Glossar Aufenthaltstitel
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Aufenthaltstitels in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG (anwendbar bei der Erteilung im Inland von der Ausländerbehörde). Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Der Aufenthaltstitel kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Wenn der Aufenthaltstitel nicht als elektronischer Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde, sondern als Visum von den Auslandsvertretungen im Ausland erteilt wird, richtet sich das Muster des Aufenthaltstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall des Aufenthaltstitels der Aufenthaltszweck mit zugehörigem Paragrafen (§) einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, ob die Erwerbstätigkeit und Beschäftigung erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Aufenthaltstitel aus (Bild)?
2. Definition Aufenthaltstitel Deutschland
3. Wer braucht einen Aufenthaltstitel?
4. Beispiel zum Aufenthaltstitel
5. Wichtige Informationen zum Aufenthaltstitel
5.1 Dauer Aufenthaltstitel
5.2 Verlängerung eines Aufenthaltstitels
5.3 Kosten Aufenthaltstitel Deutschland
5.4 Bearbeitungszeit Aufenthaltstitel
5.5 Zuständige Behörde Aufenthaltstitel Deutschland
6. Rechte und Möglichkeiten Aufenthaltstitel
6.1 Arbeitserlaubnis mit Aufenthaltstitel
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit Aufenthaltstitel
6.3 Familiennachzug mit Aufenthaltstitel
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Aufenthaltstitel
6.5 Berechtigte Personengruppe Aufenthaltstitel
7. Voraussetzungen Aufenthaltstitel
8. Benötigte Dokumente Aufenthaltstitel
9. Aufenthaltstitel online beantragen
10. Vorteile Aufenthaltstitel
11. Aufenthaltsverfestigung mit Aufenthaltstitel in Deutschland
11.1 Weg vom Aufenthaltstitel zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Aufenthaltstitel zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Aufenthaltstitel
12. Rechtsgrundlage Aufenthaltstitel
13. Wichtige Gesetze Aufenthaltstitel
14. Wichtige Urteile Aufenthaltstitel
15. Häufige Fragen Aufenthaltstitel
16. Weiterführende Informationen
16.1 Aufenthaltstitel in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Aufenthaltstitel
16.4 Glossareinträge zum Aufenthaltstitel
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Aufenthaltstitel
Definition Aufenthaltstitel
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG (Englisch: Residence Title) ist ein von den zuständigen Migrationsbehörden in Deutschland erlassener positiver begünstigender Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG), der an Drittausländer erteilt wird, die sich in Deutschland aufhalten wollen. Drittausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) oder Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG). Zusätzlich zu diesen deutschen grundlegenden Aufenthaltstiteln existieren spezielle europarechtliche Aufenthaltstitel (Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG), ICT-Karte (§ 19 AufenthG) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG)), auf welche die Regeln für die nationalen Aufenthaltstitel entsprechend anzuwenden sind (§ 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Der Begriff Aufenthaltstitel (konstitutiv) für Drittausländer nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist streng zu trennen vom Begriff der Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Europäer (deklaratorisch) nach dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU).
Wer braucht einen Aufenthaltstitel?
Jeder nichteuropäische Ausländer, der sich in Deutschland aufhalten will, benötigt für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis (Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG). Dies gilt nicht für kurzfristige Aufenthalte, wenn eine Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte gilt (siehe EU-Verordnung (EU) 2018/1806). Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (auch von Best-Friends-Staatsangehörigen) wird immer ein Aufenthaltstitel bzw. ein zur Beschäftigung berechtigendes Visum (Arbeitsvisum) verlangt (§ 4a AufenthG), wenn kein Fall der Nichtbeschäftigungsfiktion gemäß § 30 BeschV vorliegt.
Beispiel: Eine britische Biologin hält sich bereits seit 75 Tagen in Deutschland auf und benötigt nun einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu können.
