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Glossar Niederlassungserlaubnis

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles gesetzliches Muster eines Aufenthaltstitels/eAT ("elektronischer Aufenthaltstitel") als Plastikkarte. Die Plastikkarte ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG. Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird.  Die Niederlassungserlaubnis kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” ist im Fall der Niederlassungserlaubnis “unbefristeter Aufenthalt” und “§ 9” einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, ob die Erwerbstätigkeit und Beschäftigung erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte (elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) einzutragen, welche von der formellen Titeldauer (unbefristet) abweichen kann und in der Regel 10 Jahre beträgt. Das Eintragen weiterer Nebenbestimmungen unter “Anmerkungen/Remarks” ist im Fall der Niederlassungserlaubnis nicht erlaubt (§ 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht eine Niederlassungserlaubnis aus (Bild)?

2. Definition Niederlassungserlaubnis

3. Wer braucht eine Niederlassungserlaubnis?

4. Beispiel zur Niederlassungserlaubnis

5. Wichtige Informationen zur Niederlassungserlaubnis

   5.1 Dauer der Niederlassungserlaubnis

   5.2 Verlängerung der Niederlassungserlaubnis

   5.3 Kosten der Niederlassungserlaubnis

   5.4 Bearbeitungszeit der Niederlassungserlaubnis

   5.5 Zuständige Behörde der Niederlassungserlaubnis

6. Rechte und Möglichkeiten Niederlassungserlaubnis

   6.1 Arbeitserlaubnis mit der Niederlassungserlaubnis

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit der Niederlassungserlaubnis

   6.3 Familiennachzug mit der Niederlassungserlaubnis

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit der Niederlassungserlaubnis

   6.5 Berechtigte Personengruppe Niederlassungserlaubnis

7. Voraussetzungen Niederlassungserlaubnis

8. Benötigte Dokumente Niederlassungserlaubnis

9. Niederlassungserlaubnis online beantragen

10. Vorteile Niederlassungserlaubnis

11. Aufenthaltsverfestigung mit Niederlassungserlaubnis

   11.1 Wege zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg von der Niederlassungserlaubnis zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Niederlassungserlaubnis

12. Rechtsgrundlage Niederlassungserlaubnis

13. Wichtige Gesetze zur Niederlassungserlaubnis

14. Wichtige Urteile zur Niederlassungserlaubnis

15. Häufige Fragen zur Niederlassungserlaubnis

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Niederlassungserlaubnis in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zur Niederlassungserlaubnis

   16.4 Glossareinträge zur Niederlassungserlaubnis

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zur Niederlassungserlaubnis

Definition Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG (umgangssprachlich auch: unbefristeter Aufenthalt/Daueraufenthalt/permanenter Aufenthalt; Engl.: settlement permit/permanent residence (PR)/unlimited residence) ist ein unbefristeter/unbegrenzter Aufenthaltstitel (§ 9 AufenthG) zum dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht den Aufenthalt für immer in Deutschland. Die Niederlassungserlaubnis besteht im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis und zum Visum unabhängig von einem gesetzlich definierten Aufenthaltszweck. Die Niederlassungserlaubnis kann nur in den durch das Aufenthaltsgesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden, darf also insbesondere keine Einschränkungen der Erwerbstätigkeit/kein Arbeitsverbot haben (§ 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis wird oft synonym mit dem Begriff “Daueraufenthalt” verwendet, obwohl dies rechtlich gesehen eine falsche Terminologie ist.


Die Niederlassungserlaubnis sollte nicht mit der europäischen Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz (§ 5 FreizügG/EU) und nicht mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) verwechselt werden.

Wer braucht eine Niederlassungserlaubnis?

Alle Ausländer, die sich unabhängig vom Aufenthaltszweck in Deutschland aufhalten wollen, brauchen eine Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis wird z.B. für Ausländer benötigt, die remote für ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland arbeiten wollen, da diese keine Arbeitserlaubnis bekommen können. Die Niederlassungserlaubnis wird außerdem von manchen Ausländern gebraucht, deren befristeter Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis) nicht zur Einbürgerung berechtigt (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG und VISAGUARD-Fachbeitrag “Einbürgerung welcher Aufenthaltstitel”).

