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Glossar Chancenkarte

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges Visum oder langfristige Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles gesetzliches Muster eines Aufenthaltstitels/eAT ("elektronischer Aufenthaltstitel") als Plastikkarte. Die Plastikkarte ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Chancenkarte in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG (anwendbar bei der Erteilung im Inland von der Ausländerbehörde). Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Die Chancenkarte kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.

Wenn die Chancenkarte nicht als elektronischer Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde, sondern als Visum von den Auslandsvertretungen im Ausland erteilt wird, richtet sich das Muster der Chancenkarte nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.


Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall der Chancenkarte der Vermerk “Chancenkarte” einzutragen (§ 59 Abs. 1 S. 3, Abs. 4f AufenthV). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist gemäß § 4a AufenthG außerdem einzutragen, dass eine Beschäftigung nur im Umfang von 20 Stunden pro Woche oder als Probebeschäftigung von bis zu zwei Wochen erlaubt ist und dass eine selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt ist (§ 20a Abs. 2 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer der Chancenkarte einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht eine Chancenkarte aus (Bild)?

2. Definition Chancenkarte

3. Wer braucht eine Chancenkarte?

4. Beispiel zur Chancenkarte

5. Wichtige Informationen zur Chancenkarte

   5.1 Dauer der Chancenkarte

   5.2 Verlängerung der Chancenkarte

   5.3 Kosten der Chancenkarte

   5.4 Bearbeitungszeit für Chancenkarte

   5.5 Zuständige Behörde für Chancenkarte

6. Rechte und Möglichkeiten Chancenkarte

   6.1 Arbeitserlaubnis mit der Chancenkarte

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit der Chancenkarte

   6.3 Familiennachzug mit der Chancenkarte

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit der Chancenkarte

   6.5 Berechtigte Personengruppe Chancenkarte

7. Voraussetzungen Chancenkarte

8. Benötigte Dokumente Chancenkarte

9. Chancenkarte online beantragen

10. Vorteile Chancenkarte

11. Aufenthaltsverfestigung mit Chancenkarte

   11.1 Weg von der Chancenkarte zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg von der Chancenkarte zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Aufenthaltserlaubnis

12. Rechtsgrundlage Chancenkarte

13. Wichtige Gesetze zur Chancenkarte

14. Wichtige Urteile zur Chancenkarte

15. Häufige Fragen zur Chancenkarte

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Chancenkarte in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zur Chancenkarte

   16.4 Glossareinträge zur Chancenkarte

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zur Chancenkarte

Definition Chancenkarte

Eine Chancenkarte gemäß §§ 20a, b AufenthG (Englisch: Opportunity Card) ist eine Aufenthaltserlaubnis und ein Visum (Aufenthaltstitel) zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland (siehe § 20a AufenthG). Die Chancenkarte ersetzt in vielen Bereichen das sogenannte Jobseeker Visum (§ 20 AufenthG), welches seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2024 nur noch an Fachkräfte mit deutscher Ausbildung vergeben wird. Eine rechtstechnische Besonderheit der Chancenkarte ist, dass sie nur im Inland beantragt werden kann, wenn der Antragsteller bereits einen Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit innehat (§ 20a Abs. 4 S. 2 AufenthG). Andernfalls kann die Chancenkarte nur im Ausland beantragt werden.


Es gibt verschiedene Versionen der Chancenkarte:

Die verschiedenen Arten der Chancenkarte unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen als auch in den Rechtsfolgen.

Wer braucht eine Chancenkarte?

Eine Chancenkarte wird von allen Ausländern benötigt, die sich in Deutschland ohne Arbeitsvertrag aufhalten wollen und auch keinen anderen Aufenthaltszweck erfüllen. Die Chancenkarte ist insofern eine Form des Job Seeker Visas im weiteren Sinne. Sie unterscheidet sich jedoch vom Job Seeker Visum in engeren Sinne (§ 20 AufenthG) dahingehend, dass das Job Seeker Visum gemäß § 20 AufenthG nur an Ausländer mit deutscher Ausbildung erteilt werden kann (dies war vor der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bzw. vor der Einführung der Chancenkarte anders). Die Chancenkarte eignet sich abgesehen von der Jobsuche auch zum Besuch eines Sprachkurses oder eines Studiums oder zu berufsqualifizierenden Maßnahmen.

