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Glossar Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristige Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles gesetzliches Muster eines Aufenthaltstitels/eAT ("elektronischer Aufenthaltstitel") als Plastikkarte. Die Plastikkarte ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer (verlängerten) Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG. Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Die (verlängerte) Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall der (verlängerten) Aufenthaltserlaubnis der Aufenthaltszweck mit zugehörigem Paragrafen (§) einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, ob die Erwerbstätigkeit und Beschäftigung erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer der (verlängerten) Aufenthaltserlaubnis einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis aus (Bild)?

2. Definition verlängerte Aufenthaltserlaubnis

3. Wer braucht eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis?

4. Beispiel zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

5. Wichtige Informationen zur verlängerten Aufenthaltserlaubnis

   5.1 Dauer der Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung)

   5.2 Weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

   5.3 Kosten der Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung)

   5.4 Bearbeitungszeit der Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung)

   5.5 Zuständige Behörde für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

6. Rechte und Möglichkeiten verlängerte Aufenthaltserlaubnis

   6.1 Arbeitserlaubnis mit der verlängerten Aufenthaltserlaubnis

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit der verlängerten Aufenthaltserlaubnis

   6.3 Familiennachzug mit der verlängerten Aufenthaltserlaubnis

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit der verlängerten Aufenthaltserlaubnis

   6.5 Berechtigte Personengruppe verlängerte Aufenthaltserlaubnis

7. Voraussetzungen Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

8. Benötigte Dokumente Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

9. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis online beantragen

10. Vorteile Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

11. Aufenthaltsverfestigung mit verlängerter Aufenthaltserlaubnis

   11.1 Weg von der verlängerten Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg von der verlängerten Aufenthaltserlaubnis zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

12. Rechtsgrundlage Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung)

13. Wichtige Gesetze zur Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung)

14. Wichtige Urteile zur Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung)

15. Häufige Fragen zur Aufenthaltserlaubnis (Verlängerung)

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zur Verlängerung einer  Aufenthaltserlaubnis

   16.4 Glossareinträge zur verlängerten Aufenthaltserlaubnis

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zur verlängerten Aufenthaltserlaubnis

Definition Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 AufenthG (Englisch: Extension of the Residence Permit) bezeichnet den Vorgang der Erneuerung des Gültigkeitszeitraums einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, um ein Erlöschen des Aufenthaltsrechts zu vermeiden (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist meist deutlich einfacher als die Ersterteilung. Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat (z.B. bei der Aufenthaltserlaubnis für Spezialitätenköche, Au-Pairs oder bei der kurzzeitig kontingentierten Beschäftigung).

Wer braucht eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis?

Jeder nichteuropäische Ausländer (Drittausländer) muss seine Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese durch Zeitablauf erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), um sich weiterhin Deutschland aufhalten zu können (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt aus anderen Gründen erlaubt ist. Insbesondere ist der Aufenthalt auch ohne erteilte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weiterhin möglich, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beantragt wurde (sogenannte Fiktionswirkung gemäß §§ 81 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 AufenthG).

Beispiel: Die Ehefrau eines indischen Staatsangehörigen, der die Blaue Karte EU hat, muss ihre Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei der Ausländerbehörde verlängern lassen, um sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu können.

Wichtige Informationen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Dauer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Dauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bemisst sich nach den gleichen Kriterien wie die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis ist also auch bei der Verlängerung unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen (§ 7 Abs. 2 AufenthG). Die Dauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich also z.B. nach der Länge des Arbeitsvertrags oder der Dauer des Studiums oder der Ausbildung. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Dies gilt auch in Verlängerungsfällen.

Verlängerung Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis kann unendlich oft erneut verlängert werden, solange die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Kosten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde kostet 96 Euro (§ 45 Nr. 2 AufenthV). Die Änderung des Aufenthaltszwecks und anschließende Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kostet 98 Euro (§ 45 Nr. 3 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten sind hier nicht eingerechnet.

Bearbeitungszeit Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Bearbeitungszeit ist bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der Art der Aufenthaltserlaubnis abhängig. Meistens ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis deutlich schneller als die Ersterteilung, da bereits alle Voraussetzungen geprüft wurden und eine Akte angelegt wurde. Auch ist nach zweijähriger Beschäftigung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr notwendig (§ 9 BeschV), was das Verfahren erheblich beschleunigen kann. Insgesamt kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnisverlängerung innerhalb weniger Tage oder Wochen durchführen, wenn genug Bearbeitungskapazitäten bestehen und Termine vorhanden sind. Im Durchschnitt benötigt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in gut arbeitenden und nicht überlasteten Behörden etwa 2 - 4 Wochen. Nach 3 Monaten Bearbeitungszeit für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO). Die Bearbeitungszeit kann beschleunigt werden, wenn der Antrag gut vorbereitet ist und der Sachbearbeiter gut und effizient arbeitet.

