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Glossar ICT-Karte

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges Visum oder langfristige Aufenthaltserlaubnis sui generis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles Visum (gesetzliches Muster) als Sticker im Pass. Der Sticker ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus und ihre Einreiseberechtigung in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer ICT-Karte von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.


Wenn die ICT-Karte nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird, richtet sich das Muster der ICT-Karte nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Die ICT-Karte kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Falle der ICT-Karte die auflösenden Bedingung: „Erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei … .“ versehen werden. In jedem Fall ist die Nebenbestimmung „Selbstständige Tätigkeit erlaubt“ zu verfügen (siehe VAB Berlin zu § 19 AufenthG). Nach § 9 Abs. 1 BeschV kommt die Verfügung der Auflage "Erwerbstätigkeit erlaubt" bei der Erteilung der ICT-Karte nicht in Betracht. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer der ICT-Karte einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht eine ICT-Karte aus (Bild)?

2. Definition ICT-Karte

3. Wer braucht eine ICT-Karte?

4. Beispiel ICT-Karte

5. Wichtige Informationen zur ICT-Karte

   5.1 Dauer der ICT-Karte

   5.2 Verlängerung der ICT-Karte

   5.3 Kosten der ICT-Karte

   5.4 Bearbeitungszeit für ICT-Karte

   5.5 Zuständige Behörde für ICT-Karte

6. Rechte und Möglichkeiten ICT-Karte

   6.1 Arbeitserlaubnis mit ICT-Karte

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit ICT-Karte

   6.3 Familiennachzug mit ICT-Karte

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit ICT-Karte

   6.5 Berechtigte Personengruppe ICT-Karte

7. Voraussetzungen für die ICT-Karte

8. Benötigte Dokumente für die ICT-Karte

9. ICT-Karte online beantragen

10. Vorteile ICT-Karte

11. Aufenthaltsverfestigung mit ICT-Karte

   11.1 Weg von ICT-Karte zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg von ICT-Karte zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte ICT-Karte

12. Rechtsgrundlage ICT-Karte

13. Wichtige Gesetze ICT-Karte

14. Wichtige Urteile zur ICT-Karte

15. Häufige Fragen zur ICT-Karte

16. Weiterführende Informationen

   16.1 ICT-Karte in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zur ICT-Karte

   16.4 Glossareinträge zur ICT-Karte

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zur ICT-Karte

Definition ICT-Karte

Die ICT-Karte gemäß § 19 AufenthG (auch: ICT-Visum; Englisch: ICT-Card/ICT-Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausübung einer konzerninternen abhängigen Beschäftigung in Deutschland (konzerninternen Entsendung). Die ICT-Karte basiert auf der europäischen Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ICT-Richtlinie) und ist deshalb ein Aufenthaltstitel eigener Art (sui generis). Gleichwohl gelten für die ICT-Karte die Vorschriften über Visa und Aufenthaltserlaubnisse entsprechend, soweit nicht im Aufenthaltsgesetz etwas anderes bestimmt ist (siehe § 4 Abs. 1 S. 3 AufenthG), weshalb durchaus von einem “ICT-Visum” (Beantragung im Ausland) und einer “ICT-Aufenthaltserlaubnis” (Beantragung im Inland) gesprochen werden kann. Terminologisch ist die ICT-Karte insbesondere von der Mobiler ICT-Karte gemäß § 19b AufenthG abzugrenzen, welche bei unternehmensinternen Transfers von einem EU-Staat in den anderen zur Anwendung kommt.

Wer braucht eine ICT-Karte?

Die ICT-Karte wird insbesondere von Ausländern benötigt, die innerhalb von bestehenden Konzernstrukturen (siehe § 18 AktG zur Konzerndefinition) entsendet werden (unternehmensinterner Transfer). Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Drittstaat aufhältigen Ausländers durch ein in einem Drittstaat ansässigen Unternehmens, mit dem der Arbeitnehmer vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, in eine Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe mit Sitz im Bundesgebiet. Die Relevanz der ICT-Karte ist in der Praxis stark eingeschränkt, da viele ICT-Fälle auch gleichzeitig mit der Blauen Karte EU lösbar sind, welche deutlich bessere Aufenthaltsrechte verleiht.

