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Glossar Job Seeker Visa

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles gesetzliches Muster eines Aufenthaltstitels/eAT ("elektronischer Aufenthaltstitel") als Plastikkarte. Die Plastikkarte ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Job Seeker Visas in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG (anwendbar bei der Erteilung im Inland von der Ausländerbehörde). Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Job Seeker Visa kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.


Wenn das Job Seeker Visa nicht als elektronischer Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde, sondern als Visum von den Auslandsvertretungen im Ausland erteilt wird, richtet sich das Muster des Job Seeker Visas nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall des Job Seeker Visas “Aufenthalt zur Arbeitssuche” und “§ 20” oder Vergleichbares einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, dass die Erwerbstätigkeit unbeschränkt erlaubt ist (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Job Seeker Visums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht ein Job Seeker Visum aus (Bild)?

2. Definition Job Seeker Visum

3. Wer braucht ein Job Seeker Visum?

4. Beispiel Job Seeker Visum

5. Wichtige Informationen zum Job Seeker Visa

   5.1 Dauer Job Seeker Visa

   5.2 Verlängerung Job Seeker Visum

   5.3 Kosten Job Seeker Visum

   5.4 Bearbeitungszeit Job Seeker Visum

   5.5 Zuständige Behörde für Job Seeker Visa

6. Rechte und Möglichkeiten Job Seeker Visum

   6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Job Seeker Visa

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Job Seeker Visa

   6.3 Familiennachzug Job Seeker Visum

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Job Seeker Visum

   6.5 Berechtigte Personengruppe Job Seeker Visa

7. Voraussetzungen Job Seeker Visum

8. Benötigte Dokumente Job Seeker Visum

9. Job Seeker Visa online beantragen

10. Vorteile Job Seeker Visum

11. Aufenthaltsverfestigung mit Job Seeker Visa

   11.1 Weg vom Job Seeker Visum zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg vom Job Seeker Visum zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Job Seeker Visa

12. Rechtsgrundlage Job Seeker Visum

13. Wichtige Gesetze zur Job Seeker Visum

14. Wichtige Urteile zur Job Seeker Visum

15. Häufige Fragen zur Job Seeker Visum

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Job Seeker Visum in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zum Job Seeker Visa

   16.4 Glossareinträge zum Job Seeker Visa

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Job Seeker Visa

Definition Job Seeker Visa

Das Job Seeker Visa gemäß § 20 AufenthG (juristisch korrekt: Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet; auch: Job Searching Visum/Graduate Visa/Postdoc Visum) ist ein befristeter Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG zum Aufenthalt und zur Jobsuche in Deutschland. Der Begriff Job Seeker “Visa” ist rechtlich falsch, da die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nur im Anschluss an einen Aufenthalt in Deutschland beantragt werden kann. Es müsste also juristisch korrekt Job Seeker “(Residence)Permit” heißen. Im öffentlichen Sprachgebrauch ist mit dem Job Seeker Visa (§ 20 AufenthG neue Fassung) oftmals die Chancenkarte (§§ 20a, 20b AufenthG) gemeint, insbesondere wenn die Beantragung aus dem Ausland erfolgt.


Das Job Seeker Visa ist der beste in Deutschland existierende befristete Aufenthaltstitel, da es (bis auf den Abschluss in Deutschland und die Lebensunterhaltssicherung) keine weiteren Voraussetzungen hat und jede Erwerbstätigkeit (inklusive selbstständige Tätigkeiten und Freelancing) erlaubt. Zusätzlich kann es für bis zu 18 Monate erteilt werden, was vergleichsweise lang ist. Diese starke Privilegierung ist aufgrund des Fachkräftemangels vom Gesetzgeber gewollt.


