Glossar Heiratsvisum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges nationales D-Visum nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Heiratsvisums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Wenn das Heiratsvisum nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird, richtet sich das Muster des Heiratsvisums nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Heiratsvisum kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall des Heiratsvisums “§ 7 Heiratsvisum” oder Vergleichbares einzutragen (z.B. Aufenthalt zum Heiraten). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG; in der Regel ist die Erwerbstätigkeit beim Heiratsvisum nicht erlaubt (§ 7 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Heiratsvisum/Hochzeitsvisum aus (Bild)?
2. Definition Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
3. Wer braucht ein Heiratsvisum?
4. Beispiel Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
5. Wichtige Informationen zum Hochzeitsvisum
5.1 Dauer Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
5.2 Verlängerung Heiratsvisum
5.3 Kosten Hochzeitsvisum
5.4 Bearbeitungszeit Hochzeitsvisum
5.5 Zuständige Behörde Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
6. Rechte und Möglichkeiten Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
6.1 Arbeitserlaubnis mit Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
6.3 Familiennachzug mit Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
6.5 Berechtigte Personengruppe Heiratsvisum
7. Voraussetzungen Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
8. Benötigte Dokumente Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
9. Heiratsvisum/Hochzeitsvisum online beantragen
10. Vorteile Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
11. Aufenthaltsverfestigung mit Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
11.1 Weg vom Heiratsvisum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Heiratsvisum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
12. Rechtsgrundlage Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
13. Wichtige Gesetze zum Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
14. Wichtige Urteile zum Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
15. Häufige Fragen zum Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
16. Weiterführende Informationen
16.1 Hochzeitsvisum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
16.4 Glossareinträge zum Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
Definition Hochzeitsvisum
Das Heiratsvisum gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG (rechtlich korrekt: Aufenthaltstitel zur Schließung einer Ehe/Hochzeit; auch: Hochzeitsvisum oder Verlobungsvisum; Engl: Marriage Visa/Wedding Visa/Fiance-Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Eheschließung in Deutschland. Im engeren Sinne erfasst der Begriff “Hochzeitsvisum” nur das Visum zur Hochzeit (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zur Hochzeit (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne umfasst der Begriff Heiratsvisum sämtliche Aufenthaltstitel zu Heiratszwecken, also sowohl Heirats”visum” (Beantragung aus dem Ausland, § 6 Abs. 3 AufenthG) als auch Heirats”aufenthaltserlaubnis” (Beantragung aus dem Inland, § 7 AufenthG).
Das Heiratsvisum ist streng vom Ehegattenvisum (§ 30 AufenthG) zu unterscheiden. Während das Heiratsvisum nur den Aufenthalt zum Zwecke der Heirat umfasst, umfasst das Ehegattenvisum den anschließenden ehelichen Aufenthalt nach der Hochzeit. Das Ehegattenvisum ist also dem Hochzeitsvisum nachgeschaltet. Das Heiratsvisum ist dementsprechend wenig praxisrelevant, da viele Ausländer bereits verheiratet nach Deutschland kommen und dann das Ehegattenvisum gemäß § 30 AufenthG beantragen. Eine besondere Relevanz bei der Hochzeit nach Einreise spielt die sogenannte “Dänemarkehe”.
Wer braucht ein Hochzeitsvisum?
Jeder Drittausländer, der sich speziell zum Zweck der Eheschließung in Deutschland aufhalten will, benötigt ein Heiratsvisum. Dies gilt nicht für Staatsangehörige, die sonst visumfrei einreisen dürfen. Insofern wird das Heiratsvisum nur für den Aufenthalt zum Zwecke der Eheschließung, nicht aber für die Eheschließung selbst benötigt. Ausländer, die sich also aus einem anderen Grund in Deutschland aufhalten dürfen, benötigen für die Hochzeit kein extra Heiratsvisum.
Beispiel: Ein deutscher Urlauber hat sich in Thailand verliebt und möchte seine thailändische Partnerin heiraten. Die Thailänderin beantragt zu diesem Zweck ein Heiratsvisum bei der deutschen Botschaft in Bangkok, damit die Eheschließung in Deutschland durchgeführt werden kann.