Beispiel: Eine indische IT-Fachkraft möchte die Niederlassungserlaubnis beantragen, um sich ohne Arbeitsplatz in Deutschland aufhalten zu können.

Wichtige Informationen Niederlassungserlaubnis

Dauer Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis hat keine bestimmte Dauer, sondern ist unbegrenzt gültig. Der Aufenthalt kann mit der Niederlassungserlaubnis für immer erfolgen. Allerdings kann die Geltung der physischen Karte (elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) begrenzt sein (meistens 10 Jahre). Nach 10 Jahren kann aber einfach eine neue Karte beantragt werden, ohne dass die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis neu geprüft werden würden.

Verlängerung Niederlassungserlaubnis

Eine Verlängerung der Niederlassungserlaubnis ist nicht möglich und auch nicht notwendig, da die Niederlassungserlaubnis unbefristet gilt (§ 9 Abs. 1 AufenthG). Lediglich die physische Karte der Niederlassungserlaubnis muss nach 10 Jahren erneuert werden. Dafür werden aber die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis nicht noch einmal geprüft.

Kosten Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis kostet 113 Euro Verwaltungsgebühren (§ 44 AufenthV). An Gebühren sind zu erheben für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro und für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro (§ 44 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten sind hier nicht eingerechnet.

Bearbeitungszeit Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis hat eine relativ lange Bearbeitungszeit von 3 - 9 Monaten oder mehr, da die Behörden der Bearbeitung von Anträgen auf Niederlassungserlaubnis keine Priorität geben. Die Bearbeitungszeit einer Niederlassungserlaubnis hängt allerdings von der Art der Niederlassungserlaubnis, von der Behörde und von der Arbeitsbelastung des Sachbearbeiters ab. Es ist außerdem relevant, ob alle Voraussetzungen problemlos vorliegen und ob Dokumente nachgefordert werden müssen. Die Bearbeitungszeit kann mit einem Rechtsanwalt beschleunigt werden (Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO).

Zuständige Behörde Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird von den kommunalen Ausländerbehörden geprüft und erteilt (§ 71 AufenthV). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. dem Wohnort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden kann mit dem BAMF-NAvI recherchiert werden.

Rechte und Möglichkeiten Niederlassungserlaubnis

Arbeitserlaubnis Niederlassungserlaubnis

Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, dürfen jede Erwerbstätigkeit ausüben (also sowohl jede abhängige Beschäftigung als auch jede selbstständige Tätigkeit). Eine Beschränkung des Umfangs der erlaubten Arbeit ist bei der Niederlassungserlaubnis nicht möglich (§ 9 Abs. 1 AufenthG). Auch eine Tätigkeit für ausländische Arbeitgeber ist mit der Niederlassungserlaubnis möglich, weshalb die Niederlassungserlaubnis besonders nützlich für Remote-Arbeitgeber ist.

Studium, Schule, Sprachkurs Niederlassungserlaubnis

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und deshalb auch mit der Niederlassungserlaubnis möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis nicht.

Familiennachzug Niederlassungserlaubnis

Der Familiennachzug zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Ehegattennachzug zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist dabei auch deutlich privilegiert, da es (im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis) nicht auf die Art der Niederlassungserlaubnis ankommt (siehe § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) AufenthG). Der Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist immer möglich (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Der Elternnachzug zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist hingegen nur in speziellen Ausnahmefällen möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist (siehe § 36 AufenthG).

Reisen und Auslandsaufenthalte Niederlassungserlaubnis

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit der Niederlassungserlaubnis unproblematisch möglich. Grundsätzlich erlischt die Niederlassungserlaubnis wie jeder andere Aufenthaltstitel aber bei einer Abwesenheit aus Deutschland von mehr als 6 Monaten (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) oder bei einer Ausreise aus einem nicht vorübergehenden Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht bei einer Ausreise von mehr als 6 Monaten oder aus nicht vorübergehendem Grund, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG, § 51 Abs. 10 AufenthG). Gleiches gilt für den Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, der mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebt (§ 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde in diesen Fällen am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus (sogenannte Fortgeltungsbescheinigung; § 51 Abs. 1 S. 3 AufenthG).