Beispiel: Eine US-amerikanischer Fachkraft möchte sich nach Abschluss des Studiums in den USA in Deutschland aufhalten, um hier einen Job zu suchen und dann von der Chancenkarte in einen Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte gemäß § 18b AufenthG zu wechseln.

Wichtige Informationen zur Chancenkarte

Dauer Chancenkarte

Eine Chancenkarte als langfristiges Visum oder als langfristige Aufenthaltserlaubnis wird meistens für die Dauer von 6 - 12 Monaten erteilt. Die konkrete Erteilungsdauer hängt vor allem davon ab, wie lange der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sichern kann. Wenn die Lebensunterhaltssicherung für ein gesamtes Jahr nachgewiesen wird (z.B. mit einem Sperrkonto), kann die Chancenkarte für ein gesamtes Jahr erteilt werden (siehe § 20a Abs. 1 AufenthG).

Verlängerung Chancenkarte

Die Chancenkarte kann um bis zu zwei Jahre als solche verlängert werden, wenn der Ausländer einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung hat und die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Folge-Chancenkarte, § 20a Abs. 5 S. 2 AufenthG). Eine weitere Verlängerung der Chancenkarte ist ausgeschlossen (§ 20a Abs. 5 S. 6 AufenthG). Eine Such-Chancenkarte kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach dem Ende der Geltungsdauer der letzten Such-Chancenkarte mindestens so lange im Ausland oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wie er sich davor auf Grundlage einer Such-Chancenkarte im Bundesgebiet aufgehalten hat (§ 20a Abs. 5 S. 8 AufenthG).

Kosten Chancenkarte

Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung einer Chancenkarte als Visum (Kategorie „D“) 75 Euro. Wenn die Chancenkarte im Inland als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt wird, beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch ebenfalls anfallen.

Bearbeitungszeit Chancenkarte

Die Bearbeitungszeit einer Chancenkarte bei der Botschaft (Visum) hängt vom Land und der Effektivität der Botschaft sowie den beteiligten Behörden im Inland ab. Die Erteilung einer Chancenkarte als Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde hängt vor allem von der Be- und Überlastung der Ausländerbehörde ab. Insgesamt dauern die meisten Verfahren zur Erteilung einer Chancenkarte etwa 2 - 4 Monate. Mit Hilfe eines Anwalts kann in manchen Fällen eine deutlich schnellere/eilige Bearbeitungsdauer erzielt werden.

Zuständige Behörde Chancenkarte

Für die Erteilung einer Chancenkarte im Ausland (Visum) sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) zuständig. Bei einer Beantragung der Chancenkarte im Inland (Aufenthaltserlaubnis) sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).

Rechte und Möglichkeiten mit der Chancenkarte

Arbeitserlaubnis Chancenkarte

Die Chancenkarte berechtigt nur sehr beschränkt zur Beschäftigung. Eine selbstständige Tätigkeit ist mit der Chancenkarte überhaupt nicht erlaubt. Die Chancenkarte berechtigt nur dazu, eine abhängige Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche auszuüben und eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen auszuüben, die qualifiziert sein muss, auf eine Ausbildung abzielen muss oder geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d aufgenommen zu werden. Die Arbeit mit der Chancenkarte wird deshalb in der Praxis lediglich unterstützend zur Sicherung des Lebensunterhalts herangezogen, aber nicht als eigenständiges Arbeitsvisum genutzt.

Studium, Schule, Sprachkurs Chancenkarte

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit der Chancenkarte Visum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.

