Glossar Freiberuflervisum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristetes Visum oder befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Freiberuflervisums in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG (anwendbar bei der Erteilung im Inland von der Ausländerbehörde). Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Freiberuflervisum kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Wenn das Freiberuflervisum nicht als elektronischer Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde, sondern als Visum von den Auslandsvertretungen im Ausland erteilt wird, richtet sich das Muster des Freiberuflervisums nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Beim Freiberuflervisum ist im Feld “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) der Umfang der selbstständigen freiberuflichen Tätigkeit festzuhalten (z.B. “Selbstständige Tätigkeit erlaubt als/bei/für …”). Zusätzlich wird häufig die Nebenbestimmung “„Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Erlischt mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als …” verfügt. Grundsätzlich ist in der Nebenbestimmung das Geschäftsfeld möglichst genau zu benennen.
Das Freiberuflervisum wird zusätzlich mit der Nebenbestimmung „Bei Leistungsantr. SGB II/XII Hinweis d. Leistungsbeh. an LEA gem. § 87 AufenthG“ sowie der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Wegfall des gültigen Krankenversicherungsschutzes“ und "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" erteilt. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Visums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Freelancervisum/Freiberuflervisum aus (Bild)?
2. Definition Freelancervisum/Freiberuflervisum
3. Wer braucht ein Visum für Freelancervisum/Freiberuflervisum?
4. Beispiel Freelancervisum/Freiberuflervisum
5. Wichtige Informationen zum Freelancervisum/Freiberuflervisum
5.1 Dauer Freelancervisum/Freiberuflervisum
5.2 Verlängerung Freelancervisum/Freiberuflervisum
5.3 Kosten Freelancervisum/Freiberuflervisum
5.4 Bearbeitungszeit für Freelancervisum/Freiberuflervisum
5.5 Zuständige Behörde für Freelancervisum/Freiberuflervisum
6. Rechte und Möglichkeiten Freelancervisum/Freiberuflervisum
6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Freelancervisum/Freiberuflervisum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Freelancervisum/Freiberuflervisum
6.3 Familiennachzug mit dem Freelancervisum/Freiberuflervisum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem Freelancervisum/Freiberuflervisum
6.5 Berechtigte Personengruppe Freelancervisum/Freiberuflervisum
7. Voraussetzungen Freelancervisum/Freiberuflervisum
8. Benötigte Dokumente Freelancervisum/Freiberuflervisum
9. Freelancervisum/Freiberuflervisum online beantragen
10. Vorteile Freelancervisum/Freiberuflervisum
11. Aufenthaltsverfestigung mit Freelancervisum/Freiberuflervisum
11.1 Weg vom Freelancervisum/Freiberuflervisum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Freelancervisum/Freiberuflervisum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Freelancervisum/Freiberuflervisum
12. Rechtsgrundlage Freelancervisum/Freiberuflervisum
13. Wichtige Gesetze zum Freelancervisum/Freiberuflervisum
14. Wichtige Urteile zum Freelancervisum/Freiberuflervisum
15. Häufige Fragen zum Freelancervisum/Freiberuflervisum
16. Weiterführende Informationen
16.1 Freelancervisum/Freiberuflervisum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Freelancervisum/Freiberuflervisum
16.4 Glossareinträge zum Freelancervisum/Freiberuflervisum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Freelancervisum/Freiberuflervisum
Definition Freiberuflervisum
Das Freiberuflervisum § 21 Abs. 5 AufenthG (auch: Visum für Freiberufler; juristisch korrekt: Aufenthaltstitel zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit; Englisch: Freelancer Visa/Visa for Freelancing/Residence Title for Freelance-Activities) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausübung einer selbstständigen freiberuflichen Erwerbstätigkeit (4. Abschnitt des AufenthG) in Deutschland. Im engeren Sinne erfasst der Begriff “Visum für Freiberufler” nur das D-Visum zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne umfasst der Begriff Visum für Freiberufler sämtliche Aufenthaltstitel zu selbstständigen freiberuflichen Erwerbszwecken, also sowohl das Freiberuflervisum (Beantragung aus dem Ausland, § 6 Abs. 3 AufenthG) als auch die Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler (Beantragung aus dem Inland, § 7 AufenthG).
