Glossar Daueraufenthaltskarte
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltskarte als unbefristetes Freizügigkeitsrecht gemäß dem Freizügigkeitsgesetz nach § 4a FreizügG/EU)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 78 AufenthG (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium). § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist auch für die Ausstellung von Daueraufenthaltskarten entsprechend anzuwenden (§ 11 Abs. 3 S. 1 FreizügG/EU).
Europarechtlicher Hintergrund des Musters der Daueraufenthaltskarte ist aufgrund von § 11 FreizügG/EU die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (§ 59 Abs. 2 S. 2 AufenthV).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht eine Daueraufenthaltskarte aus (Bild)?
2. Definition der Daueraufenthaltskarte
3. Wer braucht eine Daueraufenthaltskarte?
4. Beispiel zur Daueraufenthaltskarte
5. Wichtige Informationen zur Daueraufenthaltskarte
5.1 Dauer der Daueraufenthaltskarte
5.2 Verlängerung der Daueraufenthaltskarte
5.3 Kosten der Daueraufenthaltskarte
5.4 Bearbeitungszeit für Daueraufenthaltskarte
5.5 Zuständige Behörde für Daueraufenthaltskarte
6. Rechte und Möglichkeiten Daueraufenthaltskarte
6.1 Arbeitserlaubnis mit der Daueraufenthaltskarte
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit der Daueraufenthaltskarte
6.3 Familiennachzug mit der Daueraufenthaltskarte
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit der Daueraufenthaltskarte
6.5 Berechtigte Personengruppe Daueraufenthaltskarte
7. Voraussetzungen Daueraufenthaltskarte
8. Benötigte Dokumente Daueraufenthaltskarte
9. Daueraufenthaltskarte online beantragen
10. Vorteile Daueraufenthaltskarte
11. Aufenthaltsverfestigung mit Daueraufenthaltskarte
11.1 Weg von der Daueraufenthaltskarte zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg von der Daueraufenthaltskarte zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Daueraufenthaltskarte
12. Rechtsgrundlage Daueraufenthaltskarte
13. Wichtige Gesetze zur Daueraufenthaltskarte
14. Wichtige Urteile zur Daueraufenthaltskarte
15. Häufige Fragen zur Daueraufenthaltskarte
16. Weiterführende Informationen
16.1 Daueraufenthaltskarte in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zur Daueraufenthaltskarte
16.4 Glossareinträge zur Daueraufenthaltskarte
16.5 Quellen und Einzelnachweise zur Daueraufenthaltskarte
Definition Daueraufenthaltskarte
Die Daueraufenthaltskarte gemäß § 4a FreizügG/EU (auch: dauerhafte Aufenthaltskarte/unbefristeter europäischer Aufenthalt/unbefristetes Freizügigkeitsrecht; Engl.: Permanent Residence Card/Permanent Permit EU/Permanent Freedom of Movement) ist ein unbefristetes/unbegrenztes Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz (§ 4a FreizügG/EU, § 5 Abs. 5 FreizügG/EU). Die Daueraufenthaltskarte kann also nur von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen erworben werden. Bei der Daueraufenthaltskarte handelt es sich deshalb nicht um einen Aufenthalts”titel” gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), weshalb auch nahezu alle Regelungen des Aufenthaltsgesetzes nicht auf die Daueraufenthaltskarte anwendbar sind (siehe aber Ausnahmen in § 11 FreizügG/EU). Zwischen einem unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nach dem AufenthG) und einem Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU (Daueraufenthaltskarte) bestehen insofern erhebliche praxisrelevante systematische Unterschiede.
Wer braucht eine Daueraufenthaltskarte?
Die Daueraufenthaltskarte wird nur von europäischen Bürgern sowie ihren Familienangehörigen benötigt, wenn diese sich dauerhaft in Deutschland aufhalten wollen. Dies sollte allerdings vor dem Hintergrund gesehen werden, dass EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen der unbegrenzte Aufenthalt sowieso schon kraft Gesetzes erlaubt ist (siehe § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und europäische Grundfreiheiten). Die Daueraufenthaltskarte ist deshalb keine (konstitutive) “Erlaubnis” des Aufenthalts, sondern nur eine (deklaratorische) “Bescheinigung der Erlaubnis von Gesetzes wegen”. Die Daueraufenthaltskarte wird deshalb auch nicht “erteilt”, sondern “ausgestellt” (siehe Wortlaut § 5 Abs. 5 S. 2 FreizügG/EU).