Familiennachzug Chancenkarte

Der Familiennachzug zum Inhaber einer Chancenkarte ist grundsätzlich möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gleiches gilt für den Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber einer Chancenkarte (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Praxis besteht jedoch für alle Formen des Familiennachzugs zu Inhabern einer Chancenkarte das Problem, dass eine Lebensunterhaltssicherung häufig schwierig ist.

Reisen und Auslandsaufenthalte Chancenkarte

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit der Chancenkarte unproblematisch möglich, solange die Chancenkarte gültig ist. Für das Reisen mit einer abgelaufenen Chancenkarte wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit der Chancenkarte bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

Berechtigte Personengruppe Chancenkarte

Berechtigt für den Erhalt einer Chancenkarte sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die entweder einen anerkannten Hochschul- oder Berufsabschluss besitzen (Fachkräfte) oder die mindestens 6 Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b AufenthG erreichen. Ausländer die bereits 12 Monate eine Chancenkarte innehatten, sind nur zur weiteren Beantragung der Chancenkarte berechtigt, wenn sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag haben und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat (§ 20a Abs. 5 AufenthG). Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG) sind in den meisten Fällen ebenfalls zur Chancenkarte berechtigt, auch wenn nicht abschließend geklärt ist, ob sich das Job Seeker Visum gemäß § 20 AufenthG und die Chancenkarte gemäß § 20a AufenthG kombinieren lassen. Von den meisten Ausländerbehörden (insbesondere vom Landesamt für Einwanderung in Berlin) wird die Kombination beider Aufenthaltstitel jedoch akzeptiert. Drittausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, können die Chancenkarte nur beantragen, wenn sie bereits einen Aufenthaltstitel zur Ausbildung oder Erwerbstätigkeit innehaben. Insbesondere ist die Beantragung der Chancenkarte aus dem visumfreien Aufenthalt heraus nicht möglich. Dies war beim Vorgänger der Chancenkarte (Job Seeker Visum in der Fassung vor der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2024) anders. Deutsche und europäische Staatsbürger können keine Chancenkarte erhalten, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG).

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Voraussetzungen Chancenkarte

Die Voraussetzungen der Chancenkarte unterscheiden sich danach, um welche Chancenkarte es sich handelt. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG (insbesondere die Lebensunterhaltssicherung) müssen jedoch für jede Art der Chancenkarte vorliegen.


Die Fachkraft-Chancenkarte (§ 20a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:


  1. Antragsteller hat einen anerkannten Abschluss (Fachkrafteigenschaft gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG)

  2. Antragsteller beantragt die Chancenkarte im Ausland oder hat bei Beantragung im Inland momentan einen Aufenthaltstitel zu Bildungs- oder Erwerbszwecken (3. und 4. Abschnitt des AufenthG) inne (§ 20a Abs. 4 S. 2 AufenthG)

  3. Antragsteller hat nicht bereits eine Chancenkarte inne (Neuerteilung nur nach vorheriger Ausreise möglich, § 20a Abs. 5 S. 8 AufenthG)

  4. Gesicherter Lebensunterhalt (Sperrkonto oder Teilzeitarbeitsvertrag, § 5 Abs. 1 Nr. AufenthG)

  5. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  6. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  7. Kein Ausweisungsinteresse, keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  8. Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

  9. Zustimmung der Ausländerbehörde (nur wenn zuvor schon einmal Aufenthalt des Antragstellers mit Asyl oder Duldung in Deutschland, siehe § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) dd) AufenthV)

Die Punkte-Chancenkarte (§ 20a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:


  1. Antragsteller hat eine (in Deutschland nicht anerkannte) ausländische Berufsqualifikation (betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren oder Hochschulabschluss) und mindestens A1-Deutschkenntnisse oder B2-Englischkenntnisse (§ 20a Abs. 4 S. 3 AufenthG)

  2. Antragsteller erreicht mindestens 6 Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu § 20a Absatz 3 Nummer 2, § 20b AufenthG

