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Glossar Visum-Deutschland

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges Visum nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles Visum (gesetzliches Muster) als Sticker im Pass. Der Sticker ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus und ihre Einreiseberechtigung in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Visumsmarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, die regelmäßig angepasst wird. Dieses Muster gilt sowohl für das nationale Visum (Kategorie D) als auch für das Schengen-Visum (Kategorie C). Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” ist im Fall der Visums der Aufenthaltszweck mit zugehörigem Paragrafen (§) einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, ob die Erwerbstätigkeit und Beschäftigung erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht ein deutsches Visum aus (Bild)?

2. Definition Visum

3. Wer braucht ein Visum in Deutschland?

4. Beispiel zum Visum

5. Wichtige Informationen zum Visum

   5.1 Dauer Visum

   5.2 Verlängerung Visum in Deutschland

   5.3 Kosten Visum in Deutschland

   5.4 Bearbeitungszeit Visum

   5.5 Zuständige Behörde Visum

6. Rechte und Möglichkeiten Visum

   6.1 Arbeitserlaubnis mit Visum in Deutschland

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit Visum

   6.3 Familiennachzug mit Visum

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Visum

   6.5 Berechtigte Personengruppe Visum

7. Voraussetzungen Visum Deutschland

8. Benötigte Dokumente Visum

9. Visum online beantragen

10. Vorteile deutsches Visum

11. Aufenthaltsverfestigung mit Visum

   11.1 Weg vom Visum zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg vom Visum zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Visum

12. Rechtsgrundlage Visum

13. Wichtige Gesetze zum Visum

14. Wichtige Urteile zum Visum

15. Häufige Fragen zum Visum

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Visum in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zum Visum

   16.4 Glossareinträge zum Visum

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Visum

Definition Visum Deutschland

Ein Visum gemäß § 6 AufenthG (Englisch: Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Der Begriff “Visum” ist mehrdeutig und kann sowohl ein kurzfristiges Visum (Schengen-Visum, Flughafentransitvisum, Visum mit beschränkter räumlicher Geltung) als auch ein langfristiges nationales D-Visum (z.B. als Arbeitsvisum, Studienvisum oder Ehegattenvisum) meinen. Rechtlich gesehen bezeichnet das Visum nur einen Aufenthaltstitel, der von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) im Ausland erteilt wird (kurzfristiges oder langfristiges Visum im engeren Sinne, § 6 AufenthG). Umgangssprachlich wird allerdings jeder Aufenthaltstitel (also auch die von den Ausländerbehörden im Inland erteilte “Aufenthaltserlaubnis”) als “Visum” bezeichnet (Visum im weiteren Sinne, § 4 AufenthG). Eine veraltete und nicht mehr gebrauchte Bezeichnung für ein Visum ist “Sichtvermerk”.

Wer braucht ein Visum?

Jeder nichteuropäische Ausländer, der sich in Deutschland aufhalten will, benötigt für die Einreise und den Aufenthalt ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt nicht für kurzfristige Aufenthalte, wenn eine Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte gilt (siehe EU-Verordnung (EU) 2018/1806). Für langfristige Aufenthalte gilt die Visumpflicht jedoch immer, auch wenn die Möglichkeit einer kurzfristigen visumfreien Einreise bis 90 Tage besteht (siehe § 5 Abs. 2 AufenthG). Eine Ausnahme von der Visumpflicht bei langfristigen Aufenthalte besteht meistens nur für Angehörige der Best-Friends-Staatsangehörigen, welche visumfrei einreisen und in Deutschland einen Langzeitaufenthalt (Aufenthaltserlaubnis) beantragen können (§ 41 AufenthV, § 39 AufenthV). Unabhängig von der Staatsangehörigkeit wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (auch von Best-Friends-Staatsangehörigen) immer ein Aufenthaltstitel bzw. ein zur Beschäftigung berechtigendes Visum (Arbeitsvisum) verlangt (§ 4a AufenthG), wenn kein Fall der Nichtbeschäftigungsfiktion gemäß § 30 BeschV vorliegt. Diplomaten und Staatsoberhäupter benötigen kein Visum, da auf sie nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Gaststaatsgesetz (GastStG) anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für Mitarbeiter von internationalen Organisationen (ebenfalls Gaststaatsgesetz (GastStG)) und NATO-Militärangehörige (Status of Forces Agreement (SOFA)) sowie die jeweiligen Familienangehörigen, auf welche die entsprechenden völkerrechtliche Verträge und nicht das AufenthG anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).