Gleichwohl sind Familienangehörige von EU-Bürgern häufig auf eine Bescheinigung des erlaubten Aufenthalts angewiesen, um den erlaubten Aufenthalt gegenüber dem Arbeitgeber, Grenzbeamten bei der Einreise oder Banken und Versicherungen nachzuweisen. Da jedoch EU-Bürger ihr Aufenthaltsrecht mit ihrem Pass nachweisen können, hat die Daueraufenthaltskarte nur für Familienangehörige von EU-Bürgern und damit eine vergleichsweise geringe Praxisrelevanz.
Beispiel: Ein italienischer Staatsangehöriger und seine marokkanische Ehefrau halten sich bereits seit 6 Jahren in Deutschland auf. Damit die Ehefrau des italienischen Staatsbürgers nicht ständig ihre Aufenthaltskarte erneuern muss, beantragen die beiden die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.
Wichtige Informationen Daueraufenthaltskarte
Dauer Daueraufenthaltskarte
Die Daueraufenthaltskarte bzw. das zugrundeliegende Daueraufenthaltsrecht ist unbegrenzt gültig. Der Aufenthalt kann mit der Daueraufenthaltskarte für immer erfolgen. Allerdings kann die Geltung der physischen Aufenthaltskarte begrenzt sein (meistens 10 Jahre). Nach 10 Jahren kann aber einfach eine neue Karte beantragt werden, ohne dass die Voraussetzungen für die Daueraufenthaltskarte neu geprüft werden.
Verlängerung Daueraufenthaltskarte
Eine Verlängerung der Daueraufenthaltskarte ist nicht möglich und auch nicht notwendig, da die Daueraufenthaltskarte unbefristet gilt (§ 4a FreizügG/EU). Lediglich die physische Karte muss nach 10 Jahren erneuert werden. Dafür werden aber die Voraussetzungen der Daueraufenthaltskarte nicht noch einmal geprüft.
Kosten Daueraufenthaltskarte
Für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte an Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) sind Gebühren in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben (momentan 37 Euro; § 47 Abs. 3 AufenthV). Die Gebühr entfällt, wenn es sich um einen Brexit-Fall handelt. Die Gebühr ist für Personen unter 24 Jahren so zu ermäßigen, wie sie nach den Regeln des Personalausweisgesetzes zu ermäßigen wäre (§ 47 Abs. 3 S. 3 AufenthV).
Bearbeitungszeit Daueraufenthaltskarte
Eine Daueraufenthaltskarte hat eine vergleichsweise kurze Bearbeitungszeit, da es kaum praktische Voraussetzungen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gibt. Insbesondere ist ein Nachweis der Lebensunterhalt keine Voraussetzung (siehe § 4a FreizüG/EU), was das Prüfprogramm in der Praxis erheblich verkürzt. Auch benötigt die Daueraufenthaltskarte keine Beteiligung anderer Behörden (z.B. der Bundesagentur für Arbeit). Die Daueraufenthaltskarte kann deshalb je nach Arbeitsbelastung der Behörde und des Sachbearbeiters innerhalb weniger Tage oder Wochen ausgestellt werden. In der Praxis verschleppen Ausländerbehörden entsprechende Anträge allerdings genauso wie Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz, was zu einer mehrmonatigen Bearbeitungsdauer führen kann.
Zuständige Behörde Daueraufenthaltskarte
Die Daueraufenthaltskarte wird von den kommunalen Ausländerbehörden geprüft und erteilt (§ 71 AufenthV). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. dem Wohnort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG).
Rechte und Möglichkeiten mit der Daueraufenthaltskarte
Arbeitserlaubnis Daueraufenthaltskarte
Die Daueraufenthaltskarte berechtigt unbegrenzt zu jeder Art der Erwerbstätigkeit, da sich die Daueraufenthaltskarte nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht richtet. Die Arbeitsbeschränkungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gelten für Inhaber einer Daueraufenthaltskarte nicht, vielmehr können sich diese auf die europäischen Grundfreiheiten (inklusive der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit) berufen.
Studium, Schule, Sprachkurs Daueraufenthaltskarte
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist aufgrund der europäischen Freizügigkeiten unproblematisch möglich.