Wichtige Informationen zum Heiratsvisum
Dauer Heiratsvisum
Die Erteilungsdauer des Heiratsvisums liegt im Ermessen der Sachbearbeiter. Meistens wird das Heiratsvisum für einen Zeitraum von 3 - 6 Monaten erteilt. Für die Erteilungsdauer des Heiratsvisums kommt es maßgeblich darauf an, wie weit die Hochzeitsvorbereitungen (insbesondere Termin beim Standesamt) bereits fortgeschritten sind und wann die Hochzeit stattfindet.
Verlängerung Heiratsvisum
Eine Verlängerung des Heiratsvisums ist nur möglich, wenn die Hochzeit noch nicht stattgefunden hat. Andernfalls muss das Heiratsvisum in einen Aufenthaltstitel für Ehegatten umgewandelt werden (§ 30 AufenthG).
Kosten Heiratsvisum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums zur Durchführung einer Hochzeit (Kategorie „D“) 75 Euro. Wenn das Heiratsvisum im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Heiratsvisum als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Die Gebührenhöhe für die Umwandlung des Heiratsvisums in eine Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten (§ 30 AufenthG) beträgt ebenfalls 100 Euro. Hinzu kommen die Gebühren, die beim Standesamt und bei den Registrierungsbehörden für die Eheschließung anfallen. Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch ebenfalls anfallen.
Bearbeitungszeit Heiratsvisum
Heiratsvisa werden von den Botschaften in der Regel nicht prioritär bearbeitet, weshalb die Beantragung 2 - 6 Monate dauern kann. Wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt (z.B. überlange Verfahrensdauer trotz bereits abgeschlossener Hochzeitsvorbereitungen) kann Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO oder sogar ein Eilantrag gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Wenn das Hochzeitsvisum im Inland beantragt wird (Heiratsvisum als Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde) wird der Antrag manchmal sogar gar nicht bearbeitet, da die Ausländerbehörde auch schlicht die Hochzeit abwarten und dann eine Ehegattenaufenthaltserlaubnis (§ 30 AufenthG) erteilen und sich so einen Arbeitsschritt spart. Das Heiratsvisum als Aufenthaltserlaubnis hat deswegen kaum Praxisrelevanz.
Zuständige Behörde Heiratsvisum
Für die Erteilung eines Heiratsvisums im Ausland sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) zuständig. Wenn das Heiratsvisum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zur Eheschließung/Hochzeit), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Für die Eheschließung sind die Standesämter zuständig (§ 11 Abs. 1 PStG).
Rechte und Möglichkeiten Heiratsvisum
Arbeitserlaubnis Heiratsvisum
Das Heiratsvisum berechtigt in der Regel nicht zur Beschäftigung oder zu einer selbstständigen Tätigkeit, da es auf § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG beruht. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 3 AufenthG berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann allerdings nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
Studium, Schule, Sprachkurs Heiratsvisum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Heiratsvisum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug Heiratsvisum
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Heiratsvisum ist grundsätzlich möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gleiches gilt für den Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber eines Heiratsvisums (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ein Elternnachzug zum Inhaber eines Heiratsvisums kennt das Gesetz nicht.
Reisen und Auslandsaufenthalte Heiratsvisum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Heiratsvisum unproblematisch möglich, solange das Heiratsvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Hochzeitsvisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Heiratsvisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Heiratsvisum
Berechtigt für den Erhalt eines Heiratsvisums sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die einen deutschen Staatsangehörigen heiraten wollen. Freizügigkeitsberechtigte Personen (insbesondere Unionsbürger) brauchen kein Heiratsvisum, um in Deutschland zu heiraten. Gleiches gilt für Drittausländer, die sich bereits aus einem anderen Grund (z.B. Arbeit oder Studium) in Deutschland aufhalten dürfen.