Wichtige Informationen zum Aufenthaltstitel
Dauer Aufenthaltstitel
Ein Aufenthaltstitel zur langfristigen Ersteinreise (D-Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG) wird meistens für die Dauer von 6 - 12 Monaten erteilt (siehe Visumhandbuch). Kurzfristige Aufenthaltstitel (Schengen-Visum und Flughafentransitvisum) werden mit einer Dauer von bis zu 90 Tagen ausgestellt. Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis werden im Falle von Arbeits- und Ausbildungsvisa für die Dauer der Ausbildung oder des Arbeitsvertrages erteilt (§ 18 Abs. 4 AufenthG) und im Falle des Familiennachzugs für die Dauer des Aufenthaltstitels, welchen die Referenzperson in Deutschland innehat.
Verlängerung Aufenthaltstitel
Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels hängt davon ab, um welchen Aufenthaltstitel es sich handelt. Aufenthaltserlaubnisse können verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck weiterhin vorliegt. D-Visa müssen nicht verlängert, sondern in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Schengen-Visa können nur in bestimmten Ausnahmefällen verlängert werden. Unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) müssen nicht verlängert werden, da sie unbegrenzt gültig sind.
Kosten Aufenthaltstitel
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels als Visum (Kategorie „D“) 75 Euro. Wenn der Aufenthaltstitel im Inland als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt wird, beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Ein Aufenthaltstitel als kurzfristiges Schengen-Visum kostet 60 Euro. Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch ebenfalls anfallen.
Bearbeitungszeit Aufenthaltstitel
Die Bearbeitungszeit von Aufenthaltstiteln bei der Botschaft (Visum) hängt vom Land und der Effektivität der Botschaft sowie den beteiligten Behörden im Inland (z.B. Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit bei Erwerbstätigkeit (§ 39 AufenthG) oder Zustimmung der Ausländerbehörde beim Familiennachzug (§ 31 AufenthV)) und dem Zweck des Aufenthaltstitels ab. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde hängt vor allem von der Be- und Überlastung der Ausländerbehörde ab. Bei Aufenthaltstiteln als Schengen-Visa hängt die Bearbeitungszeit maßgeblich von der Terminverfügbarkeit der Auslandsvertretung bzw. der Terminverfügbarkeit beim externen Dienstleister ab. Insgesamt dauern die meisten Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels 1 - 6 Monate. Mit Hilfe eines Anwalts kann in manchen Fällen eine deutlich schnellere/eilige Bearbeitungsdauer erzielt werden.
Zuständige Behörde Aufenthaltstitel
Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Ausland (Visum) sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) zuständig. Bei einer Beantragung des Aufenthaltstitels im Inland (Aufenthaltserlaubnis) sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Rechte und Möglichkeiten Aufenthaltstitel
Arbeitserlaubnis Aufenthaltstitel
Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz oder die Nebenbestimmung unter “Anmerkungen/Remarks” bestimmt ein Verbot (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Als Faustregel gilt, dass Aufenthaltserlaubnisse zur Beschäftigung (§§ 18 ff. AufenthG) grundsätzlich die Arbeit bei einem bestimmen Arbeitgeber erlauben, Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) jede Erwerbstätigkeit erlauben (also auch die Selbstständigkeit) und Aufenthaltserlaubnisse zur Ausbildung/zum Studium (§§ 16 ff. AufenthG) das Arbeiten nur sehr beschränkt oder gar nicht erlauben und Schengen-Visa (fast) nie eine Erwerbstätigkeit erlaubten (siehe § 6 Abs. 2a AufenthG). Dabei kommt es jedoch in der Regel konkret darauf an, um welche Aufenthaltserlaubnis es sich handelt und welche Nebenbestimmung von der Behörde zur Arbeitserlaubnis verfügt wurde.
Studium, Schule, Sprachkurs Aufenthaltstitel
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel möglich (sogar mit dem Schengen-Visum). Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis nicht.