  3. Antragsteller beantragt die Chancenkarte im Ausland oder hat bei Beantragung im Inland momentan einen Aufenthaltstitel zu Bildungs- oder Erwerbszwecken (3. und 4. Abschnitt des AufenthG) inne (§ 20a Abs. 4 S. 2 AufenthG)

  4. Antragsteller hat nicht bereits eine Chancenkarte inne (Neuerteilung nur nach vorheriger Ausreise möglich, § 20a Abs. 5 S. 8 AufenthG)

  5. Gesicherter Lebensunterhalt (Sperrkonto oder Teilzeitarbeitsvertrag, § 5 Abs. 1 Nr. AufenthG)

  6. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  7. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  8. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  9. Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

  10. Zustimmung der Ausländerbehörde (nur wenn zuvor schon einmal Aufenthalt des Antragstellers mit Asyl oder Duldung in Deutschland, siehe § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) dd) AufenthV)

Die Folge-Chancenkarte (§ 20a Abs. 5 AufenthG) wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:


  1. Antragsteller hat momentan bereits eine Chancenkarte

  2. Ausländer hat einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische qualifizierte Beschäftigung (§ 20a Abs. 5 AufenthG)

  3. Bundesagentur für Arbeit hat der Beschäftigung gemäß § 39 AufenthG zugestimmt

  4. Gesicherter Lebensunterhalt (Sperrkonto oder Teilzeitarbeitsvertrag, § 5 Abs. 1 Nr. AufenthG)

  5. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  6. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  7. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  8. Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

  9. Zustimmung der Ausländerbehörde (nur wenn zuvor schon einmal Aufenthalt des Antragstellers mit Asyl oder Duldung in Deutschland, siehe § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) dd) AufenthV)

Benötigte Dokumente Chancenkarte

Die für eine Chancenkarte benötigten Dokumente hängen vor allem von der Art der beantragten Chancenkarte und vom Land oder der Stadt, in dem die Chancenkarte beantragt wird, ab. Dabei ist erfahrungsgemäß die Beantragung von Chancenkarten in westlichen Ländern deutlich voraussetzungsärmer als etwa in Nordafrika oder Zentralasien. In manchen Ländern werden dabei gar überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass die Chancenkarte zur illegalen Einwanderung missbraucht wird. Bei der Beantragung der Chancenkarte im Inland als Aufenthaltserlaubnis legen die Ausländerbehörden in der Regel nicht so strenge Maßstäbe an, wie bei der Beantragung als Visum im Ausland.

Die Chancenkarte benötigt in den meisten Fällen mindestens die folgenden Dokumente:

1. Qualifikationsnachweis

2. Antragsformular Chancenkarte (VIDEX-Formular oder Online-Formular im Auslandsportal bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde

3. Nachweis Zuständigkeit der Behörde: Wohnsitznachweis (Meldebescheinigung bei Beantragung im Inland als Aufenthaltserlaubnis oder anderer Nachweis (z.B. Führerschein mit Adresse) bei Beantragung im Ausland als Visum)

4. Nachweis gesicherter Lebensunterhalt: Sperrkonto, Verpflichtungserklärung oder (Teilzeit-)Arbeitsvertrag

5. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung in Deutschland

6. Nachweis Identität und Staatsangehörigkeit: Pass; in manchen Ländern sind zusätzliche Nachweise wie Geburtsurkunden, Registrierungsbescheinigungen oder ID-Karten erforderlich

7. Falls von Behörden gefordert Nachweis der Plausibilität des Antrags: Motivationsschreiben, Lebenslauf, Schulzeugnisse

8. Sonstige Formalia:

  • Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

  • bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes

  • Gebühren für den Aufenthaltstitel

  • Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts

  • Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung

  • Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung

Online beantragen Chancenkarte

Die Chancenkarte kann sowohl im Auslandsportal des Auswärtigen Amts als auch als Aufenthaltserlaubnis bei vielen Ausländerbehörden online beantragt werden. Der Online-Antrag für die Chancenkarte bei den Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) kann hier erfolgen:



Bei den größten Ausländerbehörden ist die Online-Beantragung der Chancenkarte wie folgt möglich:


Vorteile Chancenkarte

Die Chancenkarte hat die folgenden Vorteile:

  • Einreise und Aufenthalt in Deutschland gestattet.