Das Job Seeker Visa sollte nicht mit der Chancenkarte gemäß §§ 20a, 20b AufenthG verwechselt werden, welche seit der Reform im Jahr 2024 das ehemalige Job Seeker Visum ersetzt hat (§ 20 AufenthG alte Fassung). Das aktuelle Job Seeker Visa hat im Vergleich zur Chancenkarte einen deutlich engeren Anwendungsbereich, da das Job Seeker Visa seit der letzten Reform nur noch an Ausländer erteilt wird, die einen betrieblichen oder akademischen Abschluss in Deutschland erlangt haben. Ausländer mit einer ausländischen Qualifikation müssen seit der letzten Reform also die Chancenkarte anstatt des Job Seeker Visa beantragen, wenn sie sich in Deutschland aufhalten wollen, um einen Arbeitsplatz zu suchen.

Wer braucht ein Job Seeker Visum?

Das Job Seeker Visa gemäß § 20 AufenthG wird von allen Ausländern benötigt, die in Deutschland einen betrieblichen oder akademischen Berufsabschluss erwerben und sich danach ohne Arbeitsvertrag oder Erfüllung eines anderen Aufenthaltszwecks in Deutschland aufhalten wollen. Der Anwendungsbereich ist damit der gleiche wie bei der Chancenkarte, wobei das Job Seeker Visa gemäß § 20 AufenthG deutlich bessere Rechtsfolgen (längere Erteilungsdauer und unbegrenzte Erwerbsmöglichkeiten) hat. Das Job Seeker Visa kann nur unmittelbar nach dem Abschluss erworben werden. Ein Wechsel in einen Arbeitsaufenthalt und dann zurück ins Job Seeker Visa ist nicht möglich (in dieser Konstellation müsste eine Chancenkarte gemäß §§ 20a, 20b AufenthG beantragt werden). Aus diesem Grund ist es ratsam, nach dem Ende des Studiums oder der Ausbildung in Deutschland selbst dann im Job Seeker Visum zu bleiben, wenn ein Arbeitsplatz gefunden wird. Ein Wechsel in ein Arbeitsvisum sollte erst nach Bestehen der Probezeit erfolgen.

Beispiel: Ein britischer Student hat sein Studium an einer Universität in Deutschland beendet. Er ist sich nicht sicher, ob er direkt arbeiten möchte oder ob er erstmal ein Praktikum, einen Sprachkurs oder ein weiteres Studium absolvieren möchte. Er beantragt deshalb zunächst das Job Seeker Visa gemäß § 20 AufenthG, um seine nächsten Schritte planen zu können.

Wichtige Informationen Job Seeker Visa

Dauer Job Seeker Visa

Das Job Seeker Visa wird gemäß § 20 Abs. 2 AufenthG für einen Zeitraum von 18 Monaten erteilt. Bei der Beantragung aufgrund einer Helferausbildung im Gesundheitswesen beträgt die Erteilungsdauer 12 Monate (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG).

Verlängerung Job Seeker Visa

Eine Verlängerung des Job Seeker Visa ist nicht möglich. Viele Ausländerbehörden ermöglichen allerdings den Wechsel vom Job Seeker Visum in eine Chancenkarte, was einen weiteren Aufenthalt für die Dauer von 12 Monaten ermöglicht. Ob die Möglichkeit der Kombination von Job Seeker Visa und Chancenkarte vom Gesetzgeber beabsichtigt war, ist nicht geklärt, weshalb dies bei den Ausländerbehörden unterschiedlich gehandhabt wird. Wenn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Job Seeker Visa kein Wechsel in die Chancenkarte möglich und auch sonst kein weiterer Aufenthaltszweck (wie etwa ein Arbeitsvertrag) vorhanden ist, wird ein weiterer rechtmäßiger Aufenthalt in der Praxis schwierig. Oftmals müssen Ausländer Deutschland in dieser Konstellation verlassen, wenn es ihnen auch nach 18 Monaten noch nicht gelungen ist, einen Job zu finden und keine finanziellen Mittel für ein weiteres Studium und die entsprechende Lebensunterhaltssicherung (Sperrkonto) vorhanden sind.

Kosten Job Seeker Visa

Die Das Job Seeker Visa kostet Jahr 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Die Änderung des Aufenthaltszwecks und anschließende Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kostet 98 Euro (§ 45 Nr. 3 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten sind hier nicht eingerechnet.