Wer braucht das Freiberuflervisum?
Das Freiberuflervisum (Freelancervisum) wird von allen nichteuropäischen Ausländern benötigt, die in Deutschland eine freiberufliche (also nichtgewerbliche) Tätigkeit ausüben wollen (§ 21 Abs. 5 AufenthG). Das Freiberuflervisum kann dementsprechend gemäß § 18 EStG von den folgenden Berufsgruppen beantragt werden, wenn diese selbstständig tätig sind: Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und beratende Berufe (insbesondere Wirtschaftler). Die Grenze zwischen Freiberufler und Gewerbetreibenden ist dabei fließend und deshalb oft Gegenstand von Auseinandersetzungen mit Behörden. Insofern wollen viele Ausländer von den geringeren Anforderungen für ein Freiberuflervisum profitieren, obwohl sie teilweise nicht die Voraussetzungen eines freien Berufs erfüllen.
Beispiel: Eine chinesische Yoga-Lehrerin kommt mit einem Freiberuflervisum nach Berlin, um hier selbstständig chinesische Yoga-Techniken bei verschiedenen Kunden zu unterrichten.
Wichtige Informationen zum Freiberufler-Visum
Dauer Freiberufler-Visum
Das Freiberuflervisum im engeren Sinne zur Ersteinreise gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG (D-Visum für Freiberufler) wird meistens für die Dauer von 6 - 12 Monaten erteilt (siehe Visumhandbuch). Aufenthaltstitel für Freiberufler werden im Inland grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren befristet (Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit). Die Erteilungsdauer eines Visums für Freiberufler hängt aber auch maßgeblich davon ab, als wie erfolgsversprechend eine Behörde die Selbstständigkeit einschätzt.
Verlängerung Freiberufler-Visum
Das Freiberuflervisum kann (als Aufenthaltserlaubnis) verlängert werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin bestehen. Gegebenfalls prüft die Ausländerbehörde hierfür, ob die freiberufliche Tätigkeit erfolgreich ist.
Kosten Freiberufler-Visum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums für Freiberufler (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das Visum für Freiberufler im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Aufenthaltstitel für Freiberufler als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Hinzu kommen für selbstständige freiberufliche Ausländer die Gebühren, die für die Registrierung beim Finanzamt und für die gegebenenfalls erforderliche Zulassung der zuständigen Kammer (z.B. Ärztekammer oder Anwaltskammer) anfallen. Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch ebenfalls anfallen.
Bearbeitungszeit Freiberufler-Visum
Visa für Freiberufler werden bei der Ersterteilung in der Regel schneller als humanitäre Visa und Familiennachzugsvisa bearbeitet, da Erwerbsmigration nach Deutschland (aus den meisten Ländern) erwünscht ist. Dies gilt vor allem für Fälle, in denen ein Visum für freiberufliche Softwareentwickler und IT-Entrepreneure beantragt wurde. Insbesondere die Stadt Berlin versucht diese Freiberufler anzuziehen, um sich als digitaler Wirtschaftsstandort zu präsentieren. Die Stadt Berlin hat hierfür sogar ein eigenes Unternehmen namens Berlin Partner gegründet, welches unter anderem dafür eingerichtet wurde, Visumanträge von Digital-Freiberuflern zu beschleunigen. Wenn eine Kooperation mit Berlin Partner besteht, ist die Bearbeitung eines Visumantrags für freiberufliche IT-Entrepreneure in Berlin innerhalb weniger Wochen möglich. In allen übrigen Fällen liegt die Bearbeitungszeit in der Regel durchschnittlich bei 3 - 9 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen. Maßgeblich ist hierbei auch, welche innerbehördlichen Zustimmungen im Rahmen der Erfolgsprognose bzw. der fachkundlichen Stellungnahme notwendig sind und wie schnell die innerbehördlich beteiligten Stellen arbeiten. Maßgeblich ist außerdem, ob das Visum für Freiberufler bei der Botschaft im Ausland oder bei der Ausländerbehörde im Inland als Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Nach 3 Monaten kann Untätigkeitsklage erhoben werden, um den Antrag auf Erteilung eines Freiberuflervisums zu beschleunigen (§ 75 VwGO).
