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Glossar Aufenthaltserlaubnis

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles gesetzliches Muster eines Aufenthaltstitels/eAT ("elektronischer Aufenthaltstitel") als Plastikkarte. Die Plastikkarte ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG. Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird.  Die Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall der Aufenthaltserlaubnis der Aufenthaltszweck mit zugehörigem Paragrafen (§) einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, ob die Erwerbstätigkeit und Beschäftigung erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die formelle Gültigkeitsdauer einzutragen, wenn diese von der materiellen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis abweicht. Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht eine Aufenthaltserlaubnis aus (Bild)?

2. Definition Aufenthaltserlaubnis

3. Wer braucht eine Aufenthaltserlaubnis?

4. Beispiel zur Aufenthaltserlaubnis

5. Wichtige Informationen zur Aufenthaltserlaubnis

   5.1 Dauer der Aufenthaltserlaubnis

   5.2 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

   5.3 Kosten der Aufenthaltserlaubnis

   5.4 Bearbeitungszeit der Aufenthaltserlaubnis

   5.5 Zuständige Behörde der Aufenthaltserlaubnis

6. Rechte und Möglichkeiten Aufenthaltserlaubnis

   6.1 Arbeitserlaubnis mit der Aufenthaltserlaubnis

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit der Aufenthaltserlaubnis

   6.3 Familiennachzug mit der Aufenthaltserlaubnis

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit der Aufenthaltserlaubnis

   6.5 Berechtigte Personengruppe Aufenthaltserlaubnis

7. Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis

8. Benötigte Dokumente Aufenthaltserlaubnis

9. Aufenthaltserlaubnis online beantragen

10. Vorteile Aufenthaltserlaubnis

11. Aufenthaltsverfestigung mit Aufenthaltserlaubnis

   11.1 Weg von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg von der Aufenthaltserlaubnis zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Aufenthaltserlaubnis

12. Rechtsgrundlage Aufenthaltserlaubnis

13. Wichtige Gesetze zur Aufenthaltserlaubnis

14. Wichtige Urteile zur Aufenthaltserlaubnis

15. Häufige Fragen zur Aufenthaltserlaubnis

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Aufenthaltserlaubnis in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zur Aufenthaltserlaubnis

   16.4 Glossareinträge zur Aufenthaltserlaubnis

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zur Aufenthaltserlaubnis

Definition Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG (umgangssprachlich/veraltet auch: Aufenthaltsgenehmigung; Engl.: residence permit) ist ein befristeter Aufenthaltstitel (§ 7 AufenthG) zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszwecken erteilt (z.B. “Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung”). In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Der Begriff Aufenthaltserlaubnis wird oft synonym mit dem Begriff “Visum” verwendet, obwohl dies rechtlich gesehen eine falsche Terminologie ist.

Wer braucht eine Aufenthaltserlaubnis?

Jeder Ausländer, der sich dauerhaft in Deutschland aufhalten will, braucht eine Aufenthaltserlaubnis. Manche Ausländer können sich für bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten, ohne dass sie eine Aufenthaltserlaubnis benötigen (Positivstaater). Für das Arbeiten in Deutschland braucht jeder nichteuropäische Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, auch wenn er visumfrei einreisen und sich bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten darf (§ 4a AufenthG). Das Arbeiten ohne Aufenthaltserlaubnis ist nur in den Fällen der “Nichtbeschäftigungsfiktion” erlaubt (§ 30 BeschV).

Beispiel: Eine türkische Pflegefachkraft möchte in Deutschland arbeiten. Nach erfolgreicher Anerkennung ihrer Ausbildung erhält sie zunächst ein D-Visum und nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG für zunächst 2 Jahre.

Wichtige Informationen zur Aufenthaltserlaubnis

Dauer Aufenthaltserlaubnis

Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen (§ 7 Abs. 2 AufenthG). Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis richtet sich also z.B. nach der Länge des Arbeitsvertrags oder der Dauer des Studiums oder der Ausbildung. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist mindestens ein Jahr (§ 27 Abs. 4 AufenthG).