Bearbeitungszeit Job Seeker Visa

Die Bearbeitungszeit für ein Job Seeker Visa beträgt 2 Wochen bis 3 Monate. Die Bearbeitungszeit eines Job Seeker Visa hängt aber von der Behörde und der Qualität der eingereichten Dokumente ab. Die Bearbeitungszeit kann beschleunigt werden, wenn der Antrag gut vorbereitet ist und der Sachbearbeiter gut und effizient arbeitet. Häufig ist die Bearbeitungszeit für ein Job Seeker Visa entscheidet, da mit einem Bildungsaufenthalt (insbesondere mit § 16b AufenthG (Studium)) keine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen werden kann und der Antragsteller dann auf eine zeitnahe Erteilung des Job Seeker Visa gemäß § 20 AufenthG angewiesen ist, um arbeiten zu können. Nach 3 Monaten Bearbeitungszeit für das Job Seeker Visa kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO).

Zuständige Behörde Job Seeker Visa

Für die Erteilung eines Job Seeker Visa sind die kommunalen Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die zuständige Behörde richtet sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Dies ist meistens der Wohnort. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden kann mit dem BAMF-NAvI recherchiert werden.

Rechte und Möglichkeiten Job Seeker Visum

Arbeitserlaubnis Job Seeker Visa

Das Job Seeker Visa berechtigt unbegrenzt zu jeder Art der Erwerbstätigkeit (§ 4a Abs. 1 S. 1 AufenthG). Mit dem Job Seeker Visum gemäß § 20 AufenthG ist also sowohl jede Beschäftigung als auch jede selbstständige Tätigkeit möglich. Dies macht das Job Seeker Visum besonders attraktiv und sogar besser als die meisten Arbeitsvisa.

Studium, Schule, Sprachkurs Job Seeker Visa

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Job Seeker Visum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.

Familiennachzug Job Seeker Visa

Der Familiennachzug zum Inhaber eines Job Seeker Visa ist grundsätzlich möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gleiches gilt für den Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber eines Job Seeker Visums (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Praxis besteht jedoch für alle Formen des Familiennachzugs zu Inhabern eines Job Seeker Visas das Problem, dass eine Lebensunterhaltssicherung häufig schwierig ist.

Reisen und Auslandsaufenthalte Job Seeker Visa

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Job Seeker Visum unproblematisch möglich, solange das Job Seeker Visum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Job Seeker Visum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Job Seeker Visum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

Berechtigte Personengruppe Job Seeker Visum

Berechtigt für den Erhalt eines Job Seeker Visa sind gemäß § 20 Abs. 1 AufenthG alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die ihren Lebensunterhalt sichern können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Die jeweiligen Bildungsgänge müssen unmittelbar vor der Beantragung eines Job Seker Visa liegen. Es ist nicht möglich, nach einem Bildungsaufenthalt zunächst in einen anderen Aufenthaltstitel (z.B. § 18a oder § 18b AufenthG) zu wechseln und dann das Job Seeker Visum zu beantragen. Europäische Bürger benötigen kein Job Seeker Visum und können auch keins beantragen, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG).

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Voraussetzungen Job Seeker Visa

Die wichtigste Voraussetzung eines Job Seeker Visa ist der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs im Bundesgebiet (siehe Auflistung in § 20 Abs. 1 AufenthG). Auch der Lebensunterhaltssicherung kommt eine große Bedeutung zu, wobei dies von den Ausländerbehörden oftmals relativ großzügig gehandhabt wird, da der Wirtschaftsstandort Deutschland ein großes Interesse am Verbleib von Fachkräften in Deutschland hat (Fachkräftemangel).


