Glossar Ausbildungsvisum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristetes Visum oder befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Ausbildungsvisums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Wenn das Ausbildungsvisum nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird, richtet sich das Muster des Ausbildungsvisums nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Ausbildungsvisum kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.
Im Feld “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist beim Ausbildungsvisum gemäß § 4a AufenthG die genaue Bezeichnung der Ausbildung einzufügen (z.B. Arbeitgeberbindung mit der Nebenbestimmung: „Ausbildung zum/zur … erlaubt“). Zusätzlich ist die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung festzuhalten (z.B. „Von der Aus -/Weiterbildung unabhängige Beschäftigung von 20 Stunden je Woche erlaubt. Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt"). Um Schwierigkeiten beim Zweckwechsel zu vermeiden, kann im Feld “Anmerkungen/Remarks” zusätzlich die Nebenbestimmung “Nach erfolgreichem Abschluss: Erwerbstätigkeit erlaubt” verfügt werden. Häufig enthalten Ausbildungsvisa außerdem eine Erlöschensbestimmung wie “Erlischt mit Abbruch der Ausbildung als ...“.
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein Ausbildungsvisum aus (Bild)?
2. Definition Ausbildungsvisum
3. Wer braucht ein Visum für Ausbildungsvisum?
4. Beispiel Ausbildungsvisum
5. Wichtige Informationen zum Ausbildungsvisum
5.1 Dauer Ausbildungsvisum
5.2 Verlängerung Ausbildungsvisum
5.3 Kosten Ausbildungsvisum
5.4 Bearbeitungszeit für Ausbildungsvisum
5.5 Zuständige Behörde für Ausbildungsvisum
6. Rechte und Möglichkeiten Ausbildungsvisum
6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Ausbildungsvisum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Ausbildungsvisum
6.3 Familiennachzug mit dem Ausbildungsvisum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem Ausbildungsvisum
6.5 Berechtigte Personengruppe Ausbildungsvisum
7. Voraussetzungen Ausbildungsvisum
8. Benötigte Dokumente Ausbildungsvisum
9. Ausbildungsvisum online beantragen
10. Vorteile Ausbildungsvisum
11. Aufenthaltsverfestigung mit Ausbildungsvisum
11.1 Weg vom Ausbildungsvisum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom Ausbildungsvisum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte Ausbildungsvisum
12. Rechtsgrundlage Ausbildungsvisum
13. Wichtige Gesetze zum Ausbildungsvisum
14. Wichtige Urteile zum Ausbildungsvisum
15. Häufige Fragen zum Ausbildungsvisum
16. Weiterführende Informationen
16.1 Ausbildungsvisum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge zum Ausbildungsvisum
16.4 Glossareinträge zum Ausbildungsvisum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Ausbildungsvisum
Definition Ausbildungsvisum
Das Ausbildungsvisum gemäß § 16a AufenthG (auch: Visum zur Ausbildung; rechtlich korrekt: Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung; Englisch: Apprenticeship Visa/(Professional) Training Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Bildungsmigration (3. Abschnitt des AufenthG) in Deutschland. Im engeren Sinne erfasst der Begriff “Ausbildungsvisum” nur das Visum zu Ausbildungszwecken (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne umfasst der Begriff Ausbildungsvisum sämtliche Aufenthaltstitel zu betrieblichen Ausbildungszwecken, also sowohl das betriebliche Ausbildungsvisum (Beantragung aus dem Ausland, § 6 Abs. 3 AufenthG) als auch Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung einer betrieblichen Ausbildung (Beantragung aus dem Inland, § 7 AufenthG).
Terminologisch ist der Begriff “Ausbildungsvisum” etwas unglücklich gewählt (auch vom Gesetzgeber), da sowohl der gesamte Abschnitt der Bildungsmigration (3. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) als auch der spezielle Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung (§ 16a AufenthG) “Ausbildungsaufenthalt” heißen. Korrekterweise müsste allerdings der 3. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes zu Bildungszwecken nicht “Ausbildung”, sondern nur “Bildung” heißen, da im 3. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes auch andere Bildungsvisa (z.B. Studium und berufliche Anerkennung) und nicht nur die Ausbildung gemäß § 16a AufenthG vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat hier ungenau gearbeitet.
Wer braucht das Ausbildungsvisum?