Verlängerung Aufenthaltserlaubnis

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist möglich, solange der Aufenthaltszweck fortbesteht. Wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Ablauf der Erlaubnis weiterhin vorliegen, ist eine Verlängerung in der Regel unproblematisch (§ 8 AufenthG).

Kosten Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis kostet mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kostet 96 Euro (§ 45 Nr. 2 AufenthV). Die Änderung des Aufenthaltszwecks und anschließende Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis kostet 98 Euro (§ 45 Nr. 3 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten sind hier nicht eingerechnet.

Bearbeitungszeit Aufenthaltserlaubnis

Die Bearbeitungszeit einer Aufenthaltserlaubnis ist von den beteiligten Behörden und der Art der Aufenthaltserlaubnis abhängig. In der Praxis hängt die Bearbeitungszeit vor allem davon ab, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt wird, da dann eine zusätzliche Behörde mit separaten Antragsverfahren zustimmen muss. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 - 6 Monate. Nach 3 Monaten Bearbeitungszeit für die Aufenthaltserlaubnis kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO). Die Bearbeitungszeit kann beschleunigt werden, wenn der Antrag gut vorbereitet ist und der Sachbearbeiter gut und effizient arbeitet.

Zuständige Behörde Aufenthaltserlaubnis

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind die kommunalen Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die zuständige Behörde richtet sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Dies ist meistens der Wohnort. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörden kann mit dem BAMF-NAvI recherchiert werden.

Rechte und Möglichkeiten Aufenthaltserlaubnis

Arbeitserlaubnis Aufenthaltserlaubnis

Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz oder die Nebenbestimmung unter “Anmerkungen/Remarks” bestimmt ein Verbot (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Als Faustregel gilt, dass Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung (§§ 18 ff. AufenthG) grundsätzlich die Arbeit bei einem bestimmen Arbeitgeber erlauben, Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) jede Erwerbstätigkeit erlauben (also auch die Selbstständigkeit) und Aufenthaltserlaubnisse zur Ausbildung/zum Studium (§§ 16 ff. AufenthG) das Arbeiten nur sehr beschränkt oder gar nicht erlauben. Dabei kommt es jedoch in der Regel konkret darauf an, um welche Aufenthaltserlaubnis es sich handelt und welche Nebenbestimmung von der Behörde zur Arbeitserlaubnis verfügt wurde.

Studium, Schule, Sprachkurs mit Aufenthaltserlaubnis

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und mit jeder Aufenthaltserlaubnis möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis nicht.

Familiennachzug mit Aufenthaltserlaubnis

Der Familiennachzug zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dabei kommt es jedoch auf die Art des Familiennachzugs und die Art der Aufenthaltserlaubnis an. Der Ehegattennachzug ist immer möglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis bereits seit zwei Jahren besteht (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 d) AufenthG) oder wenn die Ehe bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 e) AufenthG). Für zahlreiche Aufenthaltserlaubnisse (insbesondere zu Arbeitszwecken) gibt es Erleichterungen zu dieser Regel. Der Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist nahezu immer möglich (siehe § 32 AufenthG). Der Elternnachzug zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist nur bei Fachkräften (§ 36 Abs. 3 AufenthG) oder in besonderen Härtefällen (§ 36 Abs. 2 AufenthG) möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist.

Reisen und Auslandsaufenthalte Aufenthaltserlaubnis

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit der Aufenthaltserlaubnis unproblematisch möglich, solange die Aufenthaltserlaubnis gültig ist. Für das Reisen mit einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit der Aufenthaltserlaubnis bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 6 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Das stärkste Indiz für eine Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund ist die Abmeldung der Wohnung (sogenannte Meldelücke).

