Glossar Ehegattennachzug
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges nationales D-Visum oder langfristige Arbeitserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG (anwendbar bei der Erteilung im Inland von der Ausländerbehörde). Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Der Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Wenn der Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug nicht als elektronischer Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde, sondern als Visum von den Auslandsvertretungen im Ausland erteilt wird, richtet sich das Muster des Ehegattennachzugs nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall des Ehegattenvisums “§ 30 Ehegattennachzug” oder Vergleichbares einzutragen (z.B. Aufenthalt zum Ehegattennachzug). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG; beim Ehegattennachzug ist die Erwerbstätigkeit immer erlaubt (§ 30 Abs. 1 AufenthG)). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Ehegattenvisums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen.
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug aus (Bild)?
2. Definition Ehegattennachzug
3. Wer braucht einen Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug?
4. Beispiel Ehegattennachzug
5. Wichtige Informationen Ehegattennachzug
5.1 Dauer Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug
5.2 Verlängerung Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug
5.3 Kosten Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug
5.4 Bearbeitungszeit Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug
5.5 Zuständige Behörde Ehegattennachzug
6. Rechte und Möglichkeiten Ehegattennachzug
6.1 Arbeitserlaubnis mit Ehegattennachzug
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit Ehegattennachzug
6.3 Familiennachzug mit Ehegattennachzug
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Ehegattennachzug
6.5 Berechtigte Personengruppe Ehegattennachzug
7. Voraussetzungen Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug
8. Benötigte Dokumente Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug
9. Ehegattennachzug online beantragen
10. Vorteile Ehegattennachzug
11. Aufenthaltsverfestigung mit Ehegattennachzug
11.1 Weg vom Ehegattennachzug zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Ehegattennachzug zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug
12. Rechtsgrundlage Ehegattennachzug
13. Wichtige Gesetze zum Ehegattennachzug
14. Wichtige Urteile zum Ehegattennachzug
15. Häufige Fragen zum Ehegattennachzug
16. Weiterführende Informationen
16.1 Ehegattennachzug in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Ehegattennachzug
16.4 Glossareinträge zum Ehegattennachzug
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Ehegattennachzug
Definition Ehegattenvisum
Das Ehegattenvisum gemäß § 30 AufenthG (rechtlich korrekt: Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug; umgangssprachlich manchmal nur als “Ehevisum” oder Ehegattennachzug bezeichnet; Engl.: Spousal Reunification Visa/Spousal Visa/Dependent Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Visum) zum Zwecke des Familiengattennachzugs (§§ 28 ff. AufenthG), speziell zum Nachzug zu einem deutschen (§ 28 AufenthG) oder ausländischen (§ 29 AufenthG) Ehegatten. In der juristischen Fachsprache wird die in Deutschland lebende Person, zu welcher der Familiennachzug stattfinden soll, als “Referenzperson” oder “Stammberechtige/r” bezeichnet. Terminologisch ist der Begriff Ehegattenvisum streng vom Heiratsvisum zu trennen, welches zeitlich vorgelagert an Verlobte von Deutschen erteilt wird, um die Ehe in Deutschland zu schließen.
Wer braucht den Ehegattennachzug?
Jeder Drittausländer, der zu seinem Ehegatten in Deutschland nachziehen will, benötigt ein Ehegattenvisum nach § 30 AufenthG. Der Begriff “Nachzug” umfasst dabei nicht nur die physische Ortsveränderung, sondern auch alle Anträge auf Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands. Von einem Ehegatten”nachzug” wird also auch gesprochen, wenn sich beide Ehegatten bereits in Deutschland aufhalten. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern benötigen kein (konstitutives) Ehegattenvisum, sondern lediglich eine (deklaratorische) Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 3 Abs. 1 FreizügG/EU).
Beispiel: Die Ehefrau einer indischen IT-Fachkraft möchte nach Deutschland ziehen, nachdem der in Deutschland lebende Ehegatte eine Blaue Karte EU als Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde erhalten und die Probezeit bei seinem Arbeitgeber bestanden hat.