  • Möglichkeit von Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden pro Woche) und Probebeschäftigung.

  • Möglichkeit, Arbeitserfahrung in Deutschland zu sammeln und Arbeitgeber kennenzulernen.

  • Möglichkeit, die deutsche Kultur und Sprache kennenzulernen.

  • Keine anerkannte Ausbildung notwendig, wenn genug Punkte erreicht werden.

Weg von der Chancenkarte zur Niederlassungserlaubnis

Die Umwandlung einer Chancenkarte in eine Niederlassungserlaubnis hat kaum Praxisrelevanz, da die Niederlassungserlaubnis die nachhaltige Lebensunterhaltssicherung benötigt (allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Rein rechtlich kann allerdings auch mit der Chancenkarte die Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn es sich nicht um die Such-Chancenkarte handelt (siehe § 20a Abs. 6 AufenthG). Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist also nur möglich, wenn der Antragsteller die Folge-Chancenkarte innehat.

Weg von der Chancenkarte zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist mit der Chancenkarte nicht möglich, da § 20a AufenthG in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das aber nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Arbeitsvisum) gewechselt werden.

Nächste Schritte Chancenkarte

Wenn Sie die Chancenkarte beantragen wollen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (insbesondere bezüglich der Lebensunterhaltssicherung). Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können, müssen Sie überprüfen, ob Sie die Fachkrafteigenschaft erfüllen (anerkannter Abschluss) oder ob Sie genügend Punkte für die Beantragung haben. Die Punkte, von denen Sie 6 benötigen, erhalten Sie wie folgt:

  • (teilweise anerkannter) Abschluss oder Ausbildung im Ausland   -   4 Punkte

  • B2-Kenntnisse der deutschen Sprache   -   3 Punkte

  • B1-Kenntnisse der deutschen Sprache   -   2 Punkte

  • A2 Deutschkenntnisse   -   1 Punkt

  • C1 Englische Sprachkenntnisse   -   1 Punkt

  • 5 Jahre Berufserfahrung in einem einschlägigen Bereich in den letzten 7 Jahren   -   3 Punkte

  • 2 Jahre Berufserfahrung in einem einschlägigen Bereich in den letzten 5 Jahren   -   2 Punkte

  • Qualifikationen in einem MINT-Bereich   -   1 Punkt

  • nicht älter als 35 Jahre alt   -   2 Punkte

  • nicht älter als 40 Jahre alt   -   1 Punkt

  • 6 Monate rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland in den letzten 5 Jahren   -   1 Punkt

  • einen Ehepartner haben, der die Voraussetzungen für die Chancenkarte erfüllt   -   1 Punkt

Sollten Sie die entsprechenden Voraussetzungen für die Chancenkarte erfüllen, müssen Sie im Auslandsportal (Chancenkarte als Visum) oder auf der Website der Ausländerbehörde (Chancenkarte als Aufenthaltserlaubnis) recherchieren, welche weiteren Dokumente erforderlich sind und wie der Antrag gestellt werden muss (z.B. online). Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Chancenkarte

Rechtsgrundlage für die Chancenkarte ist zunächst § 20a AufenthG. Die Punktetabelle für die Punkte-Chancenkarte ist in der Anlage zum Aufenthaltsgesetz geregelt. Welche Kriterien es gibt, um Punkte zu erhalten, ist in § 20b AufenthG geregelt. § 20 AufenthG ist demgegenüber keine Rechtsgrundlage für die Chancenkarte, da die Chancenkarte und das Job-Seeker Visum vollkommen unterschiedliche Dinge sind (auch wenn beide Aufenthaltstitel den gleichen Aufenthaltszweck (Jobsuche) haben).