Das Ausbildungsvisum gemäß § 16a AufenthG wird von allen nichteuropäischen Ausländern gebraucht, die in Deutschland eine betriebliche Ausbildung absolvieren wollen. Das Ausbildungsvisum setzt keine Mindestdauer für die Ausbildung voraus und es werden auch nicht nur qualifizierte Ausbildungen im Sinne des § 2 Abs. 12a AufenthG (mindestens 2-jährige Berufsausbildung) erfasst, sondern auch Ausbildungen mit einer kürzeren Regelausbildungsdauer von z.B. nur einem Jahr (siehe Fachliche Weisungen
Beispiel: Ein nepalesischer Koch kommt mit einem Ausbildungsvisum nach Deutschland, um in einem deutschen Hotel eine qualifizierte Ausbildung als Hotelfachmann zu machen.
Wichtige Informationen zum Ausbildungsvisum
Dauer Ausbildungsvisum
Die Geltungsdauer des Ausbildungsvisums beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel zwei Jahre und soll eine Mindestdauer von einem Jahr nicht unterschreiten. In der Praxis werden Ausbildungsvisa allerdings häufig für die Dauer der Ausbildung gemäß § 16a AufenthG erteilt. Das Ausbildungsvisum wird verlängert, wenn die Ausbildung länger dauert als geplant (z.B. wegen einer nicht bestandenen Prüfung). Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen (§ 16a Abs. 4 AufenthG).
Verlängerung Ausbildungsvisum
Das Ausbildungsvisum kann (als Aufenthaltserlaubnis) verlängert werden, solange die Ausbildung fortbesteht.
Kosten Ausbildungsvisum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums zur Ausbildung (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das Ausbildungsvisum im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Ausbildungsvisum als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Bei minderjährigen Auszubildenden sind die Gebühren um die Hälfte zu reduzieren (§ 50 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch zusätzlich anfallen.
Bearbeitungszeit Ausbildungsvisum
Ausbildungsvisa werden nicht so prioritär wie Arbeitsvisa bearbeitet, allerdings trotzdem deutlich schneller als humanitäre Visa und Familiennachzugsvisa. Die Bearbeitungszeit für Ausbildungsvisa liegt in der Regel durchschnittlich bei 2 - 6 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen. Meistens geben sich die Behörden allerdings Mühe, das Ausbildungsvisum so zu erteilen, dass eine Teilnahme zum zwei Mal pro Jahr stattfindenden Berufsschulstart möglich ist.
Zuständige Behörde Ausbildungsvisum
Für die Erteilung eines D-Visums zu Ausbildungszwecken sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Ausbildungsvisum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
Rechte und Möglichkeiten Ausbildungsvisum
Arbeitserlaubnis Ausbildungsvisum
Das Ausbildungsvisum berechtigt grundsätzlich nur zu der Ausbildung, für die es erteilt wird und zu einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche (§ 16a Abs. 3 AufenthG). Für einen Arbeitgeberwechsel während der Ausbildung wird eine Erlaubnis der Ausländerbehörde benötigt. Eine selbstständige Tätigkeit ist mit dem Ausbildungsvisum nicht erlaubt, es sei denn die Nebenbestimmungen erlauben es. Ein besonderes Problem besteht darin, dass das Ausbildungsvisum nur für die Ausbildung, aber nicht für die Vollzeittätigkeit nach der Ausbildung geschaffen ist. Nach Abschluss der Ausbildung muss deshalb langwierig ein Aufenthaltstitel gemäß § 18a AufenthG beantragt werden.
Studium, Schule, Sprachkurs Ausbildungsvisum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Ausbildungsvisum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.
Familiennachzug Ausbildungsvisum
Der Familiennachzug zum Inhaber eines Ausbildungsvisum ist grundsätzlich möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gleiches gilt für den Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber eines Ausbildungsvisums (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Praxis besteht jedoch für alle Formen des Familiennachzugs zu Ausbildungsvisa das Problem, dass eine Lebensunterhaltssicherung häufig schwierig ist.
Reisen und Auslandsaufenthalte Ausbildungsvisum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Ausbildungsvisum unproblematisch möglich, solange das Ausbildungsvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Ausbildungsvisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Ausbildungsvisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe Ausbildungsvisum
Berechtigt zum Erhalt eines Ausbildungsvisums im Sinne des § 16a AufenthG sind alle nicht-europäischen Ausländer (Drittausländer), die über einen anerkannten Schulabschluss verfügen und einen Ausbildungsplatz bei einem Unternehmen haben, das über eine Ausbildungsberechtigung bzw. über geeignete Ausbildungsplätze verfügt. Das Ausbildungsvisum setzt keine Mindestdauer für die Ausbildung voraus. Es werden nicht nur qualifizierte Ausbildungen erfasst, sondern auch Ausbildungen mit einer kürzeren Regelausbildungsdauer als zwei Jahre (siehe Fachliche Weisungen der BA zu § 16a AufenthG). Demgemäß umfasst der Begriff der Ausbildung alle Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung sowie Ausbildungen an berufsbildenden Schulen, soweit sie einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen sind (z.B. hinsichtlich Bezahlung einer Ausbildungsvergütung, Urlaubsregelungen, Kündigungsregelungen usw.). Auch die Absolvierung einer ausländischen Ausbildung mit einem Ausbildungsabschnitt in Deutschland kann für das Ausbildungsvisum zugelassen werden (siehe Fachliche Weisungen der BA zu § 16a AufenthG).