Zuständige Behörde Freiberufler-Visum
Für die Erteilung eines D-Visums für Freiberufler sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Freiberuflervisum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Für die innerbehördliche Zustimmung im Rahmen der Erfolgsprognose des § 21 Abs. 1 AufenthG sind die sogenannten fachkundigen Stellen zuständig, die sich allerdings je nach ausgeübter freiberuflicher Tätigkeit unterscheiden (z.B. z.B. Ärztekammer für Ärzte oder Anwaltskammer für Rechtsanwälte).
Rechte und Möglichkeiten Freiberuflervisum
Arbeitserlaubnis Freiberuflervisum
Das Visum für Freiberufler berechtigt in der Regel ausschließlich zu der Erwerbstätigkeit, für welche es erteilt wird. Teilweise wird auch die Selbstständigkeit als Ganzes erlaubt (“Erwerbstätigkeit erlaubt”). Eine abhängige Beschäftigung ist mit dem Visum für Freiberufler in der Regel nicht erlaubt.
Studium, Schule, Sprachkurs Freiberuflervisum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Freiberuflervisum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug Freiberuflervisum
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Freiberuflervisums ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Praxis besteht jedoch eine erhebliche Problematik beim Familiennachzug zu Freiberuflern im Nachweis des Lebensunterhalts, da der Lebensunterhalt bei Selbstständigen in erster Linie durch Steuerdokumente (Prüfbericht und BWA) nachgewiesen wird, welche teilweise aufwändig zu erstellen oder zu beschaffen sind.
Reisen und Auslandsaufenthalte Freiberuflervisum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Freiberuflervisum unproblematisch möglich, solange das Freiberuflervisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Freiberuflervisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Freiberuflervisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Das Freiberuflervisum erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 6 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Das stärkste Indiz für eine Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund ist die Abmeldung der Wohnung (sogenannte Meldelücke).
Berechtigte Personengruppe Freiberuflervisum
Berechtigt für den Erhalt eines Visums für Freberufler/Freiberuflervisum sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die in Deutschland einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen wollen (§ 21 Abs. 5 AufenthG). Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes (z.B. für Ärzte, Anwälte oder Architekten) muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Um Freiberufler im Sinne des Freiberuflervisums handelt es sich gemäß § 18 EStG bei den folgenden Personengruppen:
selbstständige Wissenschaftler
selbstständige Künstler und Schriftsteller
selbstständige Lehrer und Erzieher
selbstständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Heilpraktiker
selbstständige Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
selbstständige Ingenieure und Architekten
selbstständige Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer
selbstständige beratende Volks- und Betriebswirte
Diese Liste der berechtigten Personengruppen für das Freiberuflervisum ist nicht abschließend, da § 18 EStG auch “ähnliche Berufsgruppen” als Freiberufler definiert. Auch sind viele Berufsbilder interpretations- und auslegungsfähig. Dies gilt insbesondere für den Begriff eines “Künstlers”, eines “Lehrers” und eines “beratenden Volks- und Betriebswirtes”. In der Praxis kommt es deshalb über den Begriff des Freiberuflers häufig zu Auseinandersetzungen mit den Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
Voraussetzungen Freiberuflervisum
Die Voraussetzungen für ein Freiberuflervisum sind in § 21 Abs. 5 AufenthG geregelt und entsprechend weitestgehend den Voraussetzungen des Visums für Selbstständige (§ 21 Abs. 1 AufenthG). Ein ganz entscheidender Unterschied besteht jedoch darin, dass Freiberufler nicht die Voraussetzungen des Gewerberechts erfüllen müssen, da Freiberufler nicht dem Gewerberecht unterfallen. Auch müssen Freiberufler nicht nachweisen, dass ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist deshalb für Freiberufler in der Regel deutlich einfach als für Unternehmensgründer, was sich insbesondere auch darin widerspiegelt, dass Freiberufler deutlich weniger Dokumente einreichen müssen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Freiberuflervisums sind die folgenden:
Es handelt sich um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG
falls erforderlich: notwendige Berufsausübungserlaubnisse liegen vor (z.B. für Ärzte, Anwälte oder Architekten)
fachkundige Stellungnahme der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen liegt vor (§ 21 Abs. 5 S. 3 AufenthG; berlinspezifische Besonderheit: diese Voraussetzung wird in Berlin in den meisten Fällen nicht angewendet (siehe VAB))
wenn Antragsteller älter als 45 Jahre ist: angemessene Altersvorsorge (§ 21 Abs. 3 AufenthG gilt auch für Freiberufler; Ausnahmen bestehen für bestimmte Staatsangehörige wie z.B. USA und Japan)
Behörde übt das Ermessen positiv für den Antragsteller aus (Visum für Selbstständige ist eine Ermessensentscheidung)
die Ausländerbehörde stimmt der Visumerteilung zu (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) AufenthV)
Einkommen aus der freiberuflichen Tätigkeit genügt zur Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
vollwertige Krankenversicherung (“substitutive” Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Die Erfüllung der Voraussetzungen werden durch die jeweiligen Dokumente nachgewiesen. Wie streng die Voraussetzungen von den Behörden interpretiert werden, hängt davon ab, bei welcher Behörde das Freiberuflervisum beantragt wird. Abweichungen hinsichtlich der Voraussetzungen können sich zusätzlich daraus ergeben, ob das Freiberuflervisum aus dem Ausland bei der Botschaft oder im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird.
Notwendige Dokumente Freiberuflervisum
Bei der Zusammenstellung der Dokumente für das Freiberuflervisum sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Lebensunterhaltssicherung plausibel dargestellt wird. Viele Anträge auf Erteilung eines Visums für Freiberufler scheitern daran, dass die Behörde nicht glaubt, dass die freiberufliche Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen wird. Sie sollten deshalb Ihre zu erwartenden Lebensunterhaltkosten in einer Tabelle festhalten und diesen Kosten eine Erwartung der Einnahmen gegenüberstellen. Die erwartbaren Einnahmen sind wiederum durch die Absichtserklärungen (“Letter of Intent”) nachzuweisen.
Im Allgemeinen werden für ein Freiberuflervisum die folgenden Unterlagen benötigt:
1. VIDEX-Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben (die Beantragung des Freiberuflervisums über das Auslandsportal ist meistens nicht möglich); Antragsformular für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn das Visum in Form einer Aufenthaltserlaubnis beantragt wird
2. Gültiger Reisepass (gültig bis mindestens 3 Monate nach geplanter Ausreise aus Deutschland, der Pass muss mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein)
4. Ertragsvorschau (Tabelle mit Übersicht der zu erwartenden Einnahmen) und ggf. Nachweis weiterer Einnahmequellen (z.B. Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung), wenn die freiberufliche Tätigkeit allein nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts reicht
5. Nachweis der Erfolgsaussichten: Absichtserklärungen („Letter of intent“) zur Zusammenarbeit; Vorlage von mindestens 3 Absichtserklärungen (mit Angaben zu Art und Umfang und Beschreibung der Tätigkeit) oder Honorarverträge
6. Lebenslauf / Curriculum vitae (inklusive beruflicher Werdegang, Qualifikationsnachweise, Studienabschlüsse, Berufsabschlüsse, Diplome, Referenzen/Förderer)
7. Falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis (z.B. Zulassung für Rechtsanwälte oder Approbation für Ärzte)
8. Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum (im Original) sowie Nachweis der Wohnkosten (Nachweise über die monatlichen Mietkosten)
9. wenn erforderlich: Nachweis über eine angemessene Altersversorgung ab Vollendung des 45.Lebensjahr (§ 21 Abs. 3 AufenthG); alternativ kann auch ein Versicherungsangebot einer privaten Rentenversicherung vorgelegt werden;
10. Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum; Mindestdeckungssumme: 30.000,- € inkl. Abdeckung von Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall; gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt)
11. Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung
Hinsichtlich der notwendigen Dokumente ist im Fall des Freiberuflervisums unbedingt die Website der zuständigen Behörde zu überprüfen, da die notwendigen Dokumente teilweise erheblich abweichen können. Dies gilt auch, wenn Ihr Beruf einer besonderen Zulassung bedarf (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten).