Beispiel: Ein Datascientist aus Taiwan wird vorübergehend zu der deutschen Niederlassung des taiwanesischen Konzerns entsendet, um in Deutschland Führungsaufgaben wahrzunehmen und die Marktposition der deutschen Niederlassung zu stärken.

Wichtige Informationen zur ICT-Karte

Dauer ICT-Karte

Die ICT-Karte wird für die Dauer des unternehmensinternen Transfers erteilt; für Führungskräfte und Spezialisten maximal für drei Jahre, für Trainees höchstens für ein Jahr (§ 19 Abs. 4 AufenthG). Eine Verlängerung über diesen Höchstzeitraum hinaus ist für diesen Aufenthaltszweck nicht möglich, da die Erteilung der ICT-Karte nur für vorübergehende Abordnungen vorgesehen ist. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung ist allerdings ein Zweckwechsel möglich, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für ein anderes Arbeitsvisum erfüllt. Dies gilt auch für die Fortsetzung der Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber über die maximale Höchstdauer des Transfers hinaus.

Verlängerung ICT-Karte

Die ICT-Karte kann verlängert werden, bis die Höchsterteilungsdauer erreicht ist (drei Jahre bei Führungskräften und Spezialisten und ein Jahr bei Trainees; § 19 Abs. 4 AufenthG).

Kosten ICT-Karte

Die ICT-Karte kostet bei der Ersterteilung 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Die Verlängerung einer ICT-Karte kostet 96 Euro (§ 45 Nr. 2 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten sind hier nicht eingerechnet.

Bearbeitungszeit ICT-Karte

Die Bearbeitungszeit einer ICT-Karte ist vom Ort der Beantragung und von der beteiligten Behörde abhängig. Die ICT-Richtlinie gewährt einen Anspruch auf Bearbeitung des Antrags innerhalb von 90 Tagen (Art. 15 der ICT-Richtlinie). Die Bearbeitungszeit kann beschleunigt werden, wenn der Antrag gut vorbereitet ist und der Sachbearbeiter gut und effizient arbeitet. 90 Tage nach dem Antrag können Antragsteller Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO).

Zuständige Behörde ICT-Karte

Wenn die ICT-Karte im Ausland beantragt wird, sind die Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) zuständig (ICT-Karte als Visum). Wenn die ICT-Karte im Inland beantragt wird, sind die Ausländerbehörden zuständig (ICT-Karte als Aufenthaltserlaubnis). In allen Fällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei der ICT-Karte nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Dies ist meistens der Wohnort.

Rechte und Möglichkeiten ICT-Karte

Arbeitserlaubnis ICT-Karte

Die ICT-Karte berechtigt zu der Beschäftigung, zu der sie erteilt wird (sogenannte Arbeitgeberbindung). Der Umfang der erlaubten Beschäftigung wird in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im sogenannten Zusatzblatt) festgelegt. Andere Beschäftigungen sind mit der ICT-Karte grundsätzlich nicht erlaubt (siehe § 4a Abs. 2 AufenthG). Die selbstständige Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) ist mit der ICT-Karte grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn sie ist in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im Zusatzblatt) erlaubt (sehr selten bei der ICT-Karte der Fall).

Studium, Schule, Sprachkurs ICT-Karte

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit der ICT-Karte EU möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.