Wichtige Informationen zum Ehegattenvisum
Dauer Ehegattenvisum
Die Erteilungsdauer des Ehegattenvisums orientiert sich an der Erteilungsdauer des Ehegatten in Deutschland bzw. ist von dessen Visumsdauer abhängig. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Ehegattennachzug stattfindet (§ 27 Abs. 4 AufenthG). Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis zur Forschung oder gemäß § 38a AufenthG, oder eine Blaue Karte EU oder eine ICT-Karte besitzt. Im Übrigen ist das Ehegattenvisum erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen (§ 27 Abs. 4 S. 3 AufenthG). Solange die Ehe fortbesteht, kann das Ehegattenvisum immer wieder verlängert werden. Nach einer Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod) kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten für 1 Jahr verlängert werden (Scheidungsvisum nach § 31 AufenthG).
Verlängerung Ehegattenvisum
Das Ehegattenvisum kann (als Aufenthaltserlaubnis) unbegrenzt oft verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Ein formelles Fortbestehen der Ehe reicht nicht aus, da die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt wird (§ 27 Abs. 1 AufenthG).
Kosten Ehegattenvisum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das Ehegattenvisum im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Ehegattenvisum als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). In der Praxis fallen häufig zusätzliche Übersetzungs- und Beglaubigungskosten für die Heiratsurkunde an, wenn die Ehe nicht in Deutschland geschlossen wurde.
Bearbeitungszeit Ehegattenvisum
Die Bearbeitungszeit von einem Ehegattenvisum hängt davon ab, ob das Ehegattenvisum im Ausland bei der Botschaft als Visum oder im Inland bei der Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Die Beantragung und Erteilung im Inland ist meist innerhalb weniger Wochen möglich. Die Bearbeitungszeit von Ehegattenvisa als Visum im Ausland hängt ganz maßgeblich vom Land und von der zuständigen Behörde ab. Ehegattennachzugsvisa sind politisch und gesellschaftlich im Vergleich zur Arbeitsmigration eher unerwünscht. Die Bearbeitungszeiten für Ehegattennachzugsvisa sind deshalb teilweise extrem lang. In manchen Ländern Afrikas und Asiens (insbesondere im Iran und in Pakistan) kann die Terminbuchung für ein Ehegattenvisum sogar bis zu 2 Jahre dauern, da lediglich eine Terminwarteliste besteht. Zusätzlich verlängert wird die Bearbeitungszeit für ein Ehegattenvisum dadurch, dass die Ausländerbehörde am Wohnort der deutschen Referenzperson dem Ehegattennachzug meistens zustimmen muss (§ 31 AufenthV). Die Bearbeitungszeit kann sich deshalb sowohl bei der Terminbuchung bei der Botschaft, als auch bei der Zustimmung bei der Ausländerbehörde extrem lang hinziehen. In der Praxis ist deshalb in afrikanischen und asiatischen Ländern eine anwaltliche Begleitung der Visumbeantragung sehr hilfreich, da nach 3 Monaten Bearbeitungszeit eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann (§ 75 VwGO).
Zuständige Behörde Ehegattenvisum
Für die Erteilung eines D-Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Ehegattenvisum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Rechte und Möglichkeiten mit dem Ehegattenvisum
Arbeitserlaubnis Ehegattenvisum
Das Ehegattenvisum berechtigt unbegrenzt zu jeder Art der Erwerbstätigkeit (§ 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Mit dem Ehegattenvisum ist also gemäß § 30 AufenthG ist sowohl jede Beschäftigung als auch jede selbstständige Tätigkeit möglich. Dies macht das Ehegattenvisum besonders attraktiv und sogar besser als die meisten Arbeitsvisa.
Studium, Schule, Sprachkurs mit Ehegattenvisum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Ehegattenvisum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug mit Ehegattenvisum
Der Ehegattennachzug ist grundsätzlich möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gleiches gilt für den Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber eines Ehegattenvisums (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Sogar der Elternnachzug zum Inhaber eines Ehegattenvisums ist möglich, wenn es sich um Ehegatten von Fachkräften handelt, da § 36 Abs. 3 AufenthG auch den Nachzug von Schwiegereltern ermöglicht.