Rein rechtstheoretisch gibt es keine Unterschiede in der Nationalität beim Heiratsvisum. Rein faktisch wird jedoch ganz erheblich danach unterschieden, welche Nationalität der Drittausländer hat. Insofern werden manche Länder in Afrika und Zentralasien vom Auswärtigen Amt und den Auslandsvertretungen als Länder mit “erhöhtem Migrationsdruck” eingestuft. Da das Heiratsvisum aufgrund seiner Voraussetzungslosigkeit sehr missbrauchsanfällig ist (sogenannte Scheinhochzeiten/Scheinehen), prüfen die Behörden die “Plausibilität” eines Antrags auf Erteilung eines Heiratsvisums sehr genau.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
Voraussetzungen Heiratsvisum
Das Heiratsvisum hat keine Voraussetzungen im engeren Sinne, außer das Bevorstehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Rein theoretisch kann es auch ein Heiratsvisum für die Verheiratung mit einem Ausländer in Deutschland geben, allerdings werden die meisten Ausländer in dieser Konstellation im Ausland heiraten. Diese Konstellation hat deshalb nahezu gar keine Praxisrelevanz.
Die Voraussetzungen für ein Heiratsvisum sind die folgenden:
Bevorstehende rechtmäßige Hochzeit mit einem Deutschen in Deutschland
Glaubhafte und nachweisbare Kennenlerngeschichte des Paares (Plausibilitätsprüfung)
die Ausländerbehörde stimmt der Visumerteilung zu (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV)
Gesicherter Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (ausreichende finanzielle Ressourcen, Wohnraum für beide Partner, Krankenversicherung des Drittausländers)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Ein Schwerpunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen wird in der Praxis regelmäßig der gesicherte Lebensunterhalt sein. In der klassischen Konstellationen des Heiratsvisums sollte der deutsche Staatsbürger in der Lage sein, ausreichend finanzielle Ressourcen für ein gemeinsames Leben zu erwirtschaften.
Benötigte Dokumente Heiratsvisum
Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Heiratsvisums werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen. Die benötigten Dokumente für das Heiratsvisum unterscheiden sich von Land zu Land. In manchen Ländern in Afrika und Zentralasien werden überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass das Arbeitsvisum im Rahmen einer Scheinehe missbraucht wird. Diese sogenannte “Plausibilitätsprüfung” ist häufig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren.
Ein Heiratsvisum benötigt in den meisten Fällen mindestens die folgenden Dokumente:
Nachweis persönliche Daten und Antrag: Antragsformular Heiratsvisum (ausgedrucktes VIDEX-Formular zur Vorlage im Termin)
Nachweis der bevorstehende Ehe: Terminregistrierung bei einem Standesamt in Deutschland; ggf. Beweisfotos zur Kennenlerngeschichte, falls die Plausibilität der Eheschließungsabsicht zweifelhaft ist
Nachweis Rechtmäßigkeit der bevorstehenden Ehe: Ehefähigkeitszeugnis des deutschen Staatsangehörigen
Nachweis der Identität beider Ehepartner: Pass; in manchen Ländern sind zusätzliche Nachweise wie Geburtsurkunden, Registrierungsbescheinigungen oder ID-Karten des Drittausländers erforderlich
Nachweis der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (finanzielle Ressourcen): Gehaltsnachweise des deutschen Staatsbürgers und meist zusätzlich Verpflichtungserklärung
Nachweis Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Wohnraum): Mietvertrag und ggf. Nachweis, dass Miete in den letzten 3 Monaten gezahlt wurde (Überweisungsbelege)
Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung in Deutschland): Krankenversicherungsbescheinigung für den Drittausländer
Nachweis zur Zuständigkeit der Behörde: Wohnsitznachweis (Meldebescheinigung bei Beantragung im Inland als Aufenthaltserlaubnis oder anderer Nachweis bei Beantragung im Ausland als Visum)
Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung
Die benötigten Dokumente für das Heiratsvisum sind meistens nicht auf der Website der jeweiligen Botschaft zu finden, da das Heiratsvisum (im Gegensatz zu anderen Visaarten wie Arbeitsvisum oder Studienvisum) kein ausdrücklich im Gesetz geregelter Aufenthaltszweck ist. Besonders umfangreiche Informationen zum Heiratsvisum bietet allerdings die deutsche Botschaft in Bangkok/Thailand.