Freiberuflervisum online beantragen
Das Freiberuflervisum kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt (01/2026) noch nicht online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Um das Freiberuflervisum zu beantragen, muss deshalb das VIDEX-Formular entsprechend den Hinweisen auf der Website der zuständigen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) ausgefüllt und im Termin abgegeben werden. Die Online-Anträge für Freiberuflervisa finden sich beispielsweise auf den Webseiten der jeweiligen Botschaft wie folgt:
→ Freiberuflervisum online beantragen aus Großbritannien
→ Freiberuflervisum online beantragen aus Australien
Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, kann das Freiberuflervisum bei der Ausländerbehörde wie folgt online als Aufenthaltserlaubnis beantragt werden:
→ Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler/Freelancer in Berlin online beantragen
→ Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler/Freelancer im Landkreis Harburg online beantragen
→ Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler/Freelancer im Landkreis Nordwestmecklenburg online beantragen
Vorteile Freiberuflervisum
Aufenthalt in Deutschland und mehrfache Einreisen nach Deutschland möglich.
Freiberufliche Tätigkeit in Deutschland ist möglich.
Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland mit Freiberuflervisum möglich.
Die Familie kann unter Umständen nach Deutschland geholt werden, wenn die freiberufliche Tätigkeit erfolgreich ausgeübt wird.
Umwandlung des Freiberuflervisums in Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren ist möglich (§ 9 AufenthG)
Beantragung der Einbürgerung ist mit Visum für Selbstständige möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit erfolgreich ist.
Weg vom Freiberuflervisum zur Niederlassungserlaubnis
Das Freiberuflervisum kann erst nach 5 Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Zwar sieht § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG vor, dass Selbstständige schon nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen können. Allerdings gilt diese Regel nach herrschender Auffassung und entgegen einer weit verbreiteten Fehlvorstellung nicht für Freiberufler, da sie gesetzessystematisch vor den Regelungen für Freiberufler steht. Freiberufler sind deshalb auf die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis nach den allgemeinen Regeln angewiesen (§§ 9, 9a AufenthG).
Weg vom Freiberuflervisum zur Einbürgerung
Eine Einbürgerung mit dem Freiberuflervisum ist möglich, da der Aufenthaltstitel zur für Freiberufler nicht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. In der Praxis ist die Einbürgerung mit dem Freiberuflervisum allerdings sehr herausfordernd, da der Lebensunterhalt schwer nachzuweisen ist. Die Behörden verlangen hierfür regelmäßig zahlreiche Dokumente vom Steuerberater (z.B. Prüfbericht und BWA).
Nächste Schritte Freiberuflervisum
Bei der Beantragung eines Freiberuflervisums ist es zunächst besonders wichtig, zu prüfen, ob Sie überhaupt ein Freiberufler sind (siehe § 18 EStG). Insofern gelten nur sehr wenige Berufsgruppen als Freiberufler. Diesen Berufsgruppen ist grundsätzlich zu eigen, dass sie eine besondere Verantwortung tragen und in der Regel eine (meist akademische) qualifizierte Ausbildung benötigen. Ein weiterer besonders wichtiger Prüfungspunkt bei der Sicherung des Lebensunterhalts ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können (§ 5 Abs. 1 AufenthG). Die Behörden setzen hier in der Regel bei Freiberuflern einen besonderen Schwerpunkt in der Prüfung. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie Ihren Business-Plan schreiben und anschließend den Antrag stellen (z.B. online oder im Behördentermin). Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
Rechtsgrundlage Freiberuflervisum
Rechtsgrundlage für ein Freiberuflervisum ist § 21 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erteilt werden. Im weiteren Sinne Rechtsgrundlage des Freiberuflervisums ist § 18 EStG, welcher regelt, welche Berufe als freiberufliche Tätigkeiten gelten. Soweit die jeweilige freiberufliche Tätigkeit in ihrer Ausübung gesetzlich geregelt ist (z.B. durch die BRAO/BORA oder die BÄO) ist auch dies Rechtsgrundlage des jeweiligen Freiberuflervisums.
Wichtige Gesetze Freiberuflervisum
§ 18 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Wichtige Urteile Freiberuflervisum
Maßgeblich für den Unterschied zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (BSG, Urteil vom 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R).