Familiennachzug Daueraufenthaltskarte
Der Familiennachzug zu Inhabern einer Daueraufenthaltskarte richtet sich nach den europäischen Freizügigkeiten. Gemäß dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) können sich auch Familienangehörige von Unionsbürgern auf die Freizügigkeitsrechte berufen (§§ 3, 4 FreizügG/EU). Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen allerdings für die Einreise eines Visums. Für die Ausstellung des Visums werden jedoch keine Gebühren erhoben (§ 2a FreizügG/EU).
Reisen und Auslandsaufenthalte Daueraufenthaltskarte
Freizügigkeitsberechtigte Inhaber einer Daueraufenthaltskarte können unbegrenzt nach Deutschland ein- und ausreisen, unabhängig davon, ob die technische Gültigkeitsdauer der physischen Karte abgelaufen ist oder nicht. Unionsbürger bedürfen insofern für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels (§ 2a Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU).
Berechtigte Personengruppe Daueraufenthaltskarte
Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der (ohnehin sehr geringen) Voraussetzungen für die Ausübung eines Freizügigkeitsrechts ein Daueraufenthaltsrecht. Mit 5 Jahren wird also ein Daueraufenthaltsrecht erworben, wenn der Aufenthalt der EU-Bürger in diesen 5 Jahren rechtmäßig war. Familienangehörige und nahestehende Personen von Unionsbürgern erwerben das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU ebenfalls, wenn sie sich seit fünf Jahren mit dem Unionsbürger ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Von der 5-Jahres-Regel gibt es zahlreiche Ausnahmen (siehe § 4a Abs. 2 FreizügG/EU). Ausländer, die nicht EU-Bürger sind und auch nicht mit einem EU-Bürger verheiratet sind (Drittausländer), können die Daueraufenthaltskarte nicht erwerben. Drittausländer müssen für den dauerhaften Aufenthalt die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) erwerben.
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Voraussetzungen Daueraufenthaltskarte
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltskarte sind gemäß § 4a FreizügG/EU, § 5 Abs. 5 FreizügG/EU wie folgt:
Europäische Nationalität oder mit europäischem Staatsbürger verheiratet (oder geschieden) oder (bescheinigte) nahestehende Person von Unionsbürger (§ 4a Abs. 1 FreizügG/EU)
5 Jahre ständiger und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (§ 4a FreizügG/EU) und in dieser Zeit Freizügigkeitsrecht ausgeübt (§ 2 FreizügG/EU)
Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht bei Ausländerbehörde gestellt (§ 5 Abs. 5 FreizügG/EU)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (sonst Freizügigkeitsberechtigung fraglich)
Keine speziellen Erlöschensgründe/Verlustgründe nach dem FreizügG/EU vorhanden (Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, § 6 FreizügG/EU)
Dabei sollte stets beachtet werden, dass die Voraussetzungen sich von Fall zu Fall und von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde unterscheiden können. Im Zweifel sollte ein Fachanwalt für Migrationsrecht konsultiert werden.
Benötigte Dokumente Daueraufenthaltskarte
Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Daueraufenthaltskarte werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen. Da es jedoch im Vergleich zu den unbefristeten Aufenthaltstiteln des AufenthG vergleichsweise wenig Voraussetzungen gibt, sind auch deutlich weniger Dokumente erforderlich. Die für die Daueraufenthaltskarte benötigten Dokumente hängen von der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die benötigten Dokumente für die Daueraufenthaltskarte sind meistens auf der Website der Ausländerbehörde aufgelistet.
Meistens werden die folgenden Dokumente für die Daueraufenthaltskarte benötigt:
Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte
Nachweis zur Zuständigkeit der Behörde (§ 3 VwVfG): Meldebescheinigung
Gültiger Pass bzw. gültiges Ausweisdokument
biometrisches Passfoto
bisherige Aufenthaltsdokumente (z.B. Aufenthaltskarte oder Aufenthaltsbescheinigung nach dem FreizügG/EU)
erweiterte Meldeauskunft zum Nachweis eines Aufenthalts über 5 Jahre in Deutschland
Nachweis der Ausübung des Freizügigkeitsrecht in den letzten 5 Jahren (also Angaben zu Einkommensverhältnissen in den letzten 5 Jahren (z.B. Arbeitgeberbescheinigung) und zur Krankenversicherung)
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
Es sollte beachtet werden, dass die benötigten Dokumente auch sehr viel vom Verwaltungsverfahrensermessen des Sachbearbeiters und vom konkreten Fall abhängen. Welche Dokumente für die Beantragung einer Daueraufenthaltskarte benötigt werden, lässt sich deshalb nicht für alle Fälle abschließend beantworten.