Heiratsvisum online beantragen
Da es sich beim Heiratsvisum (abgesehen von der Konstellation in Thailand) um einen vergleichsweise exotischen Aufenthaltszweck handelt, stellen die Behörden in der Regel keinen Online-Antrag für ein Heiratsvisum bereit. Das Heiratsvisum ist auch nicht im Auslandsportal des Auswärtigen Amts als Antragsmöglichkeit freigeschaltet.
Vorteile Heiratsvisum
Ermöglicht die Eheschließung in Deutschland ohne den Umweg über das Heimatland.
Ehe direkt in Deutschland anerkannt, keine aufwändige Beurkundung/Apostillierung/Legalisierung der Heiratsurkunde notwendig
Ehegattennachzug kann direkt in Deutschland beantragt werden, was ein langes und aufwändiges Visumverfahren erspart
Führt die Kernfamilie zusammen. Partner erhalten oft direkt uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Weg vom Heiratsvisum/Hochzeitsvisum zur Niederlassungserlaubnis
Ein Heiratsvisum kann nicht in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Das Heiratsvisum muss zunächst zu einem Aufenthaltstitel für Ehegatten/Ehegattenvisum (§ 30 AufenthG) umgewandelt werden. Danach richtet sich die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis nach den Regeln für den unbefristeten Aufenthalt von Ehegatten.
Weg vom Heiratsvisum/Hochzeitsvisum zur Einbürgerung
Die Umwandlung vom Heiratsvisum/Hochzeitsvisum zur Einbürgerung hat keine Praxisrelevanz, da das Heiratsvisum nur bis zur Hochzeit besteht. Danach wird meist eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt (§ 30 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug berechtigt zur Einbürgerung, da sie nicht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist.
Nächste Schritte Heiratsvisum
Für die Beantragung eines Heiratsvisums sollten Sie zunächst alle notwendigen Schritte beim Standesamt erledigen (Terminregistrierung und Ehefähigkeitszeugnis), da die Dokumente vom Standesamt für die Beantragung des Heiratsvisums benötigt werden. Parallel sollten Sie bei der Botschaft recherchieren, welche Dokumente noch für ein Heiratsvisum erforderlich sind (siehe z.B. Guidelines der deutschen Botschaft in Bangkok zum Heiratsvisum). Wenn Sie alle Dokumente gesammelt haben, müssen Sie einen Termin buchen und dort die Dokumente übergeben. Anschließend kann die Einreise und die Hochzeit in Deutschland stattfinden. Nach der Hochzeit ist ein Ehegattenvisum (§ 30 AufenthG) zu beantragen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
Rechtsgrundlage Heiratsvisum
Im Gegensatz zu anderen Visa hat das Heiratsvisum keine spezielle eigene Rechtsgrundlage, da der Aufenthalt zur Durchführung einer Hochzeit nicht als eigener Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz geregelt ist. Die Erteilung eines Heiratsvisums richtet sich deshalb nach der Auffangnorm des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG (“In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden”). Teilweise wird als Rechtsgrundlage des Heiratsvisums auch § 6 Abs. 3 AufenthG (Rechtsgrundlage D-Visum) in Verbindung mit Art. 6 GG (Grundrecht auf Wahrung des Familienlebens) angegeben. Im weiteren Sinne sind Rechtsgrundlagen des Heiratsvisums auch das Personenstandsgesetz (Regelungen zur Eheschließung) und das EGBGB (völkerrechtliche Regelungen zur internationalen Eheschließung).
Wichtige Gesetze zum Heiratsvisum
Die wichtigsten Gesetze zum Heimatsvisum sind die folgenden:
Wichtige Urteile zur Heiratsvisum
Zum Heiratsvisum gibt es wenig praxisrelevante Rechtsprechung.
Häufige Fragen zum Heiratsvisum
Was braucht man für ein Heiratsvisum?
Der wichtigste Nachweis für das Heiratsvisum ist die Bestätigung des deutschen Standesamtes über die Anmeldung der Eheschließung (die sogenannte "Anmeldung zur Eheschließung"), aus der hervorgeht, dass alle Dokumente geprüft wurden und der Hochzeitstermin feststeht. Wichtig ist außerdem, dass ein gültiger Reisepass vorhanden ist und dass der Lebensunterhalt gesichert werden kann (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG).