Berechtigte Personengruppe Aufenthaltserlaubnis

Berechtigt für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer). Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen können nur Ausländer, die sich in Deutschland befinden, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Ausländer, die noch im Ausland sind, müssen ein Visum anstatt einer Aufenthaltserlaubnis beantragen (§ 6 AufenthG). Deutsche Staatsbürger können keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG). Europäische Bürger brauchen keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Freizügigkeitsbescheinigung. Familienmitglieder von europäischen Bürgern brauchen ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Freizügigkeitskarte gemäß dem Freizügigkeitsgesetz (§ 5 Abs. 1 FreizügG/EU). Diplomaten und Staatsoberhäupter benötigen ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis, da auf sie nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Gaststaatsgesetz (GastStG) anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für Mitarbeiter von internationalen Organisationen (ebenfalls Gaststaatsgesetz (GastStG)) und NATO-Militärangehörige (Status of Forces Agreement (SOFA)) sowie die jeweiligen Familienangehörigen, auf welche die entsprechenden völkerrechtliche Verträge und nicht das AufenthG anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).

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Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnis

Die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck (sogenannte besondere Aufenthaltsvoraussetzung). Manche Voraussetzungen müssen aber für jede Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein (sogenannte allgemeine Aufenthaltsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG).


Die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind die folgenden:

  1. [Erfüllung der besonderen Aufenthaltsvoraussetzung (z.B. Arbeitsvertrag, Studienzusage oder Familie in Deutschland)]

  2. Gesicherter Lebensunterhalt bzw. finanzielle Ressourcen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

  3. Gültiger Pass  und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  4. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  5. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  6. Mit langfristigem D-Visum nach Deutschland gekommen (also keine Einreise mit kurzfristigem Schengenvisum und keine illegale Einreise (sogenannte Visumspflicht; § 5 Abs. 2 AufenthG)); Ausnahme: Best-Friends-Staatsangehörige i.S.d. § 41 AufenthV

  7. Keine speziellen Ablehnungsgründe (§ 10 AufenthG (vorheriger Asylantrag) oder § 19f AufenthG (insb. vorheriger internationaler Schutz)) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

Die Erfüllung der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen (z.B. weist man mit Gehaltsnachweisen den gesicherten Lebensunterhalt nach). Die Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis sind häufig Gegenstand von behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

Benötigte Dokumente Aufenthaltserlaubnis

Die für die Aufenthaltserlaubnis benötigten Dokumente hängen von der zuständigen Ausländerbehörde und der Art der Aufenthaltserlaubnis ab. Die benötigten Dokumente für die Aufenthaltserlaubnis können von Behörde zu Behörde abweichen und sind meistens auf der Website der Ausländerbehörde aufgelistet. Die Dokumente werden für den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis benötigt.

Welche Dokumente für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis benötigt werden, lässt sich nicht für alle Fälle abschließend beantworten. Grundsätzlich ist das Aufenthaltsverfahren entgegen einer weitläufig verbreiteten Fehlvorstellung nicht an eine bestimmte Form gebunden (VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2009, 5 B 29/09). Gleichwohl hat sich in der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden (die dem Verwaltungsverfahrensermessen der Sachbearbeiter bei der Behörde unterliegt) herausgebildet, dass meistens mindesten die folgenden Dokumente für eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich sind:

  1. Nachweis des Aufenthaltszwecks: z.B. Arbeitsvertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitsaufenthaltserlaubnis oder Studienbescheinigung bei Studiumsaufenthaltserlaubnis oder Ausbildungsvertrag bei Ausbildungsvisum oder Heiratsurkunde bei Ehegattenaufenthaltserlaubnis oder Geburtsurkunde bei Kindernachzug)

  2. Nachweis der Personaldaten: Antragsformular für die Aufenthaltserlaubnis (wenn kein Online-Antrag möglich ist (abhängig von jeweiliger Ausländerbehörde))

  3. Nachweis Identität und Staatsangehörigkeit: Passkopie oder Bild des Passes

  4. Nachweis der legalen Ersteinreise: Kopie des Visums, das zur erstmaligen Einreise genutzt wurde (wenn keine visumfreie Einreise von Best-Friends-Staatsangehörigen nach § 41 AufenthV)