Familiennachzug Aufenthaltstitel
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Aufenthaltstitel ist meistens möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Ausnahme: Schengen-Visum). Dabei kommt es jedoch auf die Art des Familiennachzugs und die Art des Aufenthaltstitels an. Der Ehegattennachzug ist immer möglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis bereits seit zwei Jahren besteht (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 d) AufenthG) oder wenn die Ehe bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 e) AufenthG). Für zahlreiche Aufenthaltstitel (insbesondere zu Arbeitszwecken) gibt es Erleichterungen zu dieser Regel. Der Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist nahezu immer möglich (siehe § 32 AufenthG). Der Elternnachzug zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist nur bei Fachkräften (§ 36 Abs. 3 AufenthG) oder in besonderen Härtefällen (§ 36 Abs. 2 AufenthG) möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist.
Reisen und Auslandsaufenthalte Aufenthaltstitel
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Aufenthaltstitel unproblematisch möglich, solange der Aufenthaltstitel gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit einem Aufenthaltstitel in der Regel bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Der Aufenthaltstitel erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 6 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Ausnahmen von diesen Regeln gelten für Inhaber einer Blauen Karte EU, einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (siehe § 51 Abs. 9 und 10 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Aufenthaltstitel
Berechtigt für den Erhalt eines Aufenthaltstitels sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer). Ausländer, die sich mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland befinden, müssen einen Aufenthaltstitel als Visum bei der Auslandsvertretung (Botschaften und Konsulate) beantragen. Ausländer, die bereits im Inland sind, müssen einen Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde statt einem Visum beantragen. Deutsche und europäische Staatsbürger können keinen Aufenthaltstitel erhalten, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG). Diplomaten und Staatsoberhäupter benötigen ebenfalls keinen Aufenthaltstitel, da auf sie nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Gaststaatsgesetz (GastStG) anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für Mitarbeiter von internationalen Organisationen (ebenfalls Gaststaatsgesetz (GastStG)) und NATO-Militärangehörige (Status of Forces Agreement (SOFA)) sowie die jeweiligen Familienangehörigen, auf welche die entsprechenden völkerrechtliche Verträge und nicht das AufenthG anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).
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Voraussetzungen Aufenthaltstitel
Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel unterscheiden sich je nach Aufenthaltstitel, also danach ob ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis (oder die europäische Blaue Karte, ICT-Karte oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU) beantragt wird. Innerhalb dieser Kategorien von Aufenthaltstiteln unterscheiden sich die Voraussetzungen dann auch wieder danach, zu welchem Zweck der jeweilige Aufenthaltstitel beantragt wird (z.B. Visum zum Studieren oder Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten) und wie lange der Aufenthaltstitel beantragt wird (z.B. Aufenthaltstitel bis 90 Tage als kurzfristiges Schengenvisum oder Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel). Manche Voraussetzungen müssen aber für jeden Aufenthaltstitel erfüllt sein (sogenannte allgemeine Aufenthaltsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG)).
Die allgemeinen Visumvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel sind (wenn keine spezielle Ausnahme vorliegt) die folgenden:
Gesicherter Lebensunterhalt bzw. finanzielle Ressourcen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG oder § 19f AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Je nach Aufenthaltszweck und Visumtyp: Erfüllung der besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen (z.B. Arbeitsvertrag für Arbeitsvisum, Studienzusage für Studienvisum und Rückkehrwille beim Schengen-Visum)
Bei Erstbeantragung als im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels in Deutschland werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen (z.B. weist man mit dem gültigen Pass die Identität und Staatsangehörigkeit nach). Die Erfüllung der Voraussetzungen von Aufenthaltstiteln sind häufig Gegenstand von behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Das gilt insbesondere für die Lebensunterhaltssicherung.
Notwendige Dokumente Aufenthaltstitel
Bei den notwendigen Dokumenten für einen Aufenthaltstitel ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, welche Art des Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) beantragt wird. Insbesondere die notwendigen Dokumente für ein Visum unterscheiden sich grundsätzlich von den benötigten Dokumenten für eine Aufenthaltserlaubnis, da die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird, während das Visum im Ausland bei den Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) beantragt wird. Auch unterscheiden sich die benötigten Dokumente für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erheblich nach der Behörde, also je nachdem bei welcher Ausländerbehörde oder bei welcher Auslandsvertretung der Aufenthaltstitel beantragt wird. Sodann ergeben sich weitere Unterschiede danach, welche Art des jeweiligen Aufenthaltstitels beantragt wird (z.B. Arbeitsvisum oder Studentenvisum).