Reisen und Auslandsaufenthalte mit Ehegattenvisum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Ehegattenvisum unproblematisch möglich, solange das Ehegattenvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Ehegattenvisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Ehegattenvisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU gilt eine Frist von 12 Monaten (§ 51 Abs. 10 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Ehegattenvisum
Berechtigt für den Erhalt eines Ehegattenvisums sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die mit einem deutschen oder ausländischen Staatsbürger (der sich mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhält) verheiratet sind (§ 30 AufenthG). Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Nicht anerkannte eheähnliche Verbindungen berechtigen nicht zu einem Ehegattenvisum, sind aber im Rahmen des Freizügigkeitsrecht als Aufenthaltsrecht für nahestehende Personen (§ 3a FreizügG/EU) anerkennbar.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
Voraussetzungen Ehegattenvisum
Die Voraussetzungen von Ehegattenvisa unterscheiden sich danach, ob der Ehegattennachzug zu einem deutschen (§ 28 AufenthG), ausländischen (§ 29 AufenthG) oder europäischen (§ 3 Abs. 1 FreizügG/EU) Staatsangehörigen stattfindet.
Die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen (§ 29 AufenthG) sind wie folgt:
Formell rechtswirksame und anerkannte Ehe (§ 30 Abs. 1 AufenthG)
“Gelebte” Ehegemeinschaft (keine Scheinehen; § 27 Abs. 1 AufenthG)
Referenzperson/Stammberechtigter in Deutschland hat eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder eine eine Blaue Karte EU oder eine ICT-Karte (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG); alternativ ist jede andere Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis bereits seit 2 Jahren besteht und die Ehe bereits bei der Erteilung bestand (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG)
Keine Versagungsgründe vorhanden (keine polyamoren Ehen (§ 30 Abs. 4 AufenthG), keine Ehen von und mit Minderjährigen (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG))
Ggf. A1-Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG; u.a. dann nicht erforderlich, wenn der in Deutschland lebende Ehegatte eine Fachkraft ist)
Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV)
Gesicherter Lebensunterhalt gemäß § 5 AufenthG für beide Ehegatten (ausreichende finanzielle Ressourcen und Krankenversicherung)
Wohnraum für beide Ehegatten (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG), keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG), keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) und keine vorherige Asylantragstellung (§ 10 AufenthG)
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 AufenthG) sind wie folgt:
Zuständigkeit der jeweiligen Behörde (richtet sich nach dem Wohnort bzw. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort, siehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Formell rechtswirksame und anerkannte Ehe (§ 30 Abs. 1 AufenthG)
“Gelebte” Ehegemeinschaft (keine Scheinehen; § 27 Abs. 1 AufenthG)
A1-Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG; beim Nachzug zu deutschen Staatsbürgern gelten die Ausnahmen des § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG nicht; Ausnahmen hinsichtlich der Sprachkenntnisse gelten nur in den “Rückkehrfällen”/Surinder Singh Route gemäß § 12a FreizügG/EU bzw. Art. 21 AEUV)
Gesicherter Lebensunterhalt gemäß § 5 AufenthG für beide Ehegatten (ausreichende finanzielle Ressourcen, Wohnraum und Krankenversicherung)
Keine speziellen Versagungsgründe vorhanden (keine polyamoren Ehen (§ 30 Abs. 4 AufenthG) und keine Ehen von und mit Minderjährigen (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG))
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG), keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG), keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) und keine vorherige Asylantragstellung (§ 10 AufenthG)
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu europäischen Staatsangehörigen (§ 3 FreizügG/EU) sind wie folgt:
Formell rechtswirksame und anerkannte Ehe
EU-Bürger ist freizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 FreizügG/EU
Eheliche Gemeinschaft wird tatsächlich in Deutschland gelebt/EU-Bürger hat Deutschland nicht verlassen (§ 3 Abs. 1 FreizügG/EU)
Lebensunterhaltssicherung des Unionsbürgers und seines Ehegatten, falls der Unionsbürger nicht erwerbstätig ist (§ 4 FreizügG/EU)
Erfüllung der Passpflicht durch den Unionsbürger und seinen Ehegatten (§ 2a FreizüG/EU)
Keine Ablehnungsgründe wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit (§ 6 FreizügG/EU)
Hinsichtlich der Voraussetzungen beim Ehegattennachzug zu EU-Bürgern oder zu Drittausländern/deutschen Staatsangehörigen ist besonders relevant, dass der Nachzug zu Drittausländern und Deutschen (Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes) gewährt werden muss (konstitutive Erteilung des Ehegattenvisums), während der Nachzug zu EU-Bürgern und in den Rückkehrfällen (Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes) der Nachzug von Gesetzes wegen erlaubt ist (deklaratorische Erteilung des Ehegattenvisums). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Nachzug von “nahestehenden Personen” (also Personen, die nicht formell mit der Referenzperson verheiratet sind aber trotzdem eng mit ihr verbunden sind (siehe z.B. argentinische “Unión Convivencial/Unión Civil (Zivilpartnerschaft)”) nach dem Freizügigkeitsgesetz, welche ebenfalls das Aufenthaltsrecht erst erteilt bekommen müssen (siehe § 3a FreizügG/EU (“auf Antrag”)).