Familiennachzug ICT-Karte

Der Familiennachzug zum Inhaber einer ICT-Karte ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Insbesondere der Ehegattennachzug ist zum Inhaber einer ICT-Karte sehr einfach, da keine deutschen Sprachkenntnisse benötigt werden (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG) und der Lebensunterhalt durch die hohen Gehaltsanforderungen der ICT-Karte meist unproblematisch gesichert ist. Der Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber einer ICT-Karte ist nahezu immer möglich (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Bei der ICT-Karte ist sogar der Eltern- und Stiefelternnachzug zum volljährigen Kind möglich, wenn die ICT-Karte nach dem 01.03.2024 erteilt wurde (siehe § 36 Abs. 3 AufenthG).

Reisen und Auslandsaufenthalte ICT-Karte

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit der ICT-Karte unproblematisch möglich, solange die ICT-Karte gültig ist. Für das Reisen mit einer abgelaufenen ICT-Karte wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit der ICT-Karte bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Die ICT-Karte erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 6 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Die Gültigkeit einer ICT-Karte erlischt jedoch nicht wegen einem längeren Auslandsaufenthalt, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen (§ 51 Abs. 1a S. 1 AufenthG).

Berechtigte Personengruppe ICT-Karte

Berechtigt für den Erhalt einer ICT-Karte sind gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG alle nicht europäischen hochqualifizierten Ausländer (Drittausländer), die eine der folgenden Eigenschaft erfüllen:

  • Ausländer wird innerhalb der deutschen Konzernniederlassung als Führungskraft tätig

  • Ausländer wird innerhalb der deutschen Konzernniederlassung als Spezialist tätig

  • Ausländer wird innerhalb der deutschen Konzernniederlassung als Trainee tätig

Das wichtigste ist dabei stets, dass beide Unternehmen (also sowohl entsendendes als auch aufnehmendes Unternehmen) zum gleichen Konzern oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören. Als besondere Ausnahme ist bei der ICT-Karte zu bemerken, dass die ICT-Karte nicht nach einer visumfreien Einreise beantragt werden kann (siehe § 41 Abs. 4 AufenthV). Deutsche und europäische Staatsbürger können keine ICT-Karte erhalten, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG).

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Voraussetzungen ICT-Karte

Die Voraussetzungen der ICT-Karte sind wie folgt:

1. Antragsteller ist Führungskraft, Spezialist oder Trainee

  • Führungskräfte haben leitende Funktion. Sie sind mit der Leitung und Steuerung des Unternehmens oder Unternehmensteils in Deutschland oder einer Abteilung oder Unterabteilung betraut. Sie haben die Befugnis zur Überwachung und Kontrolle des Personals sowie zu anderen personellen Maßnahmen.

  • Spezialist ist nur, wer eine Tätigkeit ausübt, die zwingend unternehmensbezogene Spezialkenntnisse voraussetzt. Spezialisten müssen spezielle Fachkenntnisse haben, die für das inländische Unternehmen oder den inländischen Unternehmensteil wesentlich sind. Außerdem müssen sie über eine hohe Qualifikation und angemessene Berufserfahrung verfügen.

  • Trainees müssen einen Hochschulabschluss nachweisen können. Sie absolvieren ein Traineeprogramm, für das sie entlohnt werden und das ihrer beruflichen Entwicklung oder Fortbildung dient.

2. Entsendendes und aufnehmendes Unternehmen sind Teil eines Konzerns oder einer Unternehmensgruppe

  • Konzern: Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (§ 18 AktG)

  • Unternehmensgruppe: Von einer Unternehmensgruppe spricht man, wenn zwei oder mehrere Unternehmen in der Form miteinander verbunden sind, dass ein Unternehmen von dem anderen Unternehmen die Mehrheit des Kapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans stellen darf.

3. Antragsteller gehört dem Unternehmen vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen an (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG)

4. Der unternehmensinterne Transfer dauert mindestens 90 Tage (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG)

5. Antragsteller kann Abordnungsschreiben vorweisen (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG)

6. Antragsteller kann seine beruflichen Qualifikationen nachweisen (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG)

7. Bundesagentur für Arbeit stimmt der Beschäftigung zu (§ 10a BeschV, § 39 AufenthG)

  • Arbeitsentgelt: Bei der Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sind die nach der Entsenderichtlinie 96/71/EG, die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2018/957 geändert wurde, sowie die nach dem deutschen Umsetzungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), geltenden Entlohnungsgrundsätze entsprechend anzuwenden.