Beispiel: Ein Geschäftsmann aus den Vereinigten Arabischen Emiraten benötigt ein Visum, um in Deutschland Geschäftspartner zu treffen und neue Kooperationen zu verhandeln.

Wichtige Informationen zum Visum

Dauer Visum-Deutschland

Ein Visum wird je nach Einreise- und Aufenthaltszweck für unterschiedliche Zeiträume erteilt. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen kurzfristigen (Schengen-)Visa (bis 90 Tage Aufenthalt) und langfristigen (D-)Visa (ab 90 Tage Aufenthalt). Für Aufenthalte zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken (§§ 16–21 AufenthG) wird das D-Visum grundsätzlich für bis zu ein Jahr ausgestellt (Visumhandbuch, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, Stand: 09/2025 Seite 18 / 20). Damit wird die unionsrechtlich zulässige Höchstdauer für nationale Visa ausgeschöpft (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 SDÜ). Familiennachzugsvisa werden grundsätzlich an die Dauer des Titels der Referenzperson gekoppelt oder pauschal für 6 Monate ausgestellt.

Verlängerung Visum-Deutschland

Das D-Visum kann in der Regel nicht verlängert werden, sondern muss in eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde um gewandelt werden. Ein Schengen-Visum kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Eine Verlängerung des Schengen-Visums ist in der Regel nur aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen (Vorliegen höherer Gewalt oder humanitäre Gründe), zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen möglich.

Kosten Visum-Deutschland

Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines langfristigen nationalen Visums (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines langfristigen nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines kurzfristigen Schengen-Visums (Kategorie „C“) 60 Euro (Art. 16 Abs. 1 Visakodex). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können ebenfalls anfallen.

Bearbeitungszeit Visum-Deutschland

Die Bearbeitungszeit ist beim Visum von der Botschaft bzw. dem Land und der Effektivität der Botschaft sowie den beteiligten Behörden im Inland (z.B. Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit bei Erwerbstätigkeit (§ 39 AufenthG) oder Zustimmung der Ausländerbehörde beim Familiennachzug (§ 31 AufenthV)) und der Art des Visums abhängig. Als Grundregel lässt sich festhalten, dass Arbeits- und Bildungsvisa (mit Ausnahme von Visa für Selbstständige (§ 21 AufenthG)) relativ schnell bearbeitet werden, während Familien- und humanitäre Visa sehr lange brauchen. Bei Schengen-Visa hängt die Bearbeitungszeit maßgeblich von der Terminverfügbarkeit der Auslandsvertretung bzw. der Terminverfügbarkeit beim externen Dienstleister ab. Insgesamt dauern Visumverfahren 1 - 6 Monate. Bei schlechten Botschaften (insbesondere in Afrika und Asien) kann die Bearbeitungszeit auch 9 - 12 Monate oder sogar noch länger betragen.

Zuständige Behörde Visum-Deutschland

Für die Erteilung von Visa sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen (§ 3 Abs. 1 GAD). In vielen Fällen sind in den jeweiligen Ländern mehrere deutsche Auslandsvertretungen vorhanden. In diesen Fällen kann die Zuständigkeit der Botschaften für ein Visum in den meisten Fällen der Website der jeweiligen Auslandsvertretung entnommen werden (siehe z.B. Konsulatsfinder in den USA und Übersicht der Konsulatsdistrikte in Großbritannien). Die Bezeichnung als “Botschaft” oder “Konsulat” hat keinen Einfluss auf die technische Zuständigkeit für die Erteilung von Visa.