Online beantragen Daueraufenthaltskarte
Die Daueraufenthaltskarte kann online bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die zuständig ist. Die Beantragung der Daueraufenthaltskarte bei den Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) ist nicht möglich, da die Daueraufenthaltskarte nur im Inland beantragt werden kann. Der Link zu den Online-Anträgen einer Daueraufenthaltskarte bei den kommunalen Ausländerbehörden sind für die 6 größten Städte wie folgt:
Vorteile Daueraufenthaltskarte
Die Daueraufenthaltskarte hat den Vorteil, dass der langfristige Aufenthalt in Deutschland garantiert ist. Es besteht also ein Freizügigkeitsrecht für immer (wenn die Daueraufenthaltskarte nicht entzogen wird). Allerdings bestehen diese Freizügigkeitsrechte auch ohne die Daueraufenthaltskarte (die Daueraufenthaltskarte bescheinigt diesen Zustand nur deklaratorisch), weshalb die Daueraufenthaltskarte nur eine geringe Praxisrelevanz hat.
Weg von der Daueraufenthaltskarte zur Niederlassungserlaubnis
Ein Wechsel von der Daueraufenthaltskarte zur Niederlassungserlaubnis ist in der Regel nicht möglich, da das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Weg von der Daueraufenthaltskarte zur Einbürgerung
Die Einbürgerung ist mit der Daueraufenthaltskarte möglich. Zwar sieht § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG standardmäßig das Innehaben eines Aufenthaltstitels vor und die Daueraufenthaltskarte ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein Freizügigkeitsrecht. Allerdings umfasst § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG nach dem Wortlaut auch andere “unbefristete Aufenthaltsrechte”.
Nächste Schritte Daueraufenthaltskarte
Wenn Sie die Daueraufenthaltskarte beantragen wollen, sollten Sie zunächst prüfen, ob Sie nachweisen können, dass Sie sich die letzten 5 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und das Freizügigkeitsrecht in Deutschland ausgeübt haben (§ 2 FreizügG/EU). Das bedeutet in der Regel, dass Sie eine Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder Selbstständigkeit) ausgeübt haben müssen. Dies müssen Sie gegenüber der Ausländerbehörde nachweisen können. Sollten Sie einen Nachweis über ein ausgeübtes Freizügigkeitsrecht über 5 Jahre haben, müssen Sie sich bei Ihrer Ausländerbehörde informieren, welche Dokumente zur Beantragung der Daueraufenthaltskarte notwendig sind und wie der Antrag gestellt werden kann. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Daueraufenthaltskarte
Die Rechtsgrundlage der Daueraufenthaltskarte sind auf nationaler Ebene § 4a und § 5 Abs. 5 FreizügG/EU. Diese Normen basieren auf der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie/Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten). Die Freizügigkeitsrichtlinie basiert wiederum auf den europäischen Grundfreiheiten nach dem AEUV und der Europäischen Grundrechtecharta. Sekundäre Rechtsgrundlagen der Daueraufenthaltskarte sind die entsprechenden Verwaltungsanweisungen (insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Innern zum Freizügigkeitsgesetz und die entsprechende Rechtsprechung (insbesondere die Rechtsprechung des EuGH) zur Freizügigkeit in Europa.
Wichtige Gesetze Daueraufenthaltskarte
Die wichtigsten Gesetze zur Daueraufenthaltskarte sind die folgenden:
Wichtige Urteile Daueraufenthaltskarte
Die wichtigsten Urteile zur Daueraufenthaltskarte sind die folgenden:
Für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist eine durchgängige Freizügigkeitsberechtigung erforderlich (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, Rs. C-424.10).
Der Begriff des “begleiten” und “nachziehen” im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes ist weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 25.07.2008, Rs. C-127/08 -Metock).
Häufige Fragen zur Daueraufenthaltskarte
Was ist der Unterschied zwischen Daueraufenthaltskarte und Aufenthaltskarte?