Wie viel kostet ein Heiratsvisum?
Die reine Gebühr für den Visumantrag für das Heiratsvisum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat beträgt in der Regel 75 Euro. Wichtig ist jedoch, dass dies nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten darstellt. Hinzu kommen Gebühren für das Standesamt in Deutschland, Kosten für die legalisierten Übersetzungen der Geburts- und Ledigkeitsurkunden sowie eventuelle Beratungskosten bei einem Anwalt oder einem Relocation-Unternehmen (je nach dem wie kompliziert der Fall ist).
Wie lange dauert ein Visum zur Eheschließung?
Die Bearbeitungszeit für ein Heiratsvisum ist vergleichsweise lang, da mehrere Behörden involviert sind. Nachdem der Antrag bei der Botschaft gestellt wurde, wird dieser zur Prüfung an die lokale Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet (innerbehördliche Zustimmung gemäß § 31 AufenthV). In der Regel muss man mit einer Bearbeitungsdauer von drei bis sechs Monaten rechnen. Da die Anmeldung beim Standesamt in Deutschland oft nur sechs Monate gültig ist, ist eine exakte zeitliche Abstimmung zwischen der Dokumentenprüfung beim Standesamt und der Visabeantragung bei der Botschaft entscheidend.
Wann wird ein Heiratsvisum abgelehnt?
Ein Visum zum Heiraten wird abgelehnt, wenn die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Ein häufiger Ablehnungsgrund (insbesondere in afrikanischen und asiatischen Ländern) ist zudem der Verdacht auf eine sogenannte Scheinehe; wenn die Behörden vermuten, dass die Ehe nur geschlossen wird, um ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen (z. B. bei sehr großen Altersunterschieden oder widersprüchlichen Angaben in den Befragungen).
Wie bekomme ich ein Heiratsvisum?
Der Weg zum Heiratsvisum beginnt paradoxerweise meist beim Standesamt in Deutschland. Der in Deutschland lebende Partner muss dort zunächst die Eheschließung anmelden und alle erforderlichen Unterlagen beider Partner einreichen. Sobald das Standesamt bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Ehe vorliegen (Anmeldung zur Eheschließung), vereinbart der ausländische Partner einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland. Dort wird der Antrag auf ein "Nationales Visum zum Zweck der Eheschließung" persönlich eingereicht. Nach der Zustimmung der Ausländerbehörde in Deutschland wird das Visum erteilt, mit dem man einreisen und innerhalb der Gültigkeitsdauer (meist 90 Tage) in Deutschland heiraten muss. Anschließend kann ein Ehegattenvisum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten beantragt werden (§ 30 AufenthG).
Heiratsvisum in anderen Glossaren
Der Begriff “Heiratsvisum” oder “Hochzeitsvisum” ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Heiratsvisum/Hochzeitsvisum
(Behördenressourcen und Literatur)
[2] Zimmerer in BeckOK MigR | AufenthG § 30 Rn. 6-9 | 24. Edition | Stand: 01.01.2026, 1. Einreise zur Eheschließung
[3] Hertel in BeckOGK | EuGüVO Art. 26 Rn. 18-23.3 | Stand: 01.02.2025, c) Erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach Eheschließung
[4] Tewocht in BeckOK AuslR | AufenthG § 30 Rn. 8-11 | 46. Edition | Stand: 01.04.2025, 1. Einreise zum Zweck der Eheschließung
[5] Rolf Stahmann in Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis | A. § 9 Duldung und Abschiebung Rn. 1-162 | 1. Auflage 2019, (1) Eheschließungsduldung
[6] ZEIT online, "Zu Hause haben die Männer sich entmannt gefühlt", 21.03.2025
Letzte Aktualisierung: 30.01.2026
Hilfe benötigt? VISAGUARD berät Sie umfassend zu allen Fragen rund um Aufenthaltserlaubnisse. → Zur Terminbuchung