Im Berufsbildungsrecht sind keine bestimmten Spracherfordernisse geregelt. In der Regel werden jedoch für die Aufnahme einer Berufsausbildung bzw. für das Ausbildungsvisum mindestens hinreichende Deutschsprachkenntnisse (A2) erforderlich sein. Bei qualifizierter Berufsausbildung werden in der Regel ausreichende Deutschsprachkenntnisse (B1) erforderlich sein (siehe § 16a Abs. 3 S. 2 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte betriebliche Berufsausbildung umfasst allerdings auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung (§ 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
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Voraussetzungen Ausbildungsvisum
Die Voraussetzungen für ein Ausbildungsvisum sind in § 16a AufenthG geregelt. Hinsichtlich der Voraussetzungen ist grundsätzlich zwischen den jeweiligen Arten der Ausbildung zu unterscheiden (also qualifizierte Ausbildung oder unqualifizierte Ausbildung). Unterschiede ergeben sich außerdem daraus, ob die Ausbildung im Inland bei der Ausländerbehörde oder im Ausland bei den Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) beantragt wird. Die Voraussetzungen für ein Ausbildungsvisum sind grundsätzlich wie folgt:
Bestehender Ausbildungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem (sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Tätigkeit ist möglich (siehe Anwendungshinweise der Bundesagentur für Arbeit); auch betriebliche Weiterbildungen zählen als Ausbildung)
Ausbildung wird im Inland absolviert (ausländische Ausbildungen, die teilweise in Deutschland absolviert werden sind aber in manchen Fällen auch möglich)
Arbeitgeber ist ausbildungsberechtigt (siehe § 27 Abs. 2 BBiG)/Betrieb ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet und Zahl der Auszubildenden steht in angemessenem Verhältnis zur Anzahl der Fachkräfte
es steht ein fachlich geeigneter Ausbilder zur Verfügung (Fachkraft)
bei qualifizierter Ausbildung: Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (B1)
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor
Zustimmung der Ausländerbehörde liegt vor (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) cc) AufenthV)
keine a-typischen Gründe vorhanden, die einer Erteilung des Ausbildungsvisums entgegenstehen (sogenanntes interndiertes Ermessen/Soll-Ermessen; siehe § 16a Abs. 1 AufenthG)
Gesicherter Lebensunterhalt (Besonderheit: gemäß § 2 Abs. 3 S. 5 AufenthG gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Auszubildene über Mittel verfügt, die mindestens dem BAföG-Satz entsprechen)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)
Die genannten Voraussetzungen können je nach Fall teilweise erheblich abweichen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen eine spezialisierte Ausbildung absolviert wird (z.B. Beschäftigungen ausländischer Ärzte zur ärztlichen Weiterbildung). Abweichende Voraussetzungen gelten außerdem, wenn es sich nicht um eine betriebliche, sondern um eine schulische Ausbildung handelt (z.B. Aufenthalt für Lehramts- und Rechtsreferendare; § 16a Abs. 2 AufenthG).
Notwendige Dokumente Ausbildungsvisum
Die notwendigen Dokumente für ein Ausbildungsvisum unterscheiden sich danach, wo das Ausbildungsvisum beantragt (Inland bei der Ausländerbehörde oder Ausland bei den Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat)) wird und um welche Art des Ausbildungsvisum (betriebliche Ausbildung, Weiterbildung oder schulische Ausbildung) es sich handelt. Dabei ist erfahrungsgemäß die Beantragung von Ausbildungsvisa in westlichen Ländern deutlich voraussetzungsärmer als etwa in Nordafrika oder Zentralasien. In manchen Ländern werden dabei gar überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass das Ausbildungsvisa im Rahmen eines Scheinarbeitsverhältnisses missbraucht wird. Diese Problematik hat sich zunehmend dadurch verschärft, dass öffentlich bekannt geworden ist, dass kriminelle Strukturen in Berlin das Ausbildungsvisum benutzen, um minderjährige vietnamesische Zwangsarbeiter nach Deutschland einzuschleusen.