Der wesentliche Unterschied zwischen Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte liegt im Status des Aufenthaltsrechts für Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen. Die Aufenthaltskarte wird in den ersten fünf Jahren des Aufenthalts ausgestellt und bescheinigt ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, das an bestimmte Bedingungen (wie das Zusammenleben mit dem EU-Bürger) geknüpft ist (siehe § 3 FreizügG/EU). Die Daueraufenthaltskarte hingegen wird erst nach einem fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ausgestellt (siehe § 5 Abs. 4 FreizügG/EU). Sie bescheinigt ein eigenständiges, zeitlich unbefristetes Aufenthaltsrecht, das auch dann bestehen bleibt, wenn die Beziehung zum EU-Bürger endet oder dieser Deutschland verlässt.
Wie lange ist eine Daueraufenthaltskarte gültig?
Das durch die Daueraufenthaltskarte bescheinigte Aufenthaltsrecht ist unbefristet/unbegrenzt/unlimitiert. Das physische Dokument selbst, die Plastikkarte im Scheckkartenformat, wird jedoch meist mit einer technischen Gültigkeit von zehn Jahren ausgestellt. Nach Ablauf dieser zehn Jahre muss die Karte – ähnlich wie ein Personalausweis – neu beantragt werden, um das Lichtbild und die biometrischen Daten zu aktualisieren. Das zugrunde liegende Daueraufenthaltsrecht erlischt dadurch jedoch nicht, lediglich das Dokument muss formell erneuert werden.
Wie viel kostet eine Daueraufenthaltskarte?
Die Kosten für die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte sind gesetzlich festgelegt und orientieren sich an den Gebühren für den deutschen Personalausweis. Im Jahr 2026 beträgt die Gebühr für Personen ab 24 Jahren in der Regel 37 Euro. Für Personen unter 24 Jahren ist die Gebühr mit 22,80 Euro etwas niedriger. Diese Gebühren sind deutlich geringer als bei regulären Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz (wie der Niederlassungserlaubnis), was Ausdruck der Gleichstellung von EU-Bürgern mit deutschen Bürgern ist (Gleichbehandlungsgebot des Art. 18 AEUV).
Wie bekomme ich eine Daueraufenthaltsbescheinigung?
Die Daueraufenthaltsbescheinigung ist das Pendant zur Daueraufenthaltskarte, jedoch speziell für EU-Bürger selbst (z. B. Spanier oder Polen in Deutschland) gedacht. Um sie zu erhalten, musst du nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt einen formlosen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen (§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU). Du musst nachweisen, dass du während dieser fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt warst, also beispielsweise als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder mit ausreichenden Existenzmitteln hier gelebt hast. Da EU-Bürger jedoch seit 2013 meist keine physischen Bescheinigungen mehr benötigen, wird dieses Dokument nur noch auf ausdrücklichen Wunsch ausgestellt.
Wie lange dauert die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte?
Praktisch gibt es bei den meisten Ausländerbehörden keine Unterschiede bei der Bearbeitungszeit von Daueraufenthaltskarten und Niederlassungserlaubnissen. Zwar sind die Voraussetzungen der Daueraufenthaltskarte deutlich geringer, allerdings benötigen die Ausländerbehörden aufgrund der Überlastung meistens genauso viel Zeit wie bei Anträgen nach dem Aufenthaltsgesetz. Die gesamte Bearbeitungszeit inklusive der Prüfung der fünfjährigen Voraufenthaltszeit durch die Behörde kann deshalb mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Daueraufenthaltskarte in anderen Glossaren
Die Daueraufenthaltskarte ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zur Daueraufenthaltskarte
(Behördenressourcen und Literatur)
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, FreizügG/EU
[3] Bergmann/Dienelt/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 4a
[4] NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, FreizügG/EU § 4a
[5] BeckOK AuslR/Tewocht, 46. Ed. 1.4.2025, FreizügG/EU § 4a Rn. 1-43
[6] BeckOK MigR/Gerstner-Heck, 24. Ed. 1.1.2026, FreizügG/EU § 4a Rn. 1-25
[7] Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 4a
[8] Harbou/Tometten in Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 23 Rn. Rn. 66, 67
[9] Kurzidem in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 6 Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen Rn. 17 | 4. Auflage 2025, 8. Daueraufenthaltsberechtigte
[10] Tewocht: Die Neuregelung des Freizügigkeitsgesetzes/EU, Aufsatz von Tewocht, ZAR 2013, 221
[11] Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Aufsatz von Dr. Bertold Huber, NVwZ 2007, 977
[12] Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie)
[13] Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54)
Letzte Aktualisierung: 20.02.2026
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