Benötigte Dokumente Ehegattenvisum
Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Ehegattenvisums werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen. Dabei ist insbesondere danach zu unterscheiden, ob das Ehegattenvisum als Visum im Ausland bei der Botschaft oder als Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird und um welche Art des Ehegattenvisums (Ehegattennachzug zu Drittausländern/Deutschen/Europäern) es sich handelt.
Hinsichtlich der notwendigen ist außerdem maßgeblich, in welchem Land das Visum beantragt wird. Eine besonders herausragende Rolle spielt hierbei die Glaubhaftigkeit der Heiratsurkunde. Dabei ist erfahrungsgemäß die Beantragung von Ehegattenvisa in westlichen Ländern deutlich einfacher als etwa in Nordafrika oder Zentralasien. In manchen Ländern werden dabei gar überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass das Ehegattenvisum im Rahmen einer Scheinehe missbraucht wird. Entsprechende Scheinehen kommen insbesondere in den osteuropäischen Ländern vor, wo ein florierender Heiratsmarkt besteht, der es Drittausländern ermöglicht, durch die Heirat eines Osteuropäers ein Freizügigkeitsrecht für ganz Europa (inklusive Deutschland) zu erhalten.
Ein Ehegattenvisum benötigt in den meisten Fällen mindestens die folgenden Dokumente:
Antragsformular: VIDEX-Formular oder Online-Formular im Auslandsportal (bei Beantragung im Ausland) oder Antragsformular der jeweils zuständigen Ausländerbehörde (bei Beantragung im Inland als Aufenthaltserlaubnis)
Nachweis bestehende Ehe: Glaubhafte Heiratsurkunde (ggf. können weitere Nachweise wie Familienfotos erforderlich sein, wenn die Plausibilität des Antrags problematisch ist)
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (finanzielle Situation): Bei Arbeitnehmern Arbeitsvertrag (mit bestandener Probezeit) sowie Gehaltsnachweise, bei Selbstständigen Einkommenssteuererklärung, Prüfbericht des Steuerberaters und Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung in Deutschland für beide Ehegatten (Reisekrankenversicherung nicht ausreichend)
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Wohnraum): Ehegatten müssen mit dem Mietvertrag ausreichend Wohnraum (ca. 12 qm pro Person) nachweisen
Falls erforderlich: Nachweis A1-Sprachzertifikat (nur bei Ehegattennachzug zu Deutschen und nur wenn kein Rückkehrfall (§ 12a FreizügG/EU) vorliegt
Nachweis zur Zuständigkeit der Behörde: Wohnsitznachweis (Meldebescheinigung bei Beantragung im Inland als Aufenthaltserlaubnis oder anderer Nachweis bei Beantragung im Ausland als Visum)
Nachweis Identität, Staatsangehörigkeit und Reisebefugnis: Pass; in manchen Ländern zusätzlich Nachweise wie Geburtsurkunden, Registrierungsbescheinigungen oder ID-Karten erforderlich
Sonstige Formalia:
bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung
In der Praxis liegt ein besonderer Schwerpunkt bei der Voraussetzungsprüfung auf den Dokumenten zur Sicherung des Lebensunterhalts, da der gesicherte Lebensunterhalt sowohl von der Botschaft als auch von der Ausländerbehörde im Zustimmungsverfahren (§ 31 AufenthV) geprüft wird. Besonders problematisch sind hier Fälle des Nachzugs zu Selbstständigen (§ 21 AufenthG), welche eine umfangreiche Dokumentation der finanziellen Situation zur Verfügung stellen müssen (z.B. Einkommenssteuererklärung, Prüfbericht vom Steuerberater und BWA des letzten Jahres).
Die benötigten Dokumente für das Ehegattenvisum sind meistens auf der englischen Version der Website der deutschen Botschaft oder des deutschen Konsulats aufgelistet (siehe z.B. Merkblätter Ehegattenvisum USA, Merkblätter Ehegattenvisum Großbritannien, Merkblätter Ehegattenvisum Kanada, Merkblätter Ehegattenvisum Australien). Gleiches gilt bei der Beantragung des Ehegattenvisums im Inland als Aufenthaltserlaubnis (siehe z.B. Dokumentenanforderungen Ehegattenvisum in Berlin).
