverfahren sind entweder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder die beauftragten Landesstellen zuständig. Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren sind die zentralen Ausländerbehörden (ZABH) zuständig.
Rechte und Möglichkeiten Arbeitsvisum
Arbeitserlaubnis Arbeitsvisum
Das Arbeitsvisum berechtigt zu der Beschäftigung, zu der es erteilt wird (sogenannte Arbeitgeberbindung). Der Umfang der erlaubten Beschäftigung wird in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im sogenannten Zusatzblatt) festgelegt. Andere Beschäftigungen sind mit dem Arbeitsvisum grundsätzlich nicht erlaubt (siehe § 4a Abs. 2 AufenthG). Wenn eine andere Tätigkeit mit dem Arbeitsvisum ausgeübt werden soll, muss zuvor ein Arbeitgeberwechsel beantragt werden. Die selbstständige Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) ist mit dem Arbeitsvisum grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn sie ist in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im Zusatzblatt) erlaubt (wird z.B. manchmal in Berlin so gehandhabt).
Studium, Schule, Sprachkurs Arbeitsvisum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Arbeitsvisum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug Arbeitsvisum
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Arbeitsvisums ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dafür kommt es jedoch vor allem auch auf die Art des Arbeitsvisums an. Der Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber eines Arbeitsvisums ist nahezu immer möglich (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Bei Fachkraft-Arbeitsvisa ist sogar der Eltern- und Stiefelternnachzug zum volljährigen Kind möglich, wenn das Fachkraft-Arbeitsvisum nach dem 01.03.2024 erteilt wurde (siehe § 36 Abs. 3 AufenthG).
Reisen und Auslandsaufenthalte Arbeitsvisum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Arbeitsvisum unproblematisch möglich, solange das Arbeitsvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Arbeitsvisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Arbeitsvisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 10 AufenthG), es sei denn es handelt sich um eine Blaue Karte EU (dann 12 Monate). Das Arbeitsvisum erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 6 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Das stärkste Indiz für eine Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund ist die Abmeldung der Wohnung (sogenannte Meldelücke).
Berechtigte Personengruppe Arbeitsvisum
Berechtigt für den Erhalt eines Arbeitsvisums sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer). Als Grundregel lässt sich festhalten, dass für ein Arbeitsvisum das Innehaben einer anerkannten formellen Qualifikation notwendig ist (Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Hierzu gibt es aber zahlreiche Ausnahmen:
Arbeitsvisa können von bestimmten privilegierten Staatsangehörigen beantragt werden (“Best-Friends-Staaten” gemäß § 26 Abs. 1 BeschV)
Arbeitsvisa können für konzerninterne Entsendungen genutzt werden (ICT-Karte, § 19 AufenthG)
Arbeitsvisa können aus dem Westbalkan beantragt werden (Westbalkanregelung, § 26 Abs. 2 BeschV)
Arbeitsvisa können für CEO`s und andere Führungspersonen beantragt werden (§ 3 BeschV)
Arbeitsvisa können für zahlreiche besondere Berufsgruppen beantragt werden (§§ 22 ff. BeschV)
Arbeitsvisa können als sogenanntes “Erfahrungsvisum” mit Berufserfahrung beantragt werden (§ 6 BeschV)
Arbeitvisa können nach 2 Jahren Arbeitsmarktzulassung beantragt werden (sogenanntes “Open-Work-Visa”, § 9 BeschV)
Arbeitsvisa können für kurzfristige Saisoneinsätze beantragt werden (kurzzeitig kontingentierte Beschäftigung, § 15d BeschV)
Arbeitsvisa können als kurzfristige Entsendungen stattfinden (z.B. Vander-Elst-Visum (§ 21 BeschV))
Freizügigkeitsberechtigte Personen (insbesondere Unionsbürger) brauchen kein Arbeitsvisum, um nach Deutschland zu kommen und hier zu arbeiten. Gleiches gilt für Personen, die lediglich für eine Geschäftsreise, einen Messebesuch oder für Fortbildungen, Seminare oder Konferenzen in Deutschland sind (Nichtbeschäftigungsfiktion gemäß § 30 BeschV).