Rechte und Möglichkeiten Visum

Arbeitserlaubnis Visum-Deutschland

Ausländer, die ein D-Visum besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz oder die Nebenbestimmung unter “Anmerkungen/Remarks” bestimmt ein Verbot (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Das Arbeiten mit einem Schengen-Visum ist nicht erlaubt (siehe § 6 Abs. 2a AufenthG) und stellt sogar eine Straftat dar (siehe § 95 Abs. 1a AufenthG). Die einzige Ausnahme hiervon ist das sogenannte “Schengen-Hybridvisum”, welches speziell zur kurzfristigen Erwerbszwecken erteilt wird und die sogenannten Nichtbeschäftigungsfiktionen.

Studium, Schule, Sprachkurs Visum-Deutschland

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem D-Visum und auch mit dem Schengen-Visum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis nicht.

Familiennachzug Visum-Deutschland

Grundsätzlich muss für den Familiennachzug das D-Visum zunächst in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Hierzu gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, insbesondere wenn es sich um ein D-Visum für die Blaue Karte EU oder die ICT-Karte handelt (siehe § 30 und § 32 AufenthG). Der Familiennachzug zum Inhaber eines Schengen-Visums ist nicht möglich.

Reisen und Auslandsaufenthalte Visum-Deutschland

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem D-Visum unproblematisch möglich, solange das D-Visum gültig ist (und für die Mehrfacheinreise (Multi-Entry) erteilt wurde). Für das Reisen mit einem abgelaufenen D-Visum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Das D-Visum erlischt im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis auch bei einer Ausreise von mehr als 6 Monaten oder einer Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund nicht (siehe § 51 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AufenthG). Die mehrfache Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Schengen-Visum nur möglich, wenn es für die Mehrfacheinreise (Multi-Entry) erteilt wurde.

Berechtigte Personengruppe Visum-Deutschland

Berechtigt für den Erhalt eines Visums sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer). Nur Ausländer, die sich mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland befinden, können ein Visum beantragen (sonst keine Zuständigkeit der Auslandsvertretungen). Ausländer, die bereits im Inland sind, müssen eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde statt einem Visum beantragen, wobei allerdings beide Begriffe teilweise synonym genutzt werden. Deutsche Staatsbürger können kein Visum erhalten, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG). Europäische Bürger brauchen kein Visum, um nach Deutschland zu kommen. Familienangehörige und nahestehende Personen von Unionsbürgern, die nicht selbst Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums, es sei denn sie dürfen nach dem Aufenthaltsgesetz visumfrei einreisen und sich in Deutschland aufhalten (§ 2a Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU). Nicht-Europäische ausländische Familienangehörige von Deutschen brauchen immer ein Visum, da sich der Aufenthalt von Familienangehörigen von Deutschen nicht nach dem Freizügigkeitsgesetz, sondern nach dem Aufenthaltsgesetz richtet (siehe § 28 AufenthG), obwohl Deutsche auch freizügigkeitsberechtigt sind. Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den sogenannten “Rückkehrfällen” (siehe § 12a FreizügG/EU).

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Voraussetzungen Visum Deutschland

Die Voraussetzungen für ein Visum unterscheiden sich nach Aufenthaltsdauer und Aufenthaltszweck. Während kurzfristige Schengen-Visa in der Regel unabhängig vom Vorliegen spezieller Aufenthaltsvoraussetzungen wie z.B. einem Arbeitsvertrag erteilt werden, benötigen langfristige nationale D-Visa immer den Nachweis von sogenannten “besonderen” Aufenthaltsvoraussetzungen. Die Voraussetzungen von D-Visa unterscheiden sich deshalb gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG je nach Aufenthaltszweck. Manche Voraussetzungen müssen aber für jedes Visum (also sowohl kurzfristige als auch langfristige Visa in Deutschland) erfüllt sein (sogenannte allgemeine Aufenthaltsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG)).