Die Voraussetzungen für ein Job Seeker Visum sind demgemäß die folgenden:

  1. Abschluss eines Bildungsgangs im Sinne des § 20 Abs. 1 AufenthG unmittelbar vor Beantragung des Job Seeker Visa (Studium (§ 16b), Ausbildung (§ 16a), Forschung (§ 18d), Anerkennung (§ 16f), oder Pflegehelferausbildung)

  2. Innehaben einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 16a, 16b, 16f, 18d, 18f AufenthG (nicht erforderlich bei Abschluss einer medizinischen Helferausbildung in Deutschland vor Beantragung des Job Seeker Visums)

  3. Gesicherter Lebensunterhalt bzw. finanzielle Ressourcen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) (im besten Fall Sperrkonto oder ca. 13.000 Euro auf dem Konto vorhanden; ggf. Verpflichtungserklärung oder nachhaltige Unterstützung der Eltern) sowie gültige Krankenversicherung

  4. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  5. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  6. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  7. Keine speziellen Ablehnungsgründe (§ 10 AufenthG (vorheriger Asylantrag))  und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

Die Voraussetzungen für ein Job Seeker Visa werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen (z.B. weist man mit Kontoauszügen den gesicherten Lebensunterhalt nach). Die Erfüllung der Voraussetzungen für ein Job Seeker Visa in Deutschland sind vergleichsweise selten Gegenstand von behördlichen oder gerichtlichen Streitverfahren, da die Ausländerbehörden dies vergleichsweise großzügig handhaben.

Benötigte Dokumente Job Seeker Visa

Die für das Job Seeker Visa benötigten Dokumente hängen von der zuständigen Ausländerbehörde ab. Die benötigten Dokumente für die Aufenthaltserlaubnis können von Behörde zu Behörde abweichen und sind meistens auf der Website der Ausländerbehörde aufgelistet. Die Dokumente werden für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen des Job Seeker Visa benötigt.


Bei den meisten Ausländerbehörden sind mindestens die folgenden Dokumente für ein Job Seeker Visa erforderlich:

  1. Nachweis bestehende Aufenthaltserlaubnis: Kopie der aktuellen Aufenthaltserlaubnis (wenn keine medizinische Helferausbildung)

  2. Nachweis Abschluss Bildungsgang/Forschung in Deutschland: Kopie der Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs

  3. Nachweis der Personaldaten und Antrag: Antragsformular für die Aufenthaltserlaubnis (wenn kein Online-Antrag möglich ist (abhängig von jeweiliger Ausländerbehörde))

  4. Nachweis Identität und Staatsangehörigkeit: Passkopie oder Bild des Passes

  5. Nachweis der legalen Ersteinreise: Kopie des Visums, das zur erstmaligen Einreise genutzt wurde (wenn keine visumfreie Einreise von Best-Friends-Staatsangehörigen nach § 41 AufenthV)

  6. Nachweis des Wohnorts für Zuständigkeit der Ausländerbehörde: Meldebescheinigung gemäß § 18 BMG

  7. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Wohnung): Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung und Nachweis Zahlung der Mietkosten (z.B. Bankauszüge); bei Eigentumswohnungen ist der Mietvertrag durch Grundbuchauszug und Kaufvertrag zu ersetzen

  8. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung und falls vom Sachbearbeiter gefordert auch Leistungsbeschreibung und Bestätigung über ausreichenden Leistungsumfang der Krankenversicherung durch die BaFin

  9. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Finanzielle Ressourcen täglicher Bedarf): Screenshot vom Bankauszug oder Bestätigung der Bank über Vermögen

  10. Sonstige Formalia:

  • Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

  • bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes

  • Gebühren für den Aufenthaltstitel

  • Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts

  • Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung

  • Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung

Die im konkreten Einzelfall erforderlichen Dokumente hängen von der jeweiligen Ausländerbehörde und dem Verwaltungsverfahrensermessen des zuständigen Sachbearbeiters ab. Eine abschließende Aufzählung der Dokumente ist deshalb nicht möglich. Die notwendigen Dokumente für das Job Seeker Visa lassen sich meistens auf der Website der Ausländerbehörde recherchieren. Sollte Ihre Ausländerbehörde die notwendigen Informationen über die benötigten Dokumente nicht über die Website bereit stellen, müssen Sie die Dokumentenanforderungen bei Ihrem Sachbearbeiter erfragen. Alternativ können Sie einfach die oben aufgelisteten Dokumente einreichen, da diese grundsätzlich zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Job Seeker Visa ausreichen (siehe hierzu auch Dokumentenanforderungen für das Job Seeker Visa in Berlin).