Für die Beantragung eines Ausbildungsvisums sind grundsätzlich die folgenden Dokumente notwendig:
1. Antragsformular (VIDEX-Formular oder Online-Formular im Auslandsportal bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde (z.B. Kontaktformular oder Terminbuchung))
2. Gültiger Reisepass (gültig bis mindestens 3 Monate nach geplanter Ausreise aus Deutschland, der Pass muss mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein)
3. Ausbildungsvertrag aus Deutschland mit Angabe des ausbildenden Betriebs, des Ausbildungsberufs, der Brutto-Ausbildungsvergütung in EUR monatlich und des Zeitraums der Ausbildung
4. Vorbildungsnachweise: Zuletzt erreichter schulischer und universitärer Abschluss (z.B. Abitur, Bachelorabschluss, Diplom)
5. Selbstverfasstes und unterschriebenes Motivationsschreiben in deutscher Sprache
6. Lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit Angaben zur vollständigen Adresse und Erreichbarkeit
7. Falls erforderlich: Nachweis zu Kenntnissen der deutschen Sprache in der Regel auf Niveau B1 (Sprachzertifikat)
8. Zusätzliche Finanzierungsnachweise, falls der Lebensunterhalt nicht allein durch den Ausbildungsvertrag gesichert werden kann (Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Stipedienzusage oder Unterstützungserklärung der Eltern)
9. Bei Minderjährigen: Zustimmungserklärung der Eltern
10. Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum; Mindestdeckungssumme: 30.000,- € inkl. Abdeckung von Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall; gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt)
11. Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
vollständigen Adresse und Erreichbarkeitrgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderungv
Ausbildungsvisum online beantragen
Das Ausbildungsvisum kann in vielen Fällen online beantragt werden, wenn die jeweilige Behörde eine entsprechende Onlinebeantragung eingerichtet hat. Das Ausbildungsvisum ist im Auslandsportal des Auswärtigen Amts verfügbar und kann in Deutschland wie folgt online beantragt werden:
→ Ausbildungsvisum (§ 16a) online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragen
→ Ausbildungsvisum als Aufenthaltserlaubnis online in Berlin beantragen
→ Ausbildungsvisum als Aufenthaltserlaubnis online in München beantragen
→ Ausbildungsvisum als Aufenthaltserlaubnis online in Hamburg beantragen
→ Ausbildungsvisum als Aufenthaltserlaubnis online in Frankfurt am Main beantragen
→ Ausbildungsvisum als Aufenthaltserlaubnis online in Düsseldorf beantragen
→ Ausbildungsvisum als Aufenthaltserlaubnis online in Nürnberg beantragen
Vorteile Ausbildungsvisum
Aufenthalt in Deutschland und mehrfache Einreisen nach Deutschland möglich.
Absolvierung einer Ausbildung in Deutschland möglich.
Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland möglich.
Deutsche Ausbildung ist international gut anerkannt.
Lebensunterhaltssicherung mit Ausbildungsgehalt in der Regel möglich.
Gute Jobaussichten in Deutschland mit abgeschlossener Ausbildung.
Weg vom Ausbildungsvisum zur Niederlassungserlaubnis
Das Ausbildungsvisum berechtigt grundsätzlich nicht zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis (§ 16a Abs. 1 S. 3 AufenthG). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings, wenn der Ausländer vor Erteilung des Ausbildungsvisums im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a oder 18b (Fachkräfte) war. Das Ausbildungsvisum kann also dann in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, wenn es sich um eine zweite anerkannte Ausbildung und nicht um die erste Ausbildung handelt (§ 16a Abs. 1 S. 3 Hs. 2 AufenthG).
Weg von der Ausbildungsvisum zur Einbürgerung
Die Einbürgerung ist mit Ausbildungsvisum nicht möglich, da § 16a AufenthG in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das aber nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Arbeitsvisum) gewechselt werden.
Nächste Schritte Ausbildungsvisum
Wenn Sie ein Ausbildungsvisum beantragen wollen, müssen Sie zunächst einen Arbeitgeber in Deutschland finden, der Ihnen einen Ausbildungsplatz anbieten kann. Der Ausbilder in Deutschland muss dabei fachlich und betrieblich geeignet sein, einen Arbeitnehmer auszubilden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, müssen Sie die übrigen Unterlagen für das Ausbildungsvisum sammeln (insbesondere das Sprachzertifikat, falls ein solches notwendig ist). Anschließend können Sie den Antrag auf das Ausbildungsvisum online oder im Behördentermin beantragen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage Ausbildungsvisum
Rechtsgrundlage für das Ausbildungsvisum ist § 16a AufenthG. Gemäß § 16a AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung soll erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet (§ 16a Abs. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne Rechtsgrundlage des Ausbildungsvisums ist auch das Berufsbildungsgesetz (BBiG), welches die Anforderungen an eine Ausbildung regelt.