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Voraussetzungen Arbeitsvisum
Die Voraussetzungen von Arbeitsvisa unterscheiden sich ganz erheblich danach, welche Art von Arbeitsvisum beantragt wird. Diese “besonderen” Voraussetzungen für die Erteilung von Arbeitsvisa richten sich in den meisten Fällen nach der Qualifikation (z.B. Fachkräfte oder unqualifizierte Arbeit), nach der Staatsangehörigkeit (z.B. Arbeitsvisum für US-Amerikaner oder Westbalkanvisum) oder nach dem ausgeübten Beruf (z.B. Koch oder Journalist). Abgesehen davon müssen aber für jedes Arbeitsvisum die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
[Erfüllung der besonderen Voraussetzungen z.B. anerkannte Qualifikation, bestimmte Staatsangehörigkeit oder bestimmter Beruf nach der BeschV]
Arbeitsvertrag mit deutschem Unternehmen (inländisches Beschäftigungsverhältnis) und keine Leiharbeit nach dem AÜG (§ 40 Abs. 1 AufenthG)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit falls erforderlich und Rechtmäßigkeit des Arbeitsvertrages (z.B. hinsichtlich Urlaub, Arbeitszeiten und Pausenregelungen; § 39 AufenthG)
Ausreichendes Mindestgehalt nach dem Entgeltatlas (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) und sogenannte “Vorrangprüfung” (meist nicht mehr erforderlich)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG oder § 19f AufenthG bei humanitären Schutz) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Plausibilität und Konsistenz der Angaben und des Arbeitsverhältnisses (keine Scheinarbeit und keine unzuverlässigen Arbeitgeber, § 40 Abs. 2 AufenthG)
Antragsteller und Arbeitgeber versichern, dass die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werden soll (Vermeidung von Scheinbeschäftigungen, § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Arbeitsvisums werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen. Eine besondere Rolle spielt hier die Rechtmäßigkeit des Arbeitsvertrags und das Gehalt, da beides von der Bundesagentur für Arbeit in einem gesonderten innerbehördlichen Zustimmungsverfahren geprüft wird (siehe § 39 AufenthG).
Benötigte Dokumente Arbeitsvisum
Die für ein Arbeitsvisum benötigten Dokumente hängen vor allem von der Art des beantragten Arbeitsvisum und vom Land, in dem das Visum beantragt wird, ab. Dabei ist erfahrungsgemäß die Beantragung von Arbeitsvisa in westlichen Ländern deutlich voraussetzungsärmer als etwa in Nordafrika oder Zentralasien. In manchen Ländern werden dabei gar überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass das Arbeitsvisum im Rahmen eines Scheinarbeitsverhältnisses missbraucht wird.
Ein Arbeitsvisum benötigt in den meisten Fällen mindestens die folgenden Dokumente:
Qualifikationsnachweis gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG: Fachkräfte müssen ihren Abschluss nachweisen (anabin oder Anerkennungsverfahren); Arbeitsvisa nach der BeschV benötigen einen Nachweis der Arbeitserfahrung; der Qualifikationsnachweis entfällt, wenn ein Visum für Best-Friends-Staatsangehörige oder das Westbalkanvisum beantragt wird
Antragsformular Arbeitsvisum (VIDEX-Formular oder Online-Formular im Auslandsportal bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde (z.B. Kontaktformular oder Terminbuchung))
Erklärung zur Durchführung oder Nichtdurchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Erklärung über die Absicht der Durchführung der Beschäftigung § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG (Vermeidung von Scheinbeschäftigung)
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inklusive Stellenbeschreibung oder Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
Rechtmäßiger Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG)
Wohnsitznachweis (Meldebescheinigung bei Beantragung im Inland als Aufenthaltserlaubnis oder anderer Nachweis bei Beantragung im Ausland als Visum)
Nachweis Identität, Staatsangehörigkeit und Reisebefugnis: Pass; in manchen Ländern sind zusätzliche Nachweise wie Geburtsurkunden, Registrierungsbescheinigungen oder ID-Karten aus dem Heimatland erforderlich
Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung in Deutschland (Reisekrankenversicherung ist für ein Arbeitsvisum nicht ausreichend)
Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Die benötigten Dokumente für das D-Visum sind meistens auf der englischen Version der Website der deutschen Botschaft oder des deutschen Konsulats aufgelistet (siehe z.B. Merkblätter Arbeitsvisum USA, Merkblätter Arbeitsvisum Großbritannien, Merkblätter Arbeitsvisum Kanada, Arbeitsvisum Australien).