Ehegattenvisum online beantragen
Ob ein Ehegattenvisum im Ausland online beantragt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die jeweilige Auslandsvertretung im Auslandsportal des Auswärtigen Amts freigeschaltet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Ehegattenvisum im Visumtermin beantragt. Das Ehegattenvisum kann jedoch auch per Post oder E-Mail beantragt werden, wenn keine Termine verfügbar sind und das VIDEX-Onlineformular für D-Visa an die Botschaft geschickt wird. Das VIDEX-Formular zu speichern oder herunterzuladen ist noch kein Onlineantrag für das Ehegattenvisum (das VIDEX-Formular dient nur der Vorbereitung der Übergabe des Antragsformulars im Visumtermin). Teilweise bieten auch externe Dienstleister des Auswärtigen Amts die Online-Beantragung eines Ehegattenvisums an.
Wenn Sie den Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen wollen, können Sie das in der Regel auf der Website Ihrer Ausländerbehörde machen. Unter anderem die folgenden Ausländerbehörden bieten eine Online-Beantragung des Ehegattennachzugs als Aufenthaltserlaubnis an:
Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis in Berlin beantragen
Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis in München beantragen
Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis in Leipzig beantragen
Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis in Offenbach beantragen
Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis in Oldenburg beantragen
Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis in Aachen beantragen
Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis in Hannover beantragen
Ehegattennachzug online als Aufenthaltserlaubnis in Bielefeld beantragen
Abgesehen von den aufgelisteten Ausländerbehörden bieten auch andere Ausländerbehörden eine Online-Beantragung des Ehegattennachzugs an. Hierfür müssen Sie einfach die Website der Ausländerbehörde überprüfen, die für Sie zuständig ist.
Vorteile Ehegattenvisum
Eine Ehegattenvisum hat die folgenden Vorteile:
Aufenthalt in Deutschland und Einreise nach Deutschland ist möglich.
Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland möglich.
Rechtlich verankertes Schutzgut (Art. 6 GG), das die Zusammenführung von Familienmitgliedern garantiert.
Arbeitsmarktzugang: Nachziehende Ehegatten erhalten uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt .
Die (weitere) Familie kann unter Umständen nach Deutschland geholt werden.
Manche Sozialhilfen können beantragt werden.
Weg vom Ehegattenvisum zur Niederlassungserlaubnis
Ein Ehegattenvisum kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auf mehrere Arten in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, je nachdem um welche Art des Ehegattenvisums es sich handelt:
Ehegatten von Fachkräften und Inhabern einer Blauen Karte kann eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren erteilt werden (§ 9 Abs. 3a AufenthG)
Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen kann eine Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren erteilt werden (§ 28 Abs. 2 AufenthG)
Ehegatten von Ausländern kann bei bestehender Unterhaltspflicht nach der Scheidung eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 31 Abs. 3 AufenthG)
Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern mit Daueraufenthaltsrecht wird ebenfalls eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt (§ 5 Abs. 5 S. 2 FreizügG/EU)
Abgesehen von den genannten Fällen haben Ehegatten von Ausländern und Deutschen auch die Möglichkeit, die allgemeine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) zu beantragen.
Weg vom Ehegattennachzug zur Einbürgerung
Wenn der Ehegattennachzug als Aufenthaltserlaubnis besteht, ist eine Einbürgerung unproblematisch möglich, da der Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug nicht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. Wenn der Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug als D-Visum besteht, sollte er zuvor in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.