Wichtige Gesetze Ausbildungsvisum
Wichtige Urteile Ausbildungsvisum
Zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ist das Bestehen eines Ausbildungsvertrages und die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.06.2022, 19 K 1524/22).
Häufige Fragen Ausbildungsvisum
Wie lange dauert ein Ausbildungsvisum?
Ein Ausbildungsvisum dauert in der Regel die Zeit, welche die Ausbildung benötigt. Das sind bei qualifizierten Ausbildungen in der Regel 2-3 Jahre, was jedoch abhängig von der Ausbildung ist. Das Ausbildungsvisum wird jedoch nicht bei der Ersteinreise für diesen Zeitraum erteilt, sondern muss bei der Ausländerbehörde in eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.
Wie beantrage ich ein Ausbildungsvisum für Deutschland?
Der Prozess beginnt wie bei jedem anderen Visum auch mit der Terminbuchung bei der deutschen Auslandsvertretung in deinem Heimatland. Du musst den Visumantrag persönlich stellen und alle notwendigen Dokumente (wie den Ausbildungsvertrag und Sprachnachweise) vorlegen. Alternativ ist für viele Länder mittlerweile eine Online-Vorbereitung über das Auslandsportal des Auswärtigen Amts möglich, was den Prozess vor Ort beschleunigt. Wenn du dich bereits im Inland befindest, muss das Ausbildungsvisum als Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16a AufenthG bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Kann man mit Ausbildungsvisum arbeiten?
Ja, mit einem Ausbildungsvisum darfst du neben deiner Ausbildung bis zu 20 Stunden pro Woche in einem Nebenjob arbeiten (§ 16a Abs. 3 AufenthG). Diese Tätigkeit muss nicht mit deiner Ausbildung zusammenhängen. Rein praktisch ist eine Nebentätigkeit bei qualifizierten Ausbildungen jedoch unrealistisch, da die Ausbildung ein Vollzeitjob in Deutschland ist.
Was sind die Voraussetzungen für ein Visum zur Ausbildungsplatzsuche?
Um zur Suche nach einem Ausbildungsplatz nach Deutschland zu kommen, darfst du in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein (§ 17 AufenthG). Du benötigst einen Schulabschluss, der dich in deinem Heimatland zum Studium berechtigt (oder den Abschluss einer deutschen Auslandsschule), sowie deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (in manchen Fällen B2). Zudem musst du finanzielle Mittel von etwa 1.091 € pro Monat für die Dauer des Aufenthalts (bis zu 9 Monate) nachweisen (z.B. mit einem Sperrkonto).
Was braucht man für ein Ausbildungsvisum?
Die wichtigsten Dokumente sind ein unterschriebener Ausbildungsvertrag (bei betrieblicher Ausbildung inklusive Ausbildungsplan) und der Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (meist B1, bei rein schulischen Ausbildungen manchmal A2). Außerdem musst du belegen, dass dein Lebensunterhalt gesichert ist. Manche Behörden verlangen zusätzlich Nachweise, dass der Betrieb zur Ausbildung berechtigt ist.
Ausbildungsvisum in anderen Glossaren
Das Ausbildungsvisum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum Ausbildungsvisum
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch, Aus- und Weiterbildung, Stand: 06/2024
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 16a AufenthG
[5] BeckOK AuslR/Fleuß, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 16a Rn. 1-49
[6] BeckOK MigR/Schöninger, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 16a Rn. 1-97
[7] Bergmann/Dienelt/Samel, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 16a
[8] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 16a Rn. 1-3
[9] NK-AuslR/Stahmann, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 16a
[10] Huber/Mantel/Hoffmeister, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 16a
[11] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 218-221 | 2. Auflage 2025, 3. Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung, § 16a AufenthG
[12] Hornung in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 289-297 | 4. Auflage 2025, 4. Aufenthalt zur Berufsausbildung
[13] Koch in Schaub/Ahrendt/Koch/Linck/Pessinger/Rennpferdt/Rinck/Spinner/Treber/Vogelsang, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Auflage 2025, § 27. Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik
[14] Nguyen/Zorn: Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz am Praxisbeispiel der einjährigen Pflegehelferausbildung mit vietnamesischen Auszubildenden, Aufsatz von Nguyen, Zorn, ZAR 2025, 448
[15] Lehner: Berufliche Bildung als migrationsrechtliches Querschnittsthema – ein Problemaufriss Aufsatz von Lehner, ZAR 2020, 93
Letzte Aktualisierung: 06.03.2026
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