Arbeitsvisum online beantragen
Ob ein Arbeitsvisum online beantragt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die jeweilige Auslandsvertretung im Auslandsportal des Auswärtigen Amts freigeschaltet ist. Ob dies der Fall ist kann über die folgenden Links geprüft werden:
Arbeitsvisum als Fachkraft-Visum gemäß § 18b online beantragen
Arbeitsvisum als Fachkraft-Visum gemäß § 18a online beantragen
Arbeitsvisum als Erfahrungs-Visum (§ 6 BeschV) online beantragen
Das Auslandsportal bietet weitere Möglichkeiten des Online-Antrags, falls die entsprechende Botschaft im Auslandsportal freigeschaltet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Arbeitsvisum im Visumtermin beantragt. Das Arbeitsvisum kann jedoch auch per Post oder E-Mail beantragt werden, wenn keine Termine verfügbar sind und das VIDEX-Onlineformular für D-Visa an die Botschaft geschickt wird.
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18a) in Berlin beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Hamburg beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 6 BeschV) in München beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Düsseldorf beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Karlsruhe beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Frankfurt am Main beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Stuttgart beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach der BeschV in Magdeburg beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Leipzig beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Mainz beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18a) in Hannover beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Ludwigsburg beantragen
Arbeitsvisum als Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in Marburg beantragen
Vorteile Arbeitsvisum
Eine Arbeitsvisum hat die folgenden Vorteile:
Aufenthalt in Deutschland und Einreise nach Deutschland ist möglich.
Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland möglich.
Direkter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und soziale Absicherung durch das deutsche Renten- und Gesundheitssystem.
Arbeit in Deutschland ist möglich (aber Arbeitgeberbindung beachten).
Die Familie kann unter Umständen nach Deutschland geholt werden.
Umwandlung in Niederlassungserlaubnis ist möglich (§ 9 AufenthG).
Einfache Einbürgerungsmöglichkeiten im Vergleich zu anderen Aufenthaltstiteln.
Weg vom Arbeitsvisum zur Niederlassungserlaubnis
Ein Arbeitsvisum kann auf mehrere Arten in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, je nachdem um welche Art des Arbeitsvisums es sich handelt:
Blaue Karte als Arbeitsvisum: Umwandlung zu Niederlassungserlaubnis nach 21 - 27 Monaten möglich (§ 18c Abs. 2 AufenthG)
Fachkräfte mit Arbeitsvisum: Umwandlung zu Niederlassungserlaubnis nach 36 Monaten möglich (§ 18c Abs. 1 AufenthG)
Niederlassungserlaubnis für erfolgreiche Selbstständige: Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach 36 Monaten möglich (§ 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG)
Besondere Einzelfälle mit hoher Qualifizierung (kaum praxisrelevant, da nach Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen): Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Ermessen (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
Sonstige Fälle der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis mit Arbeitsvisum: Umwandlung nach 5 Jahren möglich (§§ 9, 9a AufenthG)
Die Umwandlung eines Arbeitsvisums in eine Niederlassungserlaubnis unterscheidet sich zwar je nach Art des Arbeitsvisums, grundsätzlich verlangen aber alle Niederlassungserlaubnisse deutsche Sprachkenntnisse und eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer sowie eine gelungene Integration (siehe § 9 AufenthG). In den meisten Fällen ist außerdem erforderlich, dass der Antragsteller noch den Arbeitsplatz innehat und alle Erlaubnisse zur Berufsausübung besitzt (siehe § 18c Abs. 1 AufenthG).