Welche Dokumente für die Beantragung eines Aufenthaltstitels benötigt werden lässt sich nicht für alle Fälle abschließend beantworten, sodass die Dokumentenanforderungen für Aufenthaltstitel den jeweiligen Glossareinträgen entnommen werden sollten:
Aufenthaltstitel online beantragen
Aufenthaltstitel können in vielen Fällen online beantragen, wenn die jeweilige Art des Aufenthaltstitels bei der jeweiligen Behörde zur Onlinebeantragung freigeschaltet ist. Dies ist jedenfalls für die gängigen Aufenthaltstitel (Arbeitsvisa, Bildungsvisa, Familiennachzug) bei den großen Migrationsbehörden der Fall. Ein Aufenthaltstitel kann in Deutschland wie folgt online beantragt werden:
→ Aufenthaltstitel in Form eines Visums beim Auswärtigen Amt online beantragen
→ Aufenthaltstitel online in Berlin beantragen
→ Aufenthaltstitel online in München beantragen
→ Aufenthaltstitel online in Hamburg beantragen
→ Aufenthaltstitel online in Nürnberg beantragen
→ Aufenthaltstitel online Bonn beantragen
→ Aufenthaltstitel online in Leipzig beantragen
→ Aufenthaltstitel online in Bonn beantragen
→ Aufenthaltstitel online in Essen beantragen
→ Aufenthaltstitel online in Karlsruhe beantragen
Aufenthaltstitel können auch in vielen anderen Städten online bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Hierfür müssen Sie einfach auf der Homepage Ihrer jeweiligen Ausländerbehörde recherchieren, ob Ihre Art des Aufenthaltstitels online beantragt werden kann.
Vorteile Aufenthaltstitel
Aufenthalt in Deutschland und (ggf. mehrfache) Einreise(n) nach Deutschland möglich.
Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel möglich.
Arbeit in Deutschland ist möglich, wenn der Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis enthält (“Beschäftigung erlaubt”).
Selbstständige Tätigkeit in Deutschland ist möglich, wenn der Aufenthaltstitel eine Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit enthält (“Selbstständige Tätigkeit erlaubt”/”Erwerbstätigkeit erlaubt”).
Die Familie kann unter Umständen nach Deutschland geholt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies ermöglicht.
Umwandlung mancher Aufenthaltstitel in Niederlassungserlaubnis ist möglich
Manche Aufenthaltstitel berechtigen zur Einbürgerung.
Manche Sozialhilfen können mit einem Aufenthaltstitel beantragt werden (siehe § 2 Abs. 3 AufenthG).
Weg vom (befristeten) Aufenthaltstitel zur Niederlassungserlaubnis
Die Umwandlung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Visum) in eine Niederlassungserlaubnis ist davon abhängig, um welchen Aufenthaltstitel es sich handelt. Der Weg von der Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis hängt von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab. Ein Visum ist nicht dazu vorgesehen, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen.
Weg vom Aufenthaltstitel zur Einbürgerung
Die Möglichkeit der Einbürgerung mit einem Aufenthaltstitel kommt auf die Art des Aufenthaltstitels an (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG). Die Einbürgerung mit einem D-Visum oder Schengen-Visum ist grundsätzlich nie möglich. Die Einbürgerung mit der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU ist grundsätzlich immer möglich. Bei der Einbürgerung mit einem Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis kommt es auf die Art der Aufenthaltserlaubnis an. Grundsätzlich berechtigen alle Aufenthaltserlaubnisse mit Ausnahme der folgenden Aufenthaltserlaubnisse zur Einbürgerung:
Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen, also Defizitbescheid und Anerkennungspartnerschaft (§ 16d AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für ein studienbezogenes Praktikum EU (§ 16e AufenthG) und für den europäischen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für einen Sprachkurs oder für Schüler (§ 16f AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes (§ 17 AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher (§ 18f AufenthG)
ICT-Karte und mobile ICT-Karte (§§ 19, 19b AufenthG)
Job Seeker Visa und Chancenkarte (§§ 20, 20a, 20b AufenthG)
viele humanitäre Aufenthaltstitel (§§ 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c AufenthG)
Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das Innehaben eines Titels, der nicht zur Einbürgerung berechtigt, allerdings nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Niederlassungserlaubnis) gewechselt werden.