Wichtige Urteile zur Chancenkarte

Da die Chancenkarte relativ neu ist, gibt es noch kaum relevante Rechtsprechung zur Chancenkarte.

Häufige Fragen zur Chancenkarte

Wer bekommt eine Chancenkarte?

Die Chancenkarte richtet sich an zwei Gruppen von Bewerbern: Wer bereits über einen in Deutschland voll anerkannten Abschluss verfügt, erhält sie als Fachkraft direkt. Alle anderen müssen einen ausländischen, staatlich anerkannten Abschluss sowie Sprachkenntnisse (Deutsch A1 oder Englisch B2) vorweisen und im Punktesystem mindestens sechs Punkte erreichen, die sich aus Faktoren wie Alter, Berufserfahrung und Deutschlandbezug zusammensetzen.


Wie viel Geld braucht man für eine Chancenkarte?

Zur finanziellen Absicherung musst du nachweisen, dass du deinen Lebensunterhalt bestreiten kannst. Im Jahr 2026 ist dafür ein Betrag von 13.092 € (1.091 € pro Monat) erforderlich, der üblicherweise auf einem Sperrkonto hinterlegt wird. Während der Gültigkeit der Karte ist deine Arbeitszeit begrenzt: Du darfst bis zu 20 Stunden pro Woche in einem beliebigen Nebenjob arbeiten, um deine Kosten zu decken, und zusätzlich unbegrenzte zweiwöchige Probearbeitsverhältnisse eingehen.

Wie viele Stunden darf man mit einer Chancenkarte arbeiten?

Die Chancenkarte berechtigt zu einer Tätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche. Eine Vollzeitbeschäftigung ist mit der reinen Chancenkarte nicht erlaubt. Ihr Ziel ist die Suche nach einer qualifizierten Anstellung; sobald du einen solchen Arbeitsvertrag unterschreibst, musst du bei der Ausländerbehörde den Wechsel in einen regulären Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragen, um voll in den Beruf einzusteigen.


Welche Krankenversicherung für Chancenkarte?

Was den Versicherungsschutz angeht, ist bereits für das Visum eine Krankenvollversicherung (oft eine sogenannte Incoming-Versicherung) notwendig, die den Anforderungen für den Schengen-Raum entspricht.


Kann ich mit einer Chancenkarte Vollzeit arbeiten?

Nein, eine Vollzeitbeschäftigung ist mit der Chancenkarte nicht erlaubt. Auch eine selbstständige Tätigkeit oder Freelancing ist mit der Chancenkarte nicht möglich.

Quellen und Einzelnachweise zur Chancenkarte

 (Behördenressourcen und Literatur)

[1] Visumhandbuch, Chancenkarte (§§ 20a, 20b AufenthG), Stand: 01/2025

[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 20a AufenthG 

[3] Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, § 20a

[4] Bergmann/Dienelt/Broscheit, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 20a

[5] Dippe in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 20a

[6] Huber/Gerdes/Tabbara StAngR/Tabbara, 1. Aufl. 2025, § 2 Rn. 208-213

[7] BeckOK AuslR/Breidenbach/Kolb, 46. Ed. 1.7.2025, AufenthG § 20a Rn. 1-16

[8] BeckOK MigR/Hänsle, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 20a Rn. 1-22

[9] Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB/Breidenbach, 4. Aufl. 2025, § 4 Rn. 550

[10] Melms/Felisiak in Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025, § 11, Rn. 81-86

[11] Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung – Neuregelungen zum 1.6.2024, Aufsatz von Dr. Gunther Mävers, ArbRAktuell 2024, 562

[12] Kolb: Mindestgehaltsspezifische Wertungswidersprüche im neuen Erwerbsmigrationsrecht, Aufsatz von Kolb, ZAR 2024, 311

[13] Sade: Die „Suche“ im Aufenthaltsrecht, Aufsatz von Sade, ZAR 2023, 371

[14] § 20a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

Letzte Aktualisierung: 20.02.2026


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