  • Sonstige Arbeitsbedingungen: Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die sonstigen Arbeitsbedingungen mindestens den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Entsandter, Abgeordneter bzw. Versetzter entsprechen. Das betrifft insbesondere Urlaubsansprüche, Arbeitszeiten, Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz.

  • Für die Prüfung der Arbeitsbedingungen maßgeblich sind die im Formular „Zusatzblatt B“ für Aufenthaltstitel im Rahmen von unternehmensinternen Transfers zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis gemachten Angaben.

8. Kein allgemeiner Versagungsgrund vorhanden: Antragsteller genießt nicht auf Grund von Übereinkommen mit Drittstaaten ein dem der Unionsbürger gleichwertiges Recht auf freien Personenverkehr und ist nicht in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt (§ 19 Abs. 5 Nr. 1 und 2 AufenthG)

9. Kein besonderer Versagungsgrund vorhanden: Eine ICT- Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn sich der Ausländer im Rahmen des unternehmensinternen Transfers in einem EU-Mitgliedsland länger als im Bundesgebiet aufhalten wird (§ 19 Abs. 6 Nr. 1 AufenthG)

10. Gesicherter Lebensunterhalt: Krankenversicherung und Wohnung vorhanden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

11. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

12. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

13. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

14. Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

Benötigte Dokumente ICT-Karte

Für die ICT-Karte werden unterschiedliche Dokumente je nach Behörde benötigt. Die Botschaften und Ausländerbehörden benötigen für die ICT-Karte in der Regel die folgenden Dokumente:

  1. VIDEX-Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben (bei Beantragung der ICT-Karte im Ausland) oder Antragsformular bei der Ausländerbehörde (bei Beantragung der ICT-Karte im Inland)

  2. Arbeitsvertrag mit entsendendem Unternehmen

  3. Arbeitsvertrag mit aufnehmendem Unternehmen oder Entsendungsschreiben

  4. Qualifikationsnachweise (z.B. Hochschulabschlussurkunde)

  5. Nachweis über Konzernstrukturen (z.B. Schaubild oder Registerauszüge mit Nachweis der Eigentümerverhältnisse)

  6. Nachweis Identität und Staatsangehörigkeit: Passkopie

  7. Nachweis des Wohnorts für Zuständigkeit der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung Meldebescheinigung (Beantragung im Inland) oder Führerschein/Mietvertrag/Nebenkostenabrechnung (Beantragung im Ausland)

  8. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Wohnung): Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung und bei Beantragung im Inland zusätzlich Nachweis der Zahlung der Mietkosten (z.B. Bankauszüge); bei Eigentumswohnungen Grundbuchauszug und Kaufvertrag

  9. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung und ggf. Leistungsbeschreibung und Bestätigung über ausreichenden Leistungsumfang der Krankenversicherung durch BaFin

  10. Wenn Beantragung in Deutschland als Aufenthaltserlaubnis - Nachweis der legalen Ersteinreise (Kopie des Visums, das zur erstmaligen Einreise genutzt wurde

  11. Sonstige Formalia:

  • Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

  • bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes

  • Gebühren für den Aufenthaltstitel

  • Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts

  • Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung

  • Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung

Die Bundesagentur für Arbeit benötigt für die Prüfung der ICT-Karte die folgenden Dokumente, welche bei der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde oder im Wege der Vorabzustimmung direkt bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen sind:


  1. Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  2. Zusatzblatt B zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  3. Ergänzende Unterlagen (z. B. Abordnungsvereinbarung, Abordnungsschreiben oder Arbeitsvertrag)