Nächste Schritte Aufenthaltstitel
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel für Deutschland beantragen wollen, müssen Sie sich zunächst über die Voraussetzungen informieren. Sollten Sie die Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie sich auf der Website der Behörde informieren, welche Dokumente für die Beantragung des jeweiligen Aufenthaltstitels erforderlich sind und wie der Antrag gestellt werden muss. Anschließend reichen Sie den Antrag ein (z.B. über das Online-Portal) und buchen einen Termin (falls ein solcher nicht automatisch zugeteilt wird). Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Aufenthaltstitel
Rechtsgrundlage im engeren Sinne für einen Aufenthaltstitel ist § 4 AufenthG. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG werden Aufenthaltstitel erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. Im weiteren Sinne hängt die Rechtsgrundlage für einen Aufenthaltstitel von der Art des Aufenthaltstitels ab. Das kurzfristige Schengen-Visum als Aufenthaltstitel ist in § 6 Abs. 1 AufenthG sowie europarechtlich im sogenannten Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft) geregelt. Das langfristige nationale D-Visum als Aufenthaltstitel ist in § 6 Abs. 3 AufenthG geregelt. Im weiteren Sinne Rechtsgrundlage für ein D-Visum als Aufenthaltstitel ist außerdem immer der jeweilige Visumszweck, also z.B. § 30 AufenthG als Rechtsgrundlage eines D-Visums zum Familiennachzug oder § 16a AufenthG als Rechtsgrundlage für ein D-Visum zur Absolvierung einer Ausbildung in Deutschland. Entsprechendes gilt für Aufenthaltserlaubnisse (Rechtsgrundlage §§ 7, 8 AufenthG) und unbefristete Aufenthaltstitel (§§ 9, 9a AufenthG).
Wichtige Urteile Aufenthaltstitel
Es ist möglich, mehrere Aufenthaltstitel zu besitzen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 C 12.12).
Ein zweiter Aufenthaltstitel (der parallel besteht) kann im Zusatzblatt des führenden Aufenthaltstitels eingetragen werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.2021 - 1 C 6.11).
Aufenthaltstitel können auch rückwirkend erteilt werden, wenn ein Antrag gestellt wurde und die Voraussetzungen vorlagen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011, OVG 2 B 21.10).
Anträge können auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten bei der Ausländerbehörde gestellt werden. Die Verwendung eines amtlichen Antragsformular ist nicht vorgeschrieben (VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2009, 5 B 29/09).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18).
Häufige Fragen zum Aufenthaltstitel
Was versteht man unter einem Aufenthaltstitel?
Ein Aufenthaltstitel ist ein verwaltungstechnisches Recht und ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG zum Aufenthalt in Deutschland. Dieses Recht kann verschieden ausgestaltet werden. Der Aufenthaltstitel als Recht wird faktisch umgesetzt, indem die Rechte und Pflichten aus dem Aufenthaltstitel auf eine Plastikkarte (elektronischer Aufenthaltstitel) oder einen Klebesticker (Visumsetikett) im Pass geschrieben werden. In dieser Form dient der Aufenthaltstitel als Nachweis darüber, dass die Einreise und der Aufenthalt von der Ausländerbehörde genehmigt wurden und legt zudem fest, ob und in welchem Umfang die Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf (§ 4a AufenthG).
Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltstitel?
Der Begriff Aufenthaltstitel fungiert als ein übergeordneter Sammelbegriff für alle verschiedenen Formen von Aufenthaltsrechten (siehe § 4 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis hingegen ist lediglich eine spezifische Unterart des Aufenthaltstitels (siehe § 7 AufenthG); sie ist zeitlich befristet und wird für bestimmte Zwecke, wie etwa ein Studium, eine Ausbildung oder aus familiären Gründen, erteilt.