Job Seeker Visa online beantragen

Das Job Seeker Visa kann online bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die zuständig ist. Der Link zu den Online-Anträgen eines Job Seeker Visa bei den kommunalen Ausländerbehörden sind für die 6 größten Städte wie folgt:



Bei der Onlinebeantragung eines Job Seeker Visa sollte beachtet werden, dass zahlreiche Websites veraltete Informationen zum Job Seeker Visum nach der alten Fassung bereithalten und dass manche Websites die Chancenkarte als Job Seeker Visum interpretieren. Dies gilt aber meistens nicht für die Websites der großen Ausländerbehörden.

Vorteile Job Seeker Visum

Eine Job Seeker Visum hat die folgenden Vorteile:

  • Aufenthalt in Deutschland und Einreise nach Deutschland ist möglich.

  • Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland möglich.

  • Arbeit in Deutschland ist möglich (Job Seeker Visum ist einer der besten befristeten Aufenthaltstitel zum Arbeiten)

  • Ermöglicht die Jobsuche vor Ort. Man kann persönlich bei Firmen vorsprechen, was die Chancen massiv erhöht.

  • Die Familie kann unter Umständen nach Deutschland geholt werden.

Langfristige Aufenthaltsperspektive (Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung), wenn ein Job gefunden wird.

Weg vom Job Seeker Visum zur Niederlassungserlaubnis 

Die Umwandlung eines Job Seeker Visums in eine Niederlassungserlaubnis hat keine Praxisrelevanz, da nach einem Bildungsaufenthalt in Deutschland meist noch nicht die relevanten Voraufenthaltszeiten erfüllt sind und während eines Bildungsaufenthalts meist auch nicht in die Rentenversicherung eingezahlt wird (was Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis ist, siehe § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Auch die Beantragung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU aus dem Job Seeker Visum heraus spielt keine Rolle, da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nicht beantragt werden kann, wenn eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist (§ 9a Abs. 3 Nr. 5 b) AufenthG). Dies ist gemäß § 20 Abs. 2 S. 4 AufenthG für das Job Seeker Visa der Fall.

Weg vom Job Seeker Visum zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist mit dem Job Seeker Visum nicht möglich, da § 20 AufenthG in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das aber nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Arbeitsvisum) gewechselt werden.

Nächste Schritte Job Seeker Visa

Wenn Sie das Job Seeker Visa in Deutschland beantragen wollen, sollten Sie sich zunächst darum kümmern, dass die Abschlussurkunde von der Bildungsinstitution ausgestellt wird. Die Abschlussurkunde ist insofern ein notwendiges Dokument für die Beantragung des Job Seeker Visa. Ebenfalls ist bei der Beantragung wichtig, dass Sie die Sicherung Ihres Lebensunterhalts nachweisen können. Sollten Sie die entsprechenden Voraussetzungen für das Job Seeker Visa erfüllen, müssen Sie auf der Website der Ausländerbehörde recherchieren, welche weiteren Dokumente erforderlich sind und wie der Antrag gestellt werden muss (z.B. online). Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Job Seeker Visa

Rechtsgrundlage für das Job Seeker Visa ist § 20 AufenthG neue Fassung (nach der Reform 2024). §§ 20a, b sind keine Rechtsgrundlagen für das Job Seeker Visa, da diese die Chancenkarte behandeln und das Job Seeker Visa etwas anderes als die Chancenkarte ist (auch wenn beide Aufenthaltstitel den gleichen Aufenthaltszweck (Jobsuche) haben). Teilweise werden auch die zusätzlichen drei Monate, die nach einer Kündigung des Arbeitsplatzes zur Jobsuche gewährt werden (§ 18 Abs. 3 AufenthG), als Job Seeker Visa bezeichnet (eher unüblich).