Eine ablehnende Entscheidung trotz erfüllter Tatbestandsvoraussetzungen kommt nur im atypischen Ausnahmefall in Betracht, etwa wenn durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ausländers oder an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit seines geschäftlichen Konzepts vorliegen (vgl. VGH Mannheim BeckRS 2020, 31765 Rn. 78; VG Würzburg BeckRS 2022, 36377 Rn. 44).
Häufige Fragen Freiberuflervisum
Wie schwierig ist es, ein Freelancer-Visum in Deutschland zu erhalten?
Das Freiberuflervisum ist grundsätzlich deutlich schwerer als ein Arbeitsvisum, gleichzeitig aber einfacher als ein Entrepreneur-Visum (§ 21 Abs. 1 AufenthG) zu bekommen. Die Schwierigkeit hängt stark vom Beruf und den Referenzen ab. Wer genügend Absichtserklärungen (“Letter of Intent”) hat und seine Lebensunterhaltssicherung nachweisen kann (z.B. durch Vermögen), hat in der Regel keine Probleme das Freiberuflervisum zu erhalten. Auf der anderen Seite ist die Beantragung schwierig, wenn noch keine konkreten Auftraggeber und keine finanziellen Ressourcen vorhanden sind.
Wie weise ich nach, dass ich Freiberufler bin?
Der Nachweis erfolgt über eine Kombination aus Qualifikationsbelegen (Diplome, Zertifikate) und beruflicher Historie (Portfolio, Lebenslauf). Im besten Fall besteht ein nachweisbarer Berufsabschluss (z.B. Universitätsurkunde) oder entsprechende Arbeitszeugnisse. Hilfreich ist auch ein aussagekräftiger Business-Plan.
Wie beantrage ich ein Visum für Freiberufler in Deutschland?
Der Prozess beginnt wie bei jedem anderen Visum auch bei der deutschen Auslandsvertretung in deinem Wohnsitzland, wo du das nationale Visum beantragst.Das Freiberuflervisum wird entweder im Termin oder (falls du bereits in Deutschland bist) online bei der Ausländerbehörde beantragt. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Beantragung von Aufenthaltserlaubnissen oder Visa.
Welche Voraussetzungen braucht man für Freelancer?
Die wichtigsten Kriterien sind eine gesicherte Finanzierung des Vorhabens (§ 21 Abs. 5 AufenthG), eine angemessene Krankenversicherung nach deutschem Standard und – falls du über 45 Jahre alt bist – eine ausreichende Altersvorsorge (§ 21 Abs. 4 AufenthG)). Zudem muss bei reglementierten Berufen (z. B. Rechtsanwälte oder Architekten) die entsprechende Berufsausübungserlaubnis vorliegen. Ein finanzieller Puffer von etwa 10.000 € bis 12.000 € auf dem Konto wird oft als Untergrenze für die Startphase angesehen, um eine Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen (§ 5 AufenthG).
Kann ich als Freiberufler im Ausland arbeiten?
Grundsätzlich ja, solange dein Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt (sonst erlischt das Freelancer-Visum gemäß § 51 AufenthG). Der Mythos, dass das Freiberuflervisum nur beantragt werden kann, wenn deutsche Kunden vorhanden sind, findet keinen Anhaltspunkt im Gesetz.
Freiberuflervisum in anderen Glossaren
Das Freiberuflervisum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Freiberuflervisum
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Selbstständige Erwerbstätigkeit, Stand: 06/2024
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 21 AufenthG
[3] Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, § 21
[4] BeckOK AuslR/Breidenbach, 46. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 21 Rn. 1-21
[5] BeckOK MigR/Hänsle, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 21 Rn. 1-36
[6] Bergmann/Dienelt/J. Nusser, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 21
[7] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 21 Rn. 1
[8] Hofmann (Hrsg.): NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 21
[9] Dippe in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 21
[10] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz | 2. Auflage 2025, 16. Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG)
[11] Breidenbach in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 566-567 | 4. Auflage 2025, 13. Zulassung für Selbstständige gemäß § 21 AufenthG
Letzte Aktualisierung: 20.02.2026
Hilfe benötigt? VISAGUARD berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um Aufenthaltserlaubnisse. → Zur Terminbuchung