Die allgemeinen Visumvoraussetzungen, die für jeden Visumantrag erfüllt sein müssen (wenn keine spezielle Ausnahme vorliegt), sind die folgenden:


  1. Gesicherter Lebensunterhalt bzw. finanzielle Ressourcen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

  2. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  3. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  4. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  5. Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG oder § 19f AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

  6. Je nach Aufenthaltszweck und Visumtyp: Erfüllung der besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen (z.B. Arbeitsvertrag für Arbeitsvisum, Studienzusage für Studienvisum und Rückkehrwille beim Schengen-Visum)

Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Visums in Deutschland werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen (z.B. weist man mit dem gültigen Pass die Identität und Staatsangehörigkeit nach). Die Erfüllung der Voraussetzungen von Visa sind häufig Gegenstand von behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Das gilt insbesondere für die Lebensunterhaltssicherung.

Notwendige Dokumente Visum Deutschland

Bei den notwendigen Dokumenten für ein Visum ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, welche Art des Visums beantragt wird. Insbesondere die notwendigen Dokumente für ein kurzfristiges Schengen-Visum (bis 90 Tage) unterscheiden sich grundsätzlich von den notwendigen Dokumenten für ein langfristiges nationales D-Visum (ab 90 Tage). Die für ein D-Visum benötigten Dokumente hängen vom Land, in dem das D-Visum beantragt wird und von der Art des Visums (z.B. Arbeit, Studium, Familiennachzug) ab, während das Schengen-Visum vor allem vom Visumzweck abhängt (z.B. Touristenvisum oder Geschäftsvisum).

Welche Dokumente für die Beantragung eines Visums benötigt werden lässt sich nicht für alle Fälle abschließend beantworten, sodass die Dokumentenanforderungen für Visumanträge den jeweiligen Glossareinträgen entnommen werden sollten:

Visum Deutschland online beantragen

Visa können in Deutschland über das sogenannte Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Im Auslandsportal sind die meisten Visumsarten online freigeschaltet, jedenfalls wenn es sich um Visaarten handelt, die häufig beantragt werden (z.B. Arbeitsvisa, Familiennachzugsvisa, Studienvisa und Sprachkursvisa). Weniger praxisrelevante Visumsarten können in der Regel nicht über das Auslandsportal beantragt werden. Die folgenden Online-Anträge sind für Visa in Deutschland möglich:


Visum Blaue Karte EU online beantragen

Visum Chancenkarte Deutschland online beantragen

Visum Fachkräfte mit Hochschulabschluss (§ 18b) online beantragen

Visum Fachkräfte mit betrieblicher Ausbildung (§ 18a) online beantragen

Erfahrungvisum (§ 6 BeschV) online beantragen

Visum Vermittlungsabsprache online beantragen

Visum Qualifikationsanalyse online beantragen

Visum zur Berufsausbildung (§ 16a) online beantragen

Visum zum Studium (§ 16b) online beantragen

Visum zum Ehegattennachzug (§ 30) online beantragen

Visum zum Kindernachzug (§ 32) online beantragen

Visum zum Elternnachzug (§ 36) online beantragen

Vorteile Visum Deutschland

  • Aufenthalt in Deutschland und (ggf. mehrfache) Einreise(n) nach Deutschland möglich.

  • Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland möglich.

  • Arbeit in Deutschland ist möglich, wenn das Visum eine Arbeitserlaubnis enthält (“Beschäftigung erlaubt”).

  • Selbstständige Tätigkeit in Deutschland ist möglich, wenn das Visum eine Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit enthält (“Selbstständige Tätigkeit erlaubt”/”Erwerbstätigkeit erlaubt”).

Manche Sozialhilfen können beantragt werden (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG).