Die für die ICT-Karte benötigten Dokumente hängen von der zuständigen Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung und der Art der ICT-Karte ab. Die benötigten Dokumente für die ICT-Karte sind meistens auf der Website der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung aufgelistet. In den meisten Fällen werden für die Beantragung der ICT-Karte die folgenden Dokumente gebraucht:

ICT-Karte online beantragen

Die ICT-Karte kann online bei der Auslandsvertretung (ICT-Karte als Visum) oder der Ausländerbehörde (ICT-Karte als Aufenthaltserlaubnis) beantragt werden, die zuständig ist. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass eine Beantragung der ICT-Karte im Inland selbst für privilegierte Best-Friends-Staatsangehörige nicht möglich ist (siehe § 41 AufenthV). Es muss also zwingend ein Visum beantragt werden, welches dann in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt wird.


Im Inland kann die ICT-Karte bei den Ausländerbehörden online von einem Visum in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Das ist z.B. bei den folgenden Ausländerbehörden möglich:



Abgesehen von den aufgelisteten Ausländerbehörden bieten auch andere Ausländerbehörden eine Online-Beantragung der ICT-Karte an. Hierfür müssen Sie einfach die Website der Ausländerbehörde überprüfen, die für Sie zuständig ist.

Vorteile ICT-Karte

Eine ICT-Karte hat die folgenden Vorteile:

  • erleichtert den Transfer von Führungskräften und Spezialisten innerhalb eines global agierenden Konzerns nach Deutschland.

  • ermöglicht Projekteinsätze in anderen EU-Ländern für bis zu 90 Tage ohne zusätzliches Visum in dem jeweiligen Land.

  • spezialisierte Verfahren für Unternehmen, die häufig Personal international rotieren lassen.

  • mit der ICT-Karte kann der Elternnachzug beantragt werden (§ 36 Abs. 3 AufenthG)

  • Ehegattennachzug ist ohne deutsche Sprachkenntnisse möglich (§ 30 Abs. 1 S. 2 AufenthG)

  • schnellere Verwaltungsprozesse und bevorzugte Bearbeitung im Vergleich zu anderen Aufenthaltstiteln

Weg von der ICT-Karte zur Niederlassungserlaubnis

Die ICT-Karte kann nach der allgemeinen Rechtsauffassung nicht in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, da es sich nur um einen temporären Aufenthalt handelt. Die ICT-Karte kann aber zuvor in einen anderen Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU) umgewandelt werden. Dann kann der neue Aufenthaltstitel als Ausgangspunkt für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis genutzt werden.

Weg von der ICT-Karte zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist mit der ICT-Karte (und der mobilen ICT-Karte) nicht möglich, da § 19 und § 19b AufenthG in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen sind. Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das aber nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. ein anderes Arbeitsvisum) gewechselt werden.

Nächste Schritte ICT-Karte

Die Beantragung der ICT-Karte muss in enger Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber erfolgen. Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, dass Sie eine ICT-Entsendung durchführen sollen, sollten Sie zunächst die formellen Kriterien für die ICT-Entsendung klären. Dazu gehört insbesondere eine gute Abstimmung mit der aufnehmenden Niederlassung. Diese muss ein entsprechendes Einladungsschreiben ausstellen und Sie müssen vom entsendenden Unternehmen ein Abordnungsschreiben vorweisen können (§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 AufenthG). Wenn die Koordination zwischen dem entsendenden und dem aufnehmendem Unternehmen geklärt ist, können Sie die restlichen Unterlagen zusammenstellen und den Termin buchen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage ICT-Karte

Nationale Rechtsgrundlage für die ICT-Karte ist § 19 AufenthG. Weiterhin sind die Regeln des § 18 AufenthG auf die ICT-Karte anwendbar. Spezielle Regelungen zur ICT-Karte finden sich außerdem in § 41 AufenthV und den begleitenden Normen zum Familiennachzug oder zur Arbeitserlaubnis. Die Rechtsgrundlage für die EU-Mobilität mit der ICT-karte ist § 19a AufenthG (Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer) und § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte). Die europarechtliche Basis der ICT-Karte ist die Richtlinie 2014/66/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (sogenannte ICT-Richtlinie).