Was für Arten von Aufenthaltstiteln gibt es?
Das deutsche Recht kennt verschiedene Arten von Aufenthaltstiteln, die sich nach Zweck und Dauer unterscheiden. Dazu gehören die befristete Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU für Fachkräfte, die ICT-Karte für unternehmensinterne Transfers sowie die beiden unbefristeten Titel: die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Zusätzlich gibt es das Visum für die Einreise nach Deutschland. Eine Auflistung aller in Deutschland existierenden Aufenthaltstitel findet sich in § 4 AufenthG.
Welcher Aufenthaltstitel ist der beste?
Bei der Frage nach dem besten Aufenthaltstitel muss zwischen befristetem und unbefristeten Aufenthaltstitel unterschieden werden. Der beste befristete Aufenthaltstitel ist die Blaue Karte EU gemäß § 18g AufenthG, da sie am meisten Rechte verleiht (schneller Zugang zur Niederlassungserlaubnis, sehr einfacher Arbeitgeberwechsel und Familiennachzug). Der beste unbefristete Aufenthaltstitel (und damit der beste Aufenthaltstitel insgesamt) ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gemäß § 9a AufenthG. Der größte Vorteil der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU gegenüber der Niederlassungserlaubnis ist, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nur in wenigen Ausnahmefällen erlischt (siehe § 51 Abs. 9 AufenthG).
Wie lange darf man mit Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben?
Die Aufenthaltsdauer hängt stark von der Art des Titels ab. Befristete Titel wie die Aufenthaltserlaubnis oder die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) werden meist für ein bis vier Jahre ausgestellt und müssen vor Ablauf verlängert werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Unbefristete Titel wie die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) erlauben hingegen einen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt, solange die Person ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland behält und nicht für längere Zeit ins Ausland zieht.
Aufenthaltstitel in anderen Glossaren
Der Begriff “Aufenthaltstitel” ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Aufenthaltstitel
(Behördenressourcen und Literatur)
Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, Teil S
[2] Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, § 21
[3] BAMF-Broschüre: “Der elektronische Aufenthaltstitel”
[4] Bergmann/Dienelt/Samel, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 4
[5] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 4 Rn. 1-7
[6] BeckOK AuslR/Maor, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 4 Rn. 1-36
[7] BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 4 Rn. 1-23
[8] NK-AuslR/Stahmann, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 4
[9] Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, 1. Aufl. 2017, Rn. 948-957
[10]Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 4 Rn. 1-10
[11] MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 4 Rn. 1-4
[12] Riediger/Schilling in Wabnitz/Janovsky/Schmitt WirtschaftsStrafR-HdB | 21. Kap. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und unzureichende Arbeitsbedingungen Rn. 96-96c | 6. Auflage 2025
[13] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 260-264 | 2. Auflage 2025
[14] Huber/Gerdes/Tabbara StAngR/Huber, 1. Aufl. 2025, § 2 Rn. 20-23
[15] Kurzidem in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 7 Aufenthaltsrecht nach EU-Assoziationsrecht Rn. 49, 50 | 4. Auflage 2025
[16] Koch in Schaub ArbR-HdB | § 27. Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Rn. 9 | 21. Auflage 2025
[17] Mävers: BREXIT – Wo stehen wir und was passiert mit Ablauf des 29. März 2019? ArbRAktuell 2019, 135
[18] Zugang von Ausländern zum Arbeitsmarkt, Aufsatz von Dr. Rolf Gutmann, NJW 2010, 2779
[19] Aufenthaltsrecht türkischer Arbeitnehmer, Aufsatz von Dr. Rolf Gutmann, NJW 2010, 1862
[20] Feldgen: Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht – Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, Aufsatz von Feldgen, ZAR 2006, 168
[21] Das Visum - ein eigenständiger Aufenthaltstitel, Hinweis zum Aufsatz von Dr. Hans-Peter Welte in ZAR 2002, 320, LSK 2002, 440770
Letzte Aktualisierung: 01.03.2026
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