Berechtigte Personengruppe Niederlassungserlaubnis

Berechtigt zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis sind alle Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllen. Studenten können die Niederlassungserlaubnis nicht beantragen (§ 16b Abs. 4 S. 2 AufenthG). Europäische Bürger und Diplomaten können die Niederlassungserlaubnis ebenfalls nicht beantragen, da auf sie das Aufenthaltsgesetz nicht anwendbar ist (§ 1 AufenthG).

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Voraussetzungen Niederlassungserlaubnis

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hängen von der Art der Niederlassungserlaubnis ab. Es wird hinsichtlich der Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis zwischen allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen unterschieden. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis finden sich in § 9 AufenthG. Die besonderen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich je nach Art der Niederlassungserlaubnis. Es gibt die folgenden Arten der Niederlassungserlaubnis:



Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche mit mindestens fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland (§ 38 Abs. 1 AufenthG)

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lauten dementsprechend wie folgt:


  1. [Erfüllung der besonderen Voraussetzungen je nach Art der Niederlassungserlaubnis]

  2. Erfüllung der Aufenthaltszeit in Deutschland: 5 Jahre Besitz einer rechtmäßigen und nicht erloschenen Aufenthaltserlaubnis und 60 Monate Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (falls nicht anders durch besonderen Aufenthaltszweck vorgegeben; § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 AufenthG)

  3. Gesicherter Lebensunterhalt (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG)

  4. Aufenthalt verstößt nicht gegen öffentliche Sicherheit oder Ordnung (also insbesondere keine relevanten Straftaten; § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG)

  5. Innehaben einer Beschäftigungserlaubnis, wenn Antragsteller Arbeitnehmer ist (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG)

  6. Innehaben einer Berufsausübungserlaubnis, wenn eine solche erforderlich ist (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 AufenthG)

  7. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1; § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AufenthG)

  8. Vorhandensein von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (also Schule/Ausbildung/Studium in Deutschland oder Test Leben in Deutschland oder Einbürgerungstest abgeschlossen; § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AufenthG)

  9. Ausreichender Wohnraum für sich und die Familie (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AufenthG)

  10. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  11. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  12. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  13. Keine speziellen Ablehnungsgründe (§ 10 AufenthG (vorheriger Asylantrag)) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

Die Erfüllung der Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen (z.B. weist man mit Gehaltsnachweisen den gesicherten Lebensunterhalt nach). Die Erfüllung der Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis sind häufig Gegenstand von behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

Benötigte Dokumente Niederlassungserlaubnis

Die für die Niederlassungserlaubnis benötigten Dokumente hängen von der zuständigen Ausländerbehörde und der Art der Niederlassungserlaubnis ab. Die benötigten Dokumente für die Niederlassungserlaubnis sind meistens auf der Website der Ausländerbehörde aufgelistet. Welche Dokumente für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis benötigt werden, lässt sich deshalb nicht für alle Fälle abschließend beantworten. Grundsätzlich ist das Niederlassungsverfahren entgegen einer weitläufig verbreiteten Fehlvorstellung nicht an eine bestimmte Form (insbesondere nicht an eine Terminpflicht/Pflicht zur persönlichen Antragstellung) gebunden (VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2009, 5 B 29/09). Gleichwohl hat sich bezüglich der Dokumente in der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden (die dem Verwaltungsverfahrensermessen der Sachbearbeiter bei der Behörde unterliegt) ein gewisser Standard herausgebildet.