Weg vom Visum zur Niederlassungserlaubnis Visum Deutschland

Ein Visum ist nicht dazu vorgesehen, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Das Visum sollte zuvor in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

Weg vom Visum zur Einbürgerung

Die Einbürgerung mit dem Visum ist theoretisch möglich, da § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen “Aufenthaltstitel” voraussetzt und das Visum ein Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG ist. Es gibt jedoch kaum praxisrelevante Konstellationen, in denen ein Visum direkt zur Einbürgerung berechtigt. In den meisten Fällen ist zunächst die Umwandlung in eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Nächste Schritte Visum Deutschland

Wenn Sie ein Visum für Deutschland beantragen wollen, müssen Sie sich zunächst über die Voraussetzungen informieren. Sollten Sie die Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie sich auf der Website der Behörde informieren, welche Dokumente für die Beantragung des Visums erforderlich sind und wie der Antrag gestellt werden muss. Anschließend reichen Sie den Antrag ein (z.B. über das Online-Portal) und buchen einen Termin (falls ein solcher nicht automatisch zugeteilt wird). Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Visum Deutschland

Die Rechtsgrundlage für ein Visum hängt von der Art des Visums ab. Das kurzfristige Schengen-Visum ist in § 6 Abs. 1 AufenthG sowie europarechtlich im sogenannten Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft) geregelt. Das langfristige nationale D-Visum ist in § 6 Abs. 3 AufenthG geregelt. Im weiteren Sinne Rechtsgrundlage für ein D-Visum ist außerdem immer der jeweilige Visumszweck, also z.B. § 30 AufenthG als Rechtsgrundlage eines D-Visums zum Familiennachzug oder § 16a AufenthG als Rechtsgrundlage für ein D-Visum zur Absolvierung einer Ausbildung in Deutschland.

Wichtige Gesetze Visum Deutschland

Wichtige Urteile Visum Deutschland

  • Der Zweck des Visumverfahrens ist die Steuerung der Zuwanderung (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09).

  • Der Visumzweck ist der gleiche, wenn er dem gleichen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes entnommen ist wie der Zweck, der der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, 1 C 43.06).

  • Die Ausländerbehörde ist dazu verpflichtet, überlangen Visumverfahren entgegenzuwirken (OVG Bremen, 21.12.2011, 1 B 246/11).

  • Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt es, dass bei der Nichtverfügbarkeit von Terminen einen Hinweis darauf erfolgt, dass Visumsanträge auch formlos gestellt werden können (VG Berlin, Urteil vom 22.11.2023, Az. 6 K 352/22 V und VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2021 – VG 13 K 383/19 V – juris Rn. 19).

Häufige Fragen zum Visum

Wer braucht ein Visum für Deutschland?

Ein Visum benötigen grundsätzlich alle Personen, die nicht Staatsangehörige der EU-Länder, der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz sind. Es wird zwischen Kurzaufenthalten (bis 90 Tage) und Langzeitaufenthalten unterschieden. Für Kurzaufenthalte gibt es für bestimmte Länder (wie die USA, Kanada oder Japan) Ausnahmen von der Visumpflicht, solange während des Aufenthalts nicht gearbeitet werden soll. Für Langzeitaufenthalte (z.B. zum Arbeiten oder Studieren) brauchen alle Drittstaatsangehörige ein Visum, wobei allerdings manche privilegierte Staatsangehörige (“Best-Friends”) anstatt des Visums vor der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise beantragen können (§ 41 AufenthV).


Welche Arten von Visa gibt es in Deutschland?

Man unterscheidet primär zwei Hauptgruppen: das Schengen-Visum (Typ C) für Kurzaufenthalte bis zu 90 Tagen (Tourismus, Besuche, Geschäftsreisen; § 6 Abs. 1 AufenthG) und das Nationale Visum (Typ D) für Aufenthalte über 90 Tage (§ 6 Abs. 3 AufenthG). Innerhalb des Nationalen Visums gibt es spezialisierte Arten wie das Arbeitsvisum für Fachkräfte, die Chancenkarte, das Studentenvisum, das Visum zur Familienzusammenführung oder das Heiratsvisum. Im Allgemeinen werden gelegentlich auch andere Aufenthaltstitel wie z.B. die Aufenthaltserlaubnis als Visum bezeichnet, obwohl dies technisch falsch ist.

Wie bekomme ich ein deutsches Visum?