Zuständige Behörde Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind die kommunalen Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die zuständige Behörde richtet sich bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Dies ist meistens der Wohnort. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden kann mit dem BAMF-NAvI recherchiert werden.

Rechte und Möglichkeiten verlängerte Aufenthaltserlaubnis

Arbeitserlaubnis Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Ausländer, die eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz oder die Nebenbestimmung unter “Anmerkungen/Remarks” bestimmt ein Verbot (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Als Faustregel gilt, dass Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung (§§ 18 ff. AufenthG) grundsätzlich die Arbeit bei einem bestimmen Arbeitgeber erlauben, Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) jede Erwerbstätigkeit erlauben (also auch die Selbstständigkeit) und Aufenthaltserlaubnisse zur Ausbildung/zum Studium (§§ 16 ff. AufenthG) das Arbeiten nur sehr beschränkt oder gar nicht erlauben. Dabei kommt es jedoch in der Regel konkret darauf an, um welche Aufenthaltserlaubnis es sich handelt und welche Nebenbestimmung von der Behörde zur Arbeitserlaubnis verfügt wurde.

Studium, Schule, Sprachkurs Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und mit jeder verlängerten Aufenthaltserlaubnis möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis nicht.

Familiennachzug Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Der Familiennachzug zum Inhaber einer verlängerten Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei kommt es jedoch auf die Art des Familiennachzugs und die Art der Aufenthaltserlaubnis an. Der Ehegattennachzug ist immer möglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis bereits seit zwei Jahren besteht (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 d) AufenthG) oder wenn die Ehe bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 e) AufenthG). Für zahlreiche Aufenthaltserlaubnisse (insbesondere zu Arbeitszwecken) gibt es Erleichterungen zu dieser Regel. Der Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist nahezu immer möglich (siehe § 32 AufenthG). Der Elternnachzug zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist nur bei Fachkräften (§ 36 Abs. 3 AufenthG) oder in besonderen Härtefällen (§ 36 Abs. 2 AufenthG) möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist.

Reisen und Auslandsaufenthalte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit der verlängerten Aufenthaltserlaubnis unproblematisch möglich, solange die Aufenthaltserlaubnis gültig ist. Für das Reisen mit einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit der Aufenthaltserlaubnis bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr . 7 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 6 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Das stärkste Indiz für eine Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund ist die Abmeldung der Wohnung (sogenannte Meldelücke).

Berechtigte Personengruppe Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Berechtigt für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind (§ 8 AufenthG) und deren Aufenthaltserlaubnis innerhalb der nächsten drei Monate gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch Zeitablauf erlischt. Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat (§ 8 Abs. 2 AufenthG).

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Voraussetzungen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Für die Verlängerung müssen also genau die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommen als zusätzliche Voraussetzungen allerdings hinzu, dass die Behörde die Verlängerung nicht in der Nebenbestimmung ausgeschlossen hat (§ 8 Abs. 2 AufenthG) und dass der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist (§ 8 Abs. 3 AufenthG). Die Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist in der Praxis allerdings selten.

Demgemäß sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die folgenden:

  1. Verlängerung ist nicht aufgrund eines nur vorübergehenden Aufenthalts von der Ausländerbehörde im Wege einer Nebenbestimmung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 AufenthG)

  2. Ausländer hat Integrationskurs absolviert, wenn er dazu von der Ausländerbehörde verpflichtet wurde (§ 8 Abs. 3 AufenthG)

  3. alle besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind nachwievor vorhanden (§ 8 Abs. 1 AufenthG; z.B. im Falle der Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten weiterbestehen des Arbeitsvertrages oder im Falle der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug weiterbestehen der Ehe)

  4. alle allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind nach wie vor vorhanden (§ 8 Abs. 1 AufenthG; insbesondere Pass nicht abgelaufen und zwischenzeitlich nicht straffällig geworden)


Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

Notwendige Dokumente Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Die für die Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis benötigten Dokumente sind in den meisten Fällen die gleichen oder weitestgehend gleichen Dokumente, die auch für die Erstbeantragung einer Aufenthaltserlaubnis benötigt werden, da auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Ersterteilung finden (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Demgemäß hängen die notwendigen Dokumente für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor allem von der zuständigen Ausländerbehörde und der Art der Aufenthaltserlaubnis ab, die verlängert werden soll. Die benötigten Dokumente für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können deshalb von Behörde zu Behörde abweichen und sind meistens auf der Website der Ausländerbehörde aufgelistet. Die Dokumente werden für den Nachweis benötigt, dass die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis weiterhin fortbestehen, seit die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde.