In den meisten Fällen sind für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis die folgenden Dokumente notwendig:

  1. Nachweis der Personaldaten: Antragsformular für die Niederlassungserlaubnis (wenn kein Online-Antrag möglich ist (abhängig von jeweiliger Ausländerbehörde))

  2. Nachweis Identität und Staatsangehörigkeit: Passkopie oder Bild des Passes

  3. Nachweis der legalen Ersteinreise: Kopie des Visums, das zur erstmaligen Einreise genutzt wurde (wenn keine visumfreie Einreise von Best-Friends-Staatsangehörigen nach § 41 AufenthV) und momentaner elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

  4. Nachweis des Einreisedatums: Bild vom Einreisestempel

  5. Nachweis des Wohnorts für Zuständigkeit der Ausländerbehörde: Meldebescheinigung

  6. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Wohnung): Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung und Nachweis Zahlung der Mietkosten (z.B. Bankauszüge); bei Eigentumswohnungen ist der Mietvertrag durch Grundbuchauszug und Kaufvertrag zu ersetzen

  7. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung und falls vom Sachbearbeiter gefordert auch Leistungsbeschreibung und Bestätigung über ausreichenden Leistungsumfang der Krankenversicherung durch die BaFin

  8. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Finanzielle Ressourcen täglicher Bedarf): Unbefristeter Arbeitsvertrag mit bestandener Probezeit, nachgewiesen durch die Arbeitgeberbescheinigung und mindestens 3 Gehaltsabrechnungen

  9. Nachweis Rentenversicherungszeiten: Rentenversicherungsverlauf

  10. Nachweis der Sprachkenntnisse: Sprachzertifikat

  11. Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland: Integrationskurszertifikat, Einbürgerungstest-Zertifikat oder Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschluss aus Deutschland

  12. Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

Vorteile Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis hat die folgenden Vorteile:

Weg zur Niederlassungserlaubnis

Der Wechsel von einer Niederlassungserlaubnis zu einem anderen Typen von Niederlassungserlaubnis spielt in der Praxis keine Rolle.

Weg von der Niederlassungserlaubnis zur Einbürgerung

Die Einbürgerung mit der Niederlassungserlaubnis ist der Regelfall der Einbürgerung (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG). Die Einbürgerung mit der Niederlassungserlaubnis ist also unproblematisch möglich.

Nächste Schritte Niederlassungserlaubnis

Prüfen Sie zunächst, welche Niederlassungserlaubnis Sie beantragen können (z.B. für Niederlassungserlaubnis für Blaue Karte, für Selbstständige oder aus familiären Gründen). Danach müssen Sie bei Ihrer Ausländerbehörde herausfinden, welche Dokumente für Ihre Art der Niederlassungserlaubnis erforderlich sind. Anschließend müssen Sie die erforderlichen Dokumente per Post oder auf anderem Wege bei der Ausländerbehörde einreichen, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Niederlassungserlaubnis

Die Rechtsgrundlage hängt von der Art der Niederlassungserlaubnis ab. Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Niederlassungserlaubnis ist § 9 AufenthG. Die anderen Arten der Niederlassungserlaubnis verweisen auf § 9 AufenthG. Die Rechtsgrundlagen der übrigen Niederlassungserlaubnisse sind:

Wichtige Urteile Niederlassungserlaubnis

Die wichtigsten Urteile zur Niederlassungserlaubnis sind die folgenden:

Häufige Fragen zur Niederlassungserlaubnis

Was ist der Unterschied zwischen unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis?

Es gibt keinen Unterschied zwischen unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis, beide Begriffe bezeichnen die gleiche Art des unbegrenzten Aufenthalts (siehe § 9 AufenthG). Der Begriff der “unbefristeten Aufenthaltserlaubnis” ist dem Gesetz allerdings fremd und damit falsch. Technisch richtig ist die Bezeichnung als Niederlassungserlaubnis.


Wann hat man Recht auf eine Niederlassungserlaubnis?

Ein Rechtsanspruch besteht in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis (siehe § 9 AufenthG und § 9a AufenthG). Besonders praxisrelevant ist außerdem ein “nachhaltig” gesicherter Lebensunterhalt durch einen Arbeitsvertrag mit bestandener Probezeit oder vergleichbare Einkünfte. Die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis können je nach Art der Niederlassungserlaubnis jedoch erheblich abweichen. Für bestimmte Gruppen (insbesondere für Fachkräfte) gelten erheblich verkürzte Fristen (siehe § 18c AufenthG).