  5. Nachweis des Einreisedatums: Bild vom Einreisestempel

  6. Nachweis des Wohnorts für Zuständigkeit der Ausländerbehörde: Meldebescheinigung gemäß § 18 BMG

  7. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Wohnung): Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung und Nachweis Zahlung der Mietkosten (z.B. Bankauszüge); bei Eigentumswohnungen ist der Mietvertrag durch Grundbuchauszug und Kaufvertrag zu ersetzen

  8. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung und falls vom Sachbearbeiter gefordert auch Leistungsbeschreibung und Bestätigung über ausreichenden Leistungsumfang der Krankenversicherung durch die BaFin

  9. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Finanzielle Ressourcen täglicher Bedarf): Screenshot vom Bankauszug oder Bestätigung der Bank über Vermögen

  10. Nur bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: Alter Aufenthaltstitel

  11. Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

Vorteile Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis hat die folgenden Vorteile:

Weg von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis

Der Weg von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis hängt von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab. In der Regel kann eine Aufenthaltserlaubnis in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, wenn der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis 5 Jahre besitzt, er B1-Sprachkenntnisse hat und wenn er in Deutschland integriert ist (§ 9 AufenthG). Aufenthaltserlaubnisse zum Arbeiten führen in der Regel schneller zur Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG). Selbstständige können die Aufenthaltserlaubnis nach drei Jahren in eine Niederlassungserlaubnis umwandeln (§ 21 Abs. 4 AufenthG). Ein Schengenvisum kann nicht zur Niederlassungserlaubnis führen.

Weg von der Aufenthaltserlaubnis zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist mit der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich möglich (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG), wenn die übrigen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind. Dafür kommt es jedoch auf die Art der Aufenthaltserlaubnis an. Manche Aufenthaltserlaubnisse berechtigen nicht zur Einbürgerung, sondern müssen zuvor in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die folgenden Aufenthaltserlaubnisse berechtigen nicht zur Einbürgerung (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG):



Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das Innehaben eines Titels, der nicht zur Einbürgerung berechtigt, allerdings nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Niederlassungserlaubnis) gewechselt werden.

Nächste Schritte Aufenthaltserlaubnis

Prüfen Sie zunächst, welcher Aufenthaltszweck auf Sie zutrifft (Arbeit, Studium, Familie etc.). Danach recherchieren Sie, mit welchen Dokumenten der Aufenthaltszweck für Ihre Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen wird (z.B. Arbeitsvertrag, Studiumszusage oder Heiratsurkunde). Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis mehrere Jahre innehaben, können Sie die Niederlassungserlaubnis beantragen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Aufenthaltserlaubnis

Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis ist § 7 AufenthG (allgemeine Rechtsgrundlage). Die Rechtsgrundlage nach § 7 AufenthG wird dann ergänzt (“in Verbindung mit (i.V.m.)”) durch die besondere Rechtsgrundlage (z.B. § 16b AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken oder § 18b AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte oder § 18d AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis für Forscher oder § 30 AufenthG als Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug).

Wichtige Urteile zur Aufenthaltserlaubnis

Die wichtigsten Urteile zur Aufenthaltserlaubnis sind die folgenden:

  • Die Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis unterliegt nicht der Schriftform. Ob, wann und wie einem Ausländer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zur Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der AT erteilt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (VGH Kassel, Beschluss vom 16.12.2020 - 9 B 2282/20).

  • Aus der Antragstellung muss sich erkennen lassen, für welchen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis beantragt wird (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2021, 980).

  • Wird eine auflösende Bedingung erst nachträglich einer Aufenthaltserlaubnis beigefügt, liegt darin der Sache nach eine teilweise Aufhebung, die im Ermessen der Behörde liegt und entsprechend begründet werden muss (VG München, Beschluss vom 14.01.2015 - M 24 K 14.3629).

Häufige Fragen zur Aufenthaltserlaubnis

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis?