Welche Dokumente für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis benötigt werden, lässt sich nicht für alle Fälle abschließend beantworten. Grundsätzlich ist das Aufenthaltsverfahren entgegen einer weitläufig verbreiteten Fehlvorstellung nicht an eine bestimmte Form gebunden (VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2009, 5 B 29/09). Gleichwohl hat sich in der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden (die dem Verwaltungsverfahrensermessen der Sachbearbeiter bei der Behörde unterliegt) herausgebildet, dass meistens mindesten die folgenden Dokumente für eine Verlängerung Aufenthaltserlaubnis erforderlich sind:

  1. Nachweis des Fortbestehens des Aufenthaltszwecks: z.B. Verlängerungsvertrag für den Arbeitsvertrag bei der Arbeitsaufenthaltserlaubnis oder Immatrikulationsbescheinigung für das neue Semester bei Studiumsaufenthaltserlaubnis

  2. Wenn von Behörde verlangt: Antragsformular für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (wenn kein Online-Antrag möglich ist (abhängig von jeweiliger Ausländerbehörde))

  3. Nachweis der bisherigen Aufenthaltserlaubnis (Kopie der Aufenthaltserlaubnis, die der Antragsteller bisher innehatte)

  4. Nachweis des Wohnorts für Zuständigkeit der Ausländerbehörde: (ggf. aktualisierte) Meldebescheinigung gemäß § 18 BMG

  5. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Wohnung): Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung und Nachweis Zahlung der Mietkosten (z.B. Bankauszüge)

  6. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): (ggf. aktualisierte) Krankenversicherungsbestätigung und falls vom Sachbearbeiter gefordert auch Leistungsbeschreibung und Bestätigung über ausreichenden Leistungsumfang der Krankenversicherung durch die BaFin

  7. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Finanzielle Ressourcen täglicher Bedarf): Screenshot vom Bankauszug oder Bestätigung der Bank über Vermögen

  8. Sonstige Formalia:


In der Regel ist das Einreichen des Passes und des Einreisevisums nicht noch einmal erforderlich, da diese Dokumente ja bereits in der Ausländerakte vorhanden sind, wenn nur eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Gleichwohl verlangen manche Ausländerbehörden trotzdem, dass diese Dokumente erneut eingereicht werden, auch wenn dies eigentlich überflüssig ist.

Vorteile Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • Aufenthalt in Deutschland und Einreise nach Deutschland ist weiterhin möglich.

  • Arbeit und Selbstständigkeit in Deutschland ist möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

  • Sämtliche Vorteile der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis.

Weg von der verlängerten Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis

In manchen Fällen kann statt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits die Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis vorliegen (siehe § 9 AufenthG). Dies hängt allerdings davon ab, welche Aufenthaltserlaubnis verlängert werden soll, da nicht alle Aufenthaltserlaubnisse zur Umwandlung in eine Niederlassungserlaubnis berechtigen.

Weg von der verlängerten Aufenthaltserlaubnis zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist mit der verlängerten Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich möglich (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG), wenn die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind. Dafür kommt es jedoch auf die Art der verlängerten Aufenthaltserlaubnis an. Manche Aufenthaltserlaubnisse berechtigen nicht zur Einbürgerung, sondern müssen zuvor in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die folgenden Aufenthaltserlaubnisse berechtigen nicht zur Einbürgerung (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG):

Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das Innehaben eines Titels, der nicht zur Einbürgerung berechtigt, allerdings nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Niederlassungserlaubnis) gewechselt werden.

Nächste Schritte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen wollen, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die Voraussetzungen weiterhin erfüllen. So ist z.B. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten ein weiterhin bestehender Arbeitsvertrag und für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft erforderlich. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen, können Sie die Verlängerung online beantragen (falls Ihre Ausländerbehörde dies anbietet) oder einen Termin buchen und dann die Verlängerung im Termin beantragen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Aufenthaltserlaubnis

Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis ist § 7 AufenthG (allgemeine Rechtsgrundlage). Die Rechtsgrundlage nach § 7 AufenthG wird dann ergänzt (“in Verbindung mit (i.V.m.)”) durch die besondere Rechtsgrundlage (z.B. § 16b AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken oder § 18b AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte oder § 18d AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis für Forscher oder § 30 AufenthG als Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug).