Weg vom Arbeitsvisum zur Einbürgerung
Die Einbürgerung mit dem Arbeitsvisum ist theoretisch möglich, da § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen “Aufenthaltstitel” voraussetzt und das Arbeitsvisum ein Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG ist. Es gibt jedoch kaum praxisrelevante Konstellationen, in denen ein Visum direkt zur Einbürgerung berechtigt. In den meisten Fällen ist zunächst die Umwandlung in eine Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken (§§ 18 ff. AufenthG) erforderlich.
Nächste Schritte Arbeitsvisum
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Abschluss anerkannt ist bzw. ob Sie einen anerkannten Abschluss für Ihr Arbeitsvisum benötigen. Danach überprüfen Sie, ob Ihr Arbeitsvertrag die notwendige Gehaltsgrenze nach dem Entgeltatlas (oder das der Blauen Karte EU) erfüllt. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie von Ihrem Arbeitgeber die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausfüllen lassen. Danach müssen Sie recherchieren, ob der Antrag für das Arbeitsvisum über das Auslandsportal oder mit dem VIDEX-Formular (langfristig) im Botschaftstermin beantragt werden muss. Anschließend sammeln Sie die notwendigen Dokumente (Auflistung meist auf der Botschaftswebsite zu finden) und reichen diese über das Auslandsportal oder im Visumtermin ein. Nach der Visumerteilung können Sie nach Deutschland einreisen und die beantragte Tätigkeit ausüben. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Arbeitsvisum
Rechtsgrundlage für die allermeisten Arbeitsvisa ist § 18 AufenthG und die folgenden Paragraphen bzw. der gesamte 4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit). Im Falle einer Arbeit ohne anerkannten Abschluss lautet die Rechtsgrundlage für die Arbeitserlaubnis § 19c AufenthG in Verbindung mit der relevanten Norm der Beschäftigungsverordnung (z.B. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m § 18 AufenthG für das Journalistenvisum). Im Falle der Blauen Karte und der ICT-Karte als Arbeitsvisum existieren zusätzlich europarechtliche Rechtsgrundlagen (Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (Blaue Karte EU) und Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ICT-Karte)). Im weiteren Sinne zählen auch Verwaltungsanweisungen aus dem Bereich Arbeitsmigrationsrecht zu den Rechtsgrundlagen für ein Arbeitsvisum (insbesondere die Fachlichen Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung der Bundesagentur für Arbeit).
Wichtige Gesetze zum Arbeitsvisum
Die wichtigsten Gesetze zum Arbeitsvisum sind die folgenden:
Wichtige Urteile zur Arbeitsvisum
Die wichtigsten Urteile zum Arbeitsvisum sind die folgenden:
Bei der Beschäftigungserlaubnis handelt es sich um eine Nebenbestimmung im weiteren Sinne (VG München (4. Kammer), Beschluss vom 06.04.2021 – M 4 S 20.3996, M 4 K 20.3992).
Die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbstständiger, begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 S 695/17).
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist einem Ausländer grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn er im Besitz eines Aufenthaltstitels ist (§ 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) (VG Chemnitz (6. Kammer), Beschluss vom 18.07.2022 – 6 L 223/22).
Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist, dass nach dem Vortrag des Antragstellers klar ist, welche Beschäftigung konkret erstrebt wird (VG München (10. Kammer), Beschluss vom 17.08.2021 – M 10 E 21.4197).
Die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu erteilen, gilt nur für solche Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 Bs 86/08).
Allein das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers i.S.d. § 18 IV Satz 2 AufenthG (OVG Münster, Beschluss vom 17.11.2006 - 18 B 613/06).