Der Aufenthaltstitel ist der Oberbegriff für alle Arten von Aufenthaltsrechten, die Ausländern den Aufenthalt in Deutschland erlauben. Die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG ist lediglich eine spezifische Unterart dieses Titels. Weitere Aufenthaltstitel sind zum Beispiel die Niederlassungserlaubnis, die Blaue Karte EU oder das Visum. Eine vollständige Auflistung aller Aufenthaltstitel findet sich in § 4 AufenthG.


Welche Arten von Aufenthaltserlaubnis gibt es?

Eine Aufenthaltserlaubnis wird zweckgebunden erteilt. Grundsätzlich gibt es die folgenden Arten/Zwecke der Aufenthaltserlaubnis: Aufenthalt zu Bildungszwecken (3. Abschnitt des AufenthG), Aufenthalt zu Erwerbszwecken (4. Abschnitt des AufenthG), Humanitärer Aufenthalt (5. Abschnitt des AufenthG), Familiennachzug (6. Abschnitt des AufenthG).


Was passiert nach 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis?

Nach drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen der Übergang zu einem unbefristeten Status oder eine Verlängerung erfolgen. Beispielsweise können Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Auch für Fachkräfte gibt es oft nach drei bis vier Jahren Möglichkeiten zur Verfestigung des Aufenthalts, sofern Lebensunterhalt und Sprachkenntnisse gesichert sind. Der reguläre Übergang von einer Aufenthaltserlaubnis in die Niederlassungserlaubnis ist jedoch erst nach 5 Jahren möglich.

Was gilt als Aufenthaltserlaubnis?

Als Aufenthaltserlaubnis gilt ein befristeter Aufenthaltstitel, der nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wird (siehe § 7 AufenthG). Sie wird in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat bzw. als Plastikkarte ausgegeben und enthält Informationen über die Dauer der Befristung sowie etwaige Auflagen, wie zum Beispiel die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Andere Aufenthaltsmöglichkeiten, die nicht auf einem legalen Aufenthaltszweck beruhen (z.B. Duldung und Gestattung), sind keine Aufenthaltserlaubnis.


Ist eine Aufenthaltserlaubnis immer unbefristet?

Nein, eine Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich immer befristet. Sie wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt und muss bei Fortbestehen der Voraussetzungen verlängert werden. Im Gegensatz dazu ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der meist erst nach mehreren Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis beantragt werden kann (siehe § 9 AufenthG).

Quellen und Einzelnachweise zur Aufenthaltserlaubnis 

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Bundesministerium des Innern M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, §§ 5, 7 AufenthG

[2] Aufenthaltserlaubnis in den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand: 23.12.2025, §§ 5, 7 AufenthG

[3] Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für

Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) unter

Berücksichtigung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der

Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217, S. 1 bzw. BGBl. I 2023, Nr. 233, S. 1, §§ 5, 7

[4] Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 7

[5] Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 7 Rn. 1, 2

[6] Hofmann (Hrsg.): NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 7

[7] Huber/Mantel/Eichhorn, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 7

[8] BeckOK AuslR/Maor, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 7 Rn. 1-22

[9] BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 7 Rn. 1-15.1

[10] Harbou/Tometten in Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 23 Rn. 29-36

[11] Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, Melms/Felisiak, 6. Aufl. 2025, § 11 Rn. 37-47

[12] Kluth/Hornung/Koch | Handbuch Zuwanderungsrecht, 4. Aufl. 2025, § 4 Rn. 17-26

[13] Tim Kliebe/Reinhard Marx, Ausländer- und Asylrecht, § 2 Verlängerung und Verfestigung eines Aufenthaltstitels, 4. Auflage 2020

[14] Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 54

[15] Klaus: Gebührenrechtliche Aspekte bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln

[16] Aufsatz von Klaus, ZAR 2025, 453

[17] Zeitler: Der verspätete Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Aufsatz von Zeitler, ZAR 2010, 133

[18] Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis, Aufsatz von Dr. Rolf Gutmann, NJW 2011, 36

[19]  § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)

[20] §§ 5, 7 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist


Letzte Aktualisierung: 04.03.2026


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