Nächste Schritte Ehegattenvisum
Beim Ehegattenvisum spielt die Lebensunterhaltssicherung eine besondere Rolle. Sie sollten für die Beantragung des Ehegattenvisums also zunächst prüfen, ob Ihre finanziellen Ressourcen in der Ehegemeinschaft ausreichen, um den Lebensunterhalt (inklusive ausreichendem Wohnraum und Krankenversicherung) beider Ehegatten zu finanzieren. Sie sollten außerdem prüfen, welche formellen Anforderungen die jeweilige Behörde im Inland (Ehegattenvisum als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde) oder Ausland (Ehegattenvisum als Visum bei der Botschaft) an die Glaubhaftigkeit der Urkunde stellt (z.B. Apostillierung oder Legalisierung). Danach müssen Sie recherchieren, wie das Ehegattenvisum bei der für Sie zuständigen Behörde beantragt werden muss (z.B. online oder im Termin). Anschließend sammeln Sie die notwendigen Dokumente (Auflistung meist auf der Botschaftswebsite/Website der Ausländerbehörde zu finden) und reichen diese ein. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
Rechtsgrundlage Ehegattenvisum
Die Rechtsgrundlage für das Ehegattenvisum ist § 30 AufenthG in Verbindung mit der allgemeinen Familiennachzugsvorschrift des § 27 AufenthG. Diese Rechtsgrundlage ist dann zusammen mit der Rechtsgrundlage für den Ehegattennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG) und dem Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG) zu prüfen. Die Vorschriften für den Ehegattennachzug zu Europäischen Staatsangehörigen finden sich in §§ 2, 3, 3a, 4, 12a FreizügG/EU. Im weiteren Sinne sind Rechtsgrundlagen für das Ehegattenvisum außerdem das Personenstandsgesetz (PStG) sowie das internationale private Eherecht (EGBGB).
Die Rechtsgrundlagen für das Ehegattenvisum beruhen außerdem weitestgehend auf einem Ausfluss der Grund- und Menschenrechte und sind stark europarechtlich geprägt. Demgemäß beruht das Ehegattenvisum auch auf den folgenden Normen:
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrechte von Unionsbürgern und ihrer Familie)
Im Bereich des humanitären Rechts spielt für das Ehegattenvisum außerdem noch die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung eine besondere Rolle. Es finden sich außerdem vereinzelte Regelungen zum Ehegattenvisum in den jeweiligen Vorschriften zu anderen Visaarten (z.B. in der Hochqualifizierten-Richtlinie oder der ICT-Richtlinie).
Wichtige Urteile zur Ehegattenvisum
Die wichtigsten Urteile zum Ehegattenvisum sind die folgenden:
Der Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG gilt auch für Ausländer (BVerfGE 76,1 ff, Urteil vom 12.05.1987).
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen setzt die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet voraus (VG München, Beschluss vom 17.10.2022, M 9 S 21.2766).
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug scheidet aus, wenn die Ehegatten nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben (VG München, Beschluss vom 12.04.2021, M 10 S 21.252).
Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis ist nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtmäßig, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (VG Augsburg (1. Kammer), Urteil vom 24.05.2022 – Au 1 K 22.89).
Der Ausländer hat das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft darzulegen und zu beweisen (BVerwG Urteil vom 22. Juni 2011, 1 C 11.10, , st. Rspr).
Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten ist weder notwendig noch ausreichend, um eine eheliche Lebensgemeinschaft anzunehmen (BGH, Urteile vom 14. Juni 1978 - IV ZR 164/77 -, NJW 1978, 1810 und vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14 -, BGHZ 210, 124 Rn. 13).
Ein deutscher Staatsangehöriger darf nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012, 10 C 12/12).
Häufige Fragen Ehegattennachzug
Wie lange dauert ein Ehegattennachzug?
Die Dauer des Verfahrens hängt stark von der Arbeitslast der beteiligten Behörden – der deutschen Botschaft im Ausland und der Ausländerbehörde in Deutschland – ab. In der Regel muss man mit einer Bearbeitungszeit von drei bis sechs Monaten rechnen. Bei manchen Auslandsvertretungen (insbesondere in Afrika und Asien) sind die Bearbeitungszeiten teilweise mehrere Jahre (z.B. in Islamabad, Teheran oder Dhaka). Müssen Dokumente im Herkunftsland erst noch auf ihre Echtheit überprüft werden (Urkundenüberprüfung), kann sich der Prozess um weitere zwei bis drei Monate verzögern. Fachkräfte, die beispielsweise eine Blaue Karte EU besitzen, profitieren oft von beschleunigten Verfahren, bei denen der Nachzug innerhalb weniger Wochen bearbeitet werden kann.
Wann wird ein Ehegattennachzug abgelehnt?