Wichtige Urteile Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Wichtige Fragen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Was muss ich tun, um meine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern?

Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis funktioniert grundsätzlich genauso wie die Ersterteilung. Wie genau die Verlängerung funktioniert, hängt davon ab, bei welcher Ausländerbehörde die Verlängerung beantragt wird. Die meisten größeren Ausländerbehörden bieten die Beantragung einer Verlängerung auf der Website an. Wenn dies bei Ihrer Behörde nicht der Fall ist, müssen Sie einen Termin buchen. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann rein rechtlich auch per E-Mail oder Post beantragt werden. Sobald der Verlängerungsantrag formgerecht eingereicht wurde, gilt der Aufenthalt in der Regel bis zur Entscheidung der Behörde als rechtmäßig, selbst wenn das alte Dokument in der Zwischenzeit abläuft (sogenannte Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG); in diesem Fall stellt die Behörde oft eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus (§ 81 Abs. 5 AufenthG).


Wie kann ich meine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verlängern?

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt über einen Antrag bei der örtlichen Ausländerbehörde, der grundsätzlich genauso funktioniert wie die Ersterteilung. Je nach Stadt kann dieser Antrag persönlich während eines Termins, per Post oder über ein Online-Portal gestellt werden. Rechtlich ist auch eine Beantragung per Post oder E-Mail möglich. Es ist ratsam, sich vorab auf der Website der jeweiligen Stadtverwaltung über das genaue Verfahren zu informieren, da die Abläufe zwischen Kommunen leicht variieren können.

Welche Dokumente werden für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis benötigt?

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werden meistens fast identische Dokumente wie für die Ersterteilung benötigt. Häufig sind jedoch die meisten Dokumente schon in der Ausländerakte vorhanden, sodass nur noch Dokumente eingereicht werden müssen, die aktualisiert wurden (z.B. Verlängerung eines Arbeitsvertrags, neue Gehaltsbescheinigungen, neuer Pass (falls ein neuer beantragt wurde), neue Meldebescheinigung und Mietvertrag (falls ein Umzug erfolgt ist)). Häufig verlangen die Ausländerbehörden auch, dass ein Nachweis der Mietzahlung in den letzten Monaten eingereicht wird. Bei Studenten wird häufig eine neue Immatrikulationsbescheinigung verlangt.


Wann wird die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert?

Eine Verlängerung wird in der Regel abgelehnt, wenn die grundlegenden Voraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltszweck nicht mehr erfüllt sind, beispielsweise wenn ein Studium abgebrochen wurde oder der Arbeitsplatz verloren ging, ohne dass eine neue Stelle gefunden wurde. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, etwa durch schwere Straftaten, die in der Zwischenzeit begangen wurden, können zur Ablehnung führen. In der Praxis ist die Ablehnung eines Verlängerungsantrages aber deutlich seltener als die Ablehnung eines Erstantrags.

Quellen und Einzelnachweise zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

 (Behördenressourcen und Literatur)

[1] Bundesministerium des Innern (BMI), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, § 8

[2] Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 8

Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2022, § 8

[3] BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 8 Rn. 1-21

[4] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 8 Rn. 1-4

[5] NK-AuslR/Müller, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 8

[6] Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 8

[7] MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 8 Rn. 1

[8] Maor in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 37-42, bb) Ausschluss der Verlängerung | 4. Auflage 2025

[9] Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 68

[10] BeckOK AuslR/Maor, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 8 Rn. 1-24

[11] Matthias Lehnert in Marx, Ausländer- und Asylrecht | § 3 Nachzug Rn. 1-70 | 4. Auflage 2020, d) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

[12] Tim Kliebe/Reinhard Marx in Marx, Ausländer- und Asylrecht | § 2 Verlängerung und Verfestigung eines Aufenthaltstitels Rn. 1-15 | 4. Auflage 2020

[13] Tonn: Verbindlichkeit und Perspektive – Die Integrationsvereinbarung als neues Steuerungsinstrument in der deutschen Integrationspolitik?, ZAR 2025, 352

[14] § 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

Letzte Aktualisierung: 20.02.2026


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