Der Prozess für ein Visum beginnt mit der Terminvereinbarung bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in Ihrem Heimatland oder Wohnsitzstaat. Sie müssen ein Antragsformular ausfüllen (sogenanntes VIDEX-Formular) und verschiedene Nachweise erbringen, wie einen gültigen Reisepass, Passfotos, eine Reisekrankenversicherung sowie Belege für den Reisezweck und die Finanzierung. Nach der persönlichen Vorsprache und Abgabe der biometrischen Daten prüft die Botschaft den Antrag und erteilt anschließend das Visum (oder lehnt es ab). Es gibt auch andere Antragsprozesse wie z.B. das sogenannte Auslandsportal (Online-Antrag für ein Visum) und rein rechtlich kann das Visum auch schriftlich beantragt werden.


Wie kann ich jemanden zu Besuch nach Deutschland holen?

Um jemanden einzuladen, sollten Sie dem Gast ein formloses Einladungsschreiben schicken, in dem Sie den Zweck und die Dauer des Besuchs bestätigen. Falls der Gast die Reisekosten nicht selbst nachweisen kann, müssen Sie bei Ihrer örtlichen Ausländerbehörde eine offizielle Verpflichtungserklärung abgeben, mit der Sie sich verpflichten, für alle anfallenden Kosten aufzukommen. Der Gast muss dieses Dokument dann zusammen mit seinem Visumantrag und einer Reisekrankenversicherung bei der deutschen Botschaft vorlegen.

Quellen und Einzelnachweise zum Visum 

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Bergmann/Dienelt/Kolber/Samel, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 6

[2] BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 6 Rn. 1-20

[3] BeckOK AuslR/Maor, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 6 Rn. 1-25

[4] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 6 Rn. 1-4

[5] NK-AuslR/Stahmann/Schild, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 6

[6] Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 6

[7] MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 6 Rn. 1

[8] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 1125-1131 | 2. Auflage 2025

[9] Harbou/Tometten in Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 23 Rn. 29-36

[10] Friederike Wapler in Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, Kap. 8 Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung Rn. 46, 47 | 8. Auflage 2026

[11] Tim Kliebe/Reinhard Marx in Marx, Ausländer- und Asylrecht | § 1 Ersterteilung eines Aufenthaltstitels | 4. Auflage 2020

[12] Melms/Felisiak in Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage 2025, § 11 Arbeitsverhältnisse mit Auslandsberührung, Rn. 5-7

[13] Koch in Schaub ArbR-HdB | § 27. Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Rn. 9 | 21. Auflage 2025

[14] Kluth: Die Steuerungsfunktion von Visa und Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung – eine kritische Bestandsaufnahme zu den Maßstäben, Aufsatz von Kluth, ZAR 2024, 319

[15] Groß: Entwicklungsetappen des Visums als Grenzinfrastruktur, Aufsatz von Groß, ZAR 2024, 187

[16] Kluth: Das humanitäre Visum als Instrument der sicheren Fluchtmigration, Aufsatz von Kluth, ZAR 2017, 105

[17] Zerger: Migrationssteuerung und Entwicklungseffekte durch zirkuläre Migration?, Aufsatz von Zerger, ZAR 2008, 1

[18] Visumhandbuch, Berechnung der Bezugszeiträume bei Schengen-Visa/ Anrechnung von Voraufenthaltszeiten, 77. Ergänzungslieferung, Stand: 10/2023

[19] Visumhandbuch, Bona Fide-Antragsteller (Schengen-Visa), 77. Ergänzungslieferung, Stand: 10/2023

[20] Visumhandbuch, Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa, 76. Ergänzungslieferung, Stand: 03/2023

[21] Visumhandbuch, Auslagerung der Visumantragsannahme an externe Dienstleister, 77. Ergänzungslieferung, Stand: 10/2023

[22] Visumhandbuch, Schengen-Historie, Stand: 10/2025

[23] Visumhandbuch, Zuständigkeit, 71. Ergänzungslieferung, Stand: 02/2020

[24] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 6

[25] Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind 

[26] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

[27] Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen)

[28] § 6 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist

Letzte Aktualisierung: 06.03.2026


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