Was sind die Vorteile von Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis bietet dauerhafte Planungssicherheit, da sie nicht mehr verlängert werden muss. Dies erspart Kosten und Verwaltungsaufwand. Man hat außerdem uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (freie Berufswahl, auch Selbstständigkeit), ist nicht mehr an einen bestimmten Zweck (wie Arbeitgeber oder Studium) gebunden (siehe § 9 AufenthG) und genießt einen besseren Schutz vor Ausweisung. Zudem verbessert sie die Kreditwürdigkeit bei Banken und erleichtert den Familiennachzug.

Ist eine Niederlassungserlaubnis Voraussetzung für die Einbürgerung?

Nein, sie ist keine zwingende Voraussetzung. Manche Aufenthaltserlaubnisse (z.B. die Blaue Karte) berechtigen insoweit auch ohne Niederlassungserlaubnis zur Einbürgerung. Die Niederlassungserlaubnis ist allerdings der “klassische” Weg zur Einbürgerung. Die Niederlassungserlaubnis ist Voraussetzung für die Einbürgerung, wenn die momentane Aufenthaltserlaubnis nicht zur Einbürgerung berechtigt (z.B. bei Inhabern der Chancenkarte (§ 20a AufenthG)).


Kann ich mit einer Niederlassungserlaubnis ohne Pass reisen?

Nein. Die Niederlassungserlaubnis ist kein Passersatz, sondern nur der Nachweis über das Aufenthaltsrecht. Für Reisen ins Ausland (auch innerhalb der EU/Schengen-Raum) ist zwingend ein gültiger Reisepass des Heimatlandes oder ein anerkannter Passersatz erforderlich. Dies ergibt sich insoweit auch aus dem Schengen-Recht, welches nicht einseitig von Deutschland geändert werden kann. Wer ohne Pass reist, riskiert Probleme bei Kontrollen und die Verweigerung der Ein- oder Ausreise, auch wenn er eine Niederlassungserlaubnis hat.

Quellen und Einzelnachweise zur Niederlassungserlaubnis 

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Bundesministerium des Innern M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische [1] Harmonisierung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, § 9 AufenthG

[2] Aufenthaltserlaubnis in den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand: 23.12.2025, § 9 AufenthG

[3] Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für

Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) unter

Berücksichtigung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der

Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217, S. 1 bzw. BGBl. I 2023, Nr. 233, S. 1), § 9

[4] Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9

[5] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 9 Rn. 1

[7] BeckOK AuslR/Maor, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 9 Rn. 1-15

[8] BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 9 Rn. 1-23

[9] Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 69, 70

[10] Huber/Mantel/Eichhorn, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 9

[11] Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 6. Aufl. 2025, 21. Kap. Rn. 101-101f

[12] von der Decken/Franz in Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 6. Aufl. 2024, § 32 Rn. 18-24

[13] /Wißmann in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2024, § 30 Rn. 15, 16

[14] Hammer/Klaus: Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): Signal mit Fragezeichen oder echter Quantensprung?, ZAR 2019, 137

[15] Kluth: Zum transdisziplinären Verständnis von Integration, ZAR 2016, 336

[16] Heinhold: Aufenthaltsverfestigung für Ausländer mit humanitärem Aufenthalt – § 26 IV i. V. m. § 35 AufenthG, ZAR 2008, 161

[17] Thiele: Das Integrationserfordernis für Drittstaatsangehörige nach dem Zuwanderungsgesetz, LSK 2007, 100521

[18] Wolfgang Tiede und Maximilian Yang: Zur Niederlassungserlaubnis für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder Deutscher nach § 28 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, in DVBl. (Deutsches Verwaltungsblatt), Heft 2/2015, S. 66–72.

[19] § 9 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist

[20] § 18c Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist

Letzte Aktualisierung: 01.03.2026


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