Ein Antrag wird abgelehnt, wenn die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa bei fehlenden Sprachkenntnissen oder unzureichendem Einkommen des in Deutschland lebenden Partners. Ein häufiger Ablehnungsgrund sind zudem Zweifel an der Echtheit der Ehe; vermuten die Behörden eine "Scheinehe" (beispielsweise durch widersprüchliche Angaben in getrennten Befragungen), wird das Visum verweigert. In der Praxis sind Ablehnungen von Ehegattenvisa jedoch weniger selten als Ablehnungen von Sprachkursvisa oder Schengenvisa, solange die Voraussetzungen (insbesondere die Lebensunterhaltssicherung) vorliegen.
Wie hoch ist das Mindesteinkommen für einen Ehegattennachzug?
Es gibt keinen festen Pauschalbetrag, da das Mindesteinkommen als Teil der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 AufenthG) individuell berechnet wird. Als Faustformel gilt: Das Nettoeinkommen muss so hoch sein, dass die Familie keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (wie Bürgergeld) hätte. Dies ist der Fall, wenn pro Person ca. 600 Euro und zusätzlich genug Geld für die Miete und die Versicherungen vorhanden sind. Ab einem Nettoeinkommen von ca. 3.000 Euro ist der Lebensunterhalt in der Regel gesichert, was jedoch auch auf die Höhe der Miete und die Anzahl der Kinder ankommt.
Wie viel Wohnraum für Ehegattennachzug?
Die gesetzlichen Vorgaben verlangen "ausreichenden Wohnraum" als Teil der Lebensunterhaltssicherung und allgemeinen Voraussetzungen des Familiennachzugs (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies, dass für jedes Familienmitglied über sechs Jahren mindestens 12 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen müssen (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.07.2015 - 7 B 39.14); für Kinder unter sechs Jahren reichen 10 Quadratmeter aus. Eine Unterschreitung um bis zu 10 % wird von den meisten Behörden und der Rechtsprechung noch akzeptiert (siehe OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010, OVG 3 B 9.08). Wichtig ist, dass der Wohnraum tatsächlich nutzbar ist und durch einen Mietvertrag oder einen Grundbuchauszug (bei Eigentum) nachgewiesen wird. Dabei müssen die Preise für den Wohnraum im Bereich des ortsüblichen liegen. Andernfalls wird ein Gefälligkeitsmietverhältnis vermutet, was für Ablehnung des Antrags führen kann.
Ehegattenvisum in anderen Glossaren
Das Ehegattenvisum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Ehegattennachzug
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Ehegatten- bzw. Partnernachzug, Stand: 06/2024
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 30 AufenthG
[3] Bergmann/Dienelt/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 30
[4] BeckOK AuslR/Tewocht, 46. Ed. 1.4.2025, AufenthG § 30 Rn. 1-40
[5] BeckOK MigR/Zimmerer, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 30 Rn. 1-43
[6] NK-AuslR/Müller, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 30
[7] Huber/Mantel/Eichhorn, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 30
[8] MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 30
[9] Fleuß in Heusch/Ullrich/Posser HdB Verfassungsrecht | § 9 Ausländerrecht | 1. Auflage 2024, d) Ehegattennachzug gemäß § 30 AufenthG
[10] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 871-874 | 2. Auflage 2025, b) Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)
[11] Maor in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 1289-1296 | 4. Auflage 2025, b) Ehegattennachzug
[12] Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 63-67
[13] Marx in Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht | §6 Ehe und Familie Rn. 5-6 | 8. Auflage 2023, I. Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG)
[14] Wiedmann/Niehaus in Dörig MigrationsR-HdB | § 5 Aufenthaltsgesetz Rn. 535-538 | 3. Auflage 2024, b) Ehegattennachzug
[15] Tiede/Bogedain/Migge: Die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehegatten deutscher Staatsbürger nach § 28 AufenthG, NJ 2016, 221
[16] Marx: Sprachnachweis und Ehegattennachzug, Aufsatz von Marx, ZAR 2011, 15
[17] Lübbe: Zur Migrationsrisikoprognose bei Antrag nachzugswilliger Ehegatten auf Besuchsvisum zum Zweck des Spracherwerbs, Aufsatz von Lübbe, ZAR 2009, 215
[18] Kingreen: Verfassungsfragen des Ehegatten- und Familiennachzugs im Aufenthaltsrecht
Aufsatz von Kingreen, ZAR 2007, 13
[19] Julia Ecker, Die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, migraex, 71, 2004
Letzte Aktualisierung: 05.01.2026
Hilfe benötigt? VISAGUARD berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um Aufenthaltserlaubnisse. → Zur Terminbuchung