Wichtige Urteile zur ICT-Karte

Die wichtigsten Urteile zur ICT-Karte sind die folgenden:

  • Spezialisten i. S. des § 19 II Nr. 3 AufenthG sind Fachleute, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet besitzen. Eine leitende Stellung ist dabei nicht zwingend erforderlich (VG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2006 - 1 K 2150/05).

  • Eine rein formale Stellung ist für die Annahme eines leitenden Angestellten nicht ausreichend. Es ist notwendig, dass der Ausländer mit diesen Befugnissen tatsächlich als leitender Angestellter tätig werden soll (OVG Koblenz BeckRS 2020, 648; VG Potsdam BeckRS 2022, 7049; VG Düsseldorf BeckRS 2016, 53097).

  • Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer leitenden Stellung sind die Berechtigung zur selbstständigen Personalentscheidung, Generalvollmacht oder Prokura und die im Wesentlichen weisungsfreie Wahrnehmung von Aufgaben (OVG Koblenz, Beschluss vom 13.01.2020, 7 B 11770/19.OVG).

Häufige Fragen zur ICT-Karte

Was ist eine ICT-Karte?

Das Kürzel ICT steht für Intra-Corporate Transfer, was auf Deutsch als unternehmensinterner Transfer bezeichnet wird. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um einen Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie der Europäischen Union, die es global agierenden Unternehmen erleichtert, ihre erfahrenen Mitarbeiter (wie Führungskräfte oder Spezialisten) zeitweise in Niederlassungen innerhalb der EU einzusetzen. Eine ICT ist in diesem Sinne die Abkürzung für diese spezifische Art der Entsendung oder das zugrunde liegende rechtliche Verfahren.

Was ist ein ICT-Aufenthaltstitel?

Die ICT-Karte ist die rechtliche Erlaubnis für den ICT-Status und stellt einen eigenständigen Aufenthaltstitel dar. Dieser Titel ist besonders, weil er nicht nur den Aufenthalt in Deutschland erlaubt, sondern auch die sogenannte EU-Mobilität ermöglicht. Das bedeutet, dass man mit einer in Deutschland ausgestellten ICT-Karte auch vorübergehend in Niederlassungen desselben Konzerns in anderen EU-Staaten arbeiten darf, ohne dort jedes Mal ein komplett neues, langwieriges Visumverfahren durchlaufen zu müssen. Gleichwohl bedarf es hierfür verschiedener Voraussetzungen.

Quellen und Einzelnachweise zur ICT-Karte 

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Visumhandbuch, ICT (Unternehmensinterner Transfer), 73. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2021

[2] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, BA Zentrale, 5731, INT 24, Stand: 06/2024, § 19 AufenthG

[3] BeckOK AuslR/Klaus, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 19 Rn. 1-70

[4] BeckOK MigR/Offer, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 19 Rn. 1-36

[5] Bergmann/Dienelt/Dienelt/Niehaus, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 19

[6] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 19 Rn. 1

[7] NK-AuslR/Leuschner, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 19

[8] Dippe in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 19

[9] MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 19

[10] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 398 | 2. Auflage 2025, 10. Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers (§§ 19-19b AufenthG)

[10] Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB/Breidenbach, 4. Aufl. 2025, § 4 Rn. 501

[11] Klaus: Mobilisierte Fachkräfte: Die Umsetzung der ICT-Richtlinie in Deutschland im AufenthG, der AufenthV und der BeschV, Aufsatz von Klaus, ZAR 2017, 257

[12] Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ICT-Richtlinie)

[13] § 19 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

Letzte Aktualisierung: 20.02.2026


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