Wichtige Urteile zur Job Seeker Visa

Die wichtigsten Urteile zur Aufenthaltserlaubnis sind die folgenden:

Häufige Fragen zum Job Seeker Visa

Was ist ein Job-Opportunity-Visum in Deutschland?

Es gibt kein Job-Opportunity-Visum. Der Begriff Job-Opportunity-Visum ist eine Mischung aus Job-Seeker Visum (§ 20 AufenthG) und Chancenkarte (Opportunity Card; § 20a AufenthG). Beides sind jedoch unterschiedliche Aufenthaltstitel, die unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechtsfolgen haben.


Was ist ein Jobseeker-Visum?

Das Job Seeker Visum ist ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland (§ 20 AufenthG). Es kann auch ohne Innehaben eines Arbeitsvertrages erteilt werden, wenn der Antragsteller einen Abschluss einer deutschen Bildungseinrichtung hat und der Lebensunterhalt gesichert werden. Antragsteller, die einen Abschluss aus dem Ausland haben, müssen statt dem Jobseeker-Visum die Chancenkarte für Fachkräfte beantragen.

Kann man mit einem Visum zur Arbeitsplatzsuche arbeiten?

Ja, das Jobseeker-Visum für deutsche Absolventen (Graduate Visum) bzw. das Visum zur Arbeitsplatzsuche berechtigt zur unbeschränkten Erwerbstätigkeit (inklusive Selbstständigkeit). Für die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) gilt das jedoch nicht. Mit der Chancenkarte kann man nur 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Job Seeker Visa in anderen Glossaren

Der Begriff “Job Seeker Visa” ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:

Quellen und Einzelnachweise zum Job Seeker Visum 

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 20 AufenthG 

[2] Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, § 20

[3] BeckOK AuslR/Breidenbach, 46. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 20 Rn. 1-9

[4] BeckOK MigR/Hänsle, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 20 Rn. 1-9

[5] Bergmann/Dienelt/Samel/Broscheit, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 20

[6] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 20 Rn. 1-3

[7] NK-AuslR/Leuschner, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 20

[8] Dippe in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 20

[9] MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 20

[10] Frings in Fasselt/Schellhorn, Handbuch Sozialrechtsberatung - HSRB | §26 Migrantinnen und Migranten Rn. 352-358 | 7. Auflage, Edition 3 2025, mm) Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nach §§ 20, 20a, 20b AufenthG

[11] Ponert/Weizsäcker in v. Harbou/Weizsäcker EinwanderungsR | § 3 Migration zum Zweck des Studiums und der Berufsausbildung Rn. 53 | 3. Auflage 2025, 4. Erwerbstätigkeit während der Arbeitssuche nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung

[12] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz | 2. Auflage 2025, 15. Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte zum Zweck der Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG), Chancenkarte und Punktesystem (§§ 20a, 20b AufenthG)

[13] Breidenbach in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 539 | 4. Auflage 2025, 11. Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte nach § 20 AufenthG

[14] Klaus in Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter | Rn. 1590 | 2. Auflage 2026, pp) Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche

[15] Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 55

Marx in Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht | §3 Arbeitsmigration | 8. Auflage 2023, V. Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG)

[16] Mastmann/Offer in Dörig MigrationsR-HdB | § 5 Aufenthaltsgesetz Rn. 200 | 3. Auflage 2024, 8. Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet (§ 20 AufenthG)

[17] Thomé in Thomé, Leitfaden SGB II/SGB XII | 81 Nicht-deutsche Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige und Unionsbürger*innen) Rn. 41-45 | 32. Auflage 2023, 1.2.3 Nicht-deutsche Staatsangehörige, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt

[18] Sade: Die „Suche“ im Aufenthaltsrecht, Aufsatz von Sade, ZAR 2023, 371

Die Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV) von 2007, Hinweis zum Aufsatz von Michael Maier-Borst in ZAR 2008, 126, LSK 2008, 250688

[19] § 20 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

Letzte Aktualisierung: 18.02.2026


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