Bei § 9 BeschV geht es um die Aufenthaltsverfestigung durch eine behördliche Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Zustimmungsfreiheit des § 9 BeschV gilt nicht für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt (z.B. Familiennachzug) (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, BVerwG 1 C 22.17 , Rn.24).
Die Gleichwertigkeit der Berufsausbildungen liegt nur vor, wenn die Gleichwertigkeit in einem Anerkennungsverfahren von der zuständigen Stelle festgestellt wurde (VG Bremen, Urteil vom 04.11.2021, 4 K 2794/19).
Häufige Fragen zum Arbeitsvisum
Wie bekommt man ein Arbeitsvisum?
Um ein Arbeitsvisum zu erhalten, ist die wichtigste Voraussetzung ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein bereits unterzeichneter Arbeitsvertrag von einem Arbeitgeber in Deutschland (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ebenfalls ein wichtiges Kriterium ist, dass die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat (§ 39 AufenthG). Als Fachkraft musst du zudem nachweisen, dass deine im Ausland erworbene Qualifikation (Studium oder Berufsausbildung) in Deutschland anerkannt oder zumindest vergleichbar ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Das Verfahren beginnt in der Regel bei der deutschen Auslandsvertretung in deinem Heimatland, wo du den Visumantrag zusammen mit dem Arbeitsvertrag, deinen Qualifikationsnachweisen und der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis einreichst. Wenn bereits ein Aufenthaltstitel besteht (oder du als Best-Friends-Staatsangehöriger gemäß § 41 AufenthV visumfrei einreisen und in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen darfst), kann das Arbeitsvisum aber auch als Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragt werden.
Wie lange gilt ein Arbeitsvisum?
Ein Visum zur Einreise und Arbeitsaufnahme wird von der Botschaft meist für einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten ausgestellt. Nach der Einreise musst du dieses Visum bei der örtlichen Ausländerbehörde in eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis umwandeln. Diese wird in der Regel für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich einer Reserve von drei Monaten ausgestellt, maximal jedoch für vier Jahre am Stück (§ 18 Abs. 4 AufenthG). Eine Verlängerung ist danach möglich, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Verlängerungen werden grundsätzlich deutlich großzügiger als Ersterteilungen genehmigt.
Wie viel muss man verdienen für ein Arbeitsvisum?
Die Gehaltsgrenzen für Arbeitsvisa werden jährlich angepasst und hängen von der Art des Visums ab. Manche Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU oder das Erfahrungsvisum) haben fixe Gehaltsgrenzen, die sich an den Werten der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung orientieren. In allen anderen Fällen hängt das erforderliche Gehalt für ein Visum davon ab, wieviel ein durchschnittlicher inländischer Arbeitnehmer auf dieser Position verdienen würde (Diskriminierungsverbot/Schutz vor Lohndumping gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Dieser Wert ist für jeden Beruf und jedes Bundesland unterschiedlich. Das erforderlich Gehalt kann in diesen Fällen im öffentlich zugänglichen Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit recherchiert werden. Zusätzlich zum Entgeltatlas muss immer beachtet werden, dass das Gehalt für die Lebensunterhaltssicherung ausreichen muss, da die Lebensunterhaltssicherung eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für jeden Aufenthaltstitel ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Arbeitsvisum in anderen Glossaren
Das D-Visum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Arbeitsvisum in Prado - Öffentliches Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente
Arbeitsmigration im Glossar der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)
Arbeitsmigration im Glossar vom Sachverständigenrat für Migration und Integration (SVR)
Klaus Weber in Weber, Rechtswörterbuch: Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 34. Edition 2025
Christian Kallos in Weber, Rechtswörterbuch: Ausländische Arbeitnehmer, 34. Edition 2025
Quellen und Einzelnachweise zum Arbeitsvisum
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 18
[6] Visumhandbuch, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Stand 06/2024
[7] BeckOK AuslR/Breidenbach, 46. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 18 Rn. 1-55
[8] BeckOK MigR/Hänsle, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 18 Rn. 1-45
[9] Bergmann/Dienelt/J. Nusser, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 18
[10] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 18
[11] NK-AuslR/Hocks/Leuschner, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 18
[12] Dippe in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 18
[13] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 320-322 | 2. Auflage 2025, a) Zustimmungserfordernis zur Beschäftigung (§ 39 AufenthG)
[14] Hornung in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 241-244 | 4. Auflage 2025, b) Grundlagen der Erwerbsmigration
[15] Friederike Wapler in Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, Kap. 8 Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung Rn. 56-61 | 8. Auflage 2026, bb) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit
[16] Koch in Schaub ArbR-HdB | § 27. Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Rn. 11 | 21. Auflage 2025, bb) Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Beschäftigungsaufnahme
[17] Kluth: Migrationsagenda 2026, Aufsatz von Kluth, ZAR 2026, 1
[18] Fachkräfteeinwanderung – Game Over für Triple Win?, Aufsatz von Dr. Sebastian Klaus, Dr. Holger Kolb, ZRP 2025, 187
[19] Klaus: Immigration Compliance als Arbeitgeberaufgabe, Aufsatz von Klaus, ZAR 2025, 299
[20] Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung – Neuregelungen zum 1.6.2024, Aufsatz von Dr. Gunther Mävers, ArbRAktuell 2024, 562
[21] Oelfke: Verfahrensbeschleunigung bei der Fachkräfteeinwanderung – das BfAA als Teil der Lösung, Aufsatz von Oelfke, ZAR 2024, 320
[22] Offer/Mastmann: Aktuelle Fragestellungen zur Blauen Karte EU nach den Rechtsänderungen am 18.11.2023, Aufsatz von Offer, Mastmann, ZAR 2024, 16
[23] Rechtliche Hürden der ausländischen Fachkräftegewinnung, Aufsatz von Lukas Beismann, NJW-Spezial 2023, 370
[24] Uznanski: Die Fachkräftesäule des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung – „good on paper“?, Aufsatz von Uznanski, ZAR 2023, 187
[25] Klaus/Kolb: Beschäftigung nicht nur für Fachkräfte: das Gesetz und die Verordnung zur [26] Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, Aufsatz von Klaus, Kolb, ZAR 2023, 194
[27] Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 1.1, Aufsatz von Bettina Offer, ZRP 2023, 101
[28] Mehr Fortschritt im Arbeitsmigrationsrecht dringend notwendig: reines Wagen genügt nicht, Aufsatz von Dr. Sebastian Klaus, NJOZ 2022, 129
[29] Klaus/Hammer: Ermessensentscheidungen bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln in Fällen der Erwerbsmigration, Aufsatz von Klaus, Hammer, ZAR 2020, 2
[30] „So geht Einwanderungsland“: Zentralisierung, Automatisierung, Konsolidierung und Harmonisierung, Aufsatz von Dr. Sebastian Klaus, Dr. Gunther Mävers, Bettina Offer, ZRP 2018, 197
[31] Arbeitsrechtliche Aspekte im Arbeitsmigrationsrecht, Aufsatz von Dr. Gunther Mävers, ArbRAktuell 2018, 4
[32] Kolb/Fellmer: Vom ‚Bremser‘ zum ‚Heizer‘? Deutschlands europäische Arbeitsmigrationspolitik, Aufsatz von Kolb, Fellmer, ZAR 2015, 105
[33] Breidenbach/Neundorf: Arbeitsmarktzugangsrechte von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von Neuerungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, Aufsatz von Breidenbach, Neundorf, ZAR 2014, 227
[34] Breidenbach: Die neuere Rechtsprechung zum Arbeitsmarktzugang von Drittstaatsangehörigen, Aufsatz von Breidenbach, ZAR 2010, 385
[35] Feldgen: Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht – Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, Aufsatz von Feldgen, ZAR 2006, 168
Letzte Aktualisierung: 30.01.2026
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