Glossar D-Visum
Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges Visum nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG)
Autor: Dipl.-Jur. Mirko Vorreuter (LL.B.), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Migrationsrecht (Lizenzprüfung über Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis möglich)

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Visumsmarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, die regelmäßig angepasst wird. Dieses Muster gilt sowohl für das nationale Visum (Kategorie D) als auch für das Schengen-Visum (Kategorie C). Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.
Unter “Anmerkungen/Remarks” ist im Fall der D-Visums der Aufenthaltszweck mit zugehörigem Paragrafen (§) einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, ob die Erwerbstätigkeit und Beschäftigung erlaubt ist oder nicht (§ 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).
Inhaltsverzeichnis
1. Wie sieht ein D-Visum aus (Bild)?
2. Definition D-Visum
3. Wer braucht ein D-Visum?
4. Beispiel zum D-Visum
5. Wichtige Informationen zum D-Visum
5.1 Dauer D-Visum
5.2 Verlängerung D-Visum
5.3 Kosten D-Visum
5.4 Bearbeitungszeit D-Visum
5.5 Zuständige Behörde für D-Visum
6. Rechte und Möglichkeiten mit D-Visum
6.1 Arbeitserlaubnis mit D-Visum
6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit D-Visum
6.3 Familiennachzug mit D-Visum
6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem D-Visum
6.5 Berechtigte Personengruppe für D-Visum
7. Voraussetzungen D-Visum
8. Benötigte Dokumente D-Visum
9. D-Visum online beantragen
10. Vorteile D-Visum
11. Aufenthaltsverfestigung D-Visum
11.1 Weg vom D-Visum zur Niederlassungserlaubnis
11.2 Weg vom D-Visum zur Einbürgerung
11.3 Nächste Schritte D-Visum
12. Rechtsgrundlage D-Visum
13. Wichtige Gesetze zum D-Visum
14. Wichtige Urteile zum D-Visum
15. Häufige Fragen zum D-Visum
16. Weiterführende Informationen
16.1 D-Visum in anderen Glossaren
16.2 Verwandte Themen
16.3 Blogbeiträge D-Visum
16.4 Glossareinträge zum D-Visum
16.5 Quellen und Einzelnachweise zum D-Visum
Definition D-Visum
Das D-Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG (rechtlich korrekt: nationales Visum; umgangssprachlich auch: langfristiges Visum/Dauervisum; Engl.: visa/long term visa/permanent visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland. Es wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszwecken erteilt (z.B. “Visum zum Zwecke der Beschäftigung”). Das D-Visum ist in seinen rechtlichen Wirkungen mit ein paar Ausnahmen weitestgehend identisch mit der Aufenthaltserlaubnis. Das D-Visum wird allerdings chronologisch vor der Aufenthaltserlaubnis von den deutschen Auslandsvertretungen im Ausland zur Einreise nach Deutschland erteilt, um so der Steuerung der Migration zu dienen (Sinn und Zweck des Visumverfahrens). Der Begriff D-Visum wird oft synonym mit dem Begriff “Aufenthaltserlaubnis” verwendet, obwohl dies rechtlich gesehen eine falsche Terminologie ist. Der Begriff D-Visum ist streng vom Schengenvisum (§ 6 Abs. 1 AufenthG) zu trennen, welches lediglich für ein Kurzaufenthalt vorgesehen ist und in der Regel nicht in ein D-Visum umgewandelt werden kann.
Wer braucht ein D-Visum?
Jeder Drittausländer, der sich dauerhaft (länger als 90 Tage) in Deutschland aufhalten will, braucht ein D-Visum (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG), um in Deutschland die dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (sogenannte Visumpflicht; Ausnahme: “Best-Friends-Staatsangehörige” gemäß § 41 AufenthV). Manche Ausländer können sich für bis zu 90 Tage in Deutschland aufhalten, ohne dass sie ein Visum benötigen (Positivstaater). Die Visumpflichtbefreiung für Positivstaater berechtigt allerdings nicht zur Beantragung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis, wenn es sich nicht um einen Fall der Best-Friends-Staatsangehörigen gemäß § 41 AufenthV handelt. Ein D-Visum wird auch benötigt, wenn ein kurzfristiger Aufenthalt (bis 90 Tage) mit Erwerbstätigkeit angestrebt wird (sogenannte kurzfristige Entsendung), wenn es sich nicht um einen Fall der Nichtbeschäftigungsfiktion gemäß § 30 BeschV handelt. Diplomaten und Staatsoberhäupter benötigen ebenfalls kein D-Visum, da auf sie nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Gaststaatsgesetz (GastStG) anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für Mitarbeiter von internationalen Organisationen (ebenfalls Gaststaatsgesetz (GastStG)) und NATO-Militärangehörige (Status of Forces Agreement (SOFA)) sowie die jeweiligen Familienangehörigen, auf welche die entsprechenden völkerrechtliche Verträge und nicht das AufenthG anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).
Beispiel: Eine US-amerikanische Human-Ressource-Verantwortliche beantragt ein D-Visum, um eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung beim Landesamt für Einwanderung in Berlin zu beantragen und damit deutschen Standort des US-Unternehmens zu leiten.
Wichtige Informationen zum D-Visum
Dauer D-Visum
Ein nationales D-Visum wird je nach Einreise- und Aufenthaltszweck für unterschiedliche Zeiträume erteilt. Für Aufenthalte zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken (§§ 16–21 AufenthG) wird das D-Visum grundsätzlich für bis zu ein Jahr ausgestellt (Visumhandbuch, Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa, Stand: 09/2025 Seite 18 / 20). Damit wird die unionsrechtlich zulässige Höchstdauer für nationale Visa ausgeschöpft (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 SDÜ). Ist von vornherein ein kürzerer Aufenthalt geplant, wird das D-Visum entsprechend kürzer befristet. Wurde die zuständige Ausländerbehörde im D-Visumverfahren beteiligt, kann sie aus organisatorischen Gründen eine kürzere oder längere Visumgültigkeit festlegen. Bei nationalen Visa zur Beschäftigung ist außerdem entscheidend, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit den gesamten Zeitraum der Visumgültigkeit abdeckt. Bei Arbeitsverhältnissen von weniger als einem Jahr kann das D-Visum in bestimmten Fällen um bis zu drei Monate über die Vertragslaufzeit hinaus erteilt werden, insgesamt jedoch niemals länger als ein Jahr. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern deren Visumanträge zeitgleich oder im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag der nachzugsvermittelnden Person gestellt werden (§ 31 AufenthV).
Verlängerung D-Visum
Das D-Visum kann in der Regel nicht verlängert werden, sondern muss in eine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde umgewandelt werden.
Kosten D-Visum
Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Die Gebühr für ein D-Visum ist meistens im Visumtermin zu zahlen. Für die Zahlung der Kosten für das D-Visum sollte darauf geachtet werden, ob diese in der Landeswährung oder in Euro zu zahlen ist und ob Barzahlung oder elektronische Zahlung geleistet werden muss. Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können ebenfalls anfallen.
Bearbeitungszeit D-Visum
Die Bearbeitungszeit ist beim D-Visum von der Botschaft bzw. dem Land und deren Effektivität sowie den beteiligten Behörden im Inland (z.B. Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit bei Erwerbstätigkeit (§ 39 AufenthG) oder Zustimmung der Ausländerbehörde beim Familiennachzug (§ 31 AufenthV)) und der Art des Visums abhängig. Als Grundregel lässt sich festhalten, dass Arbeits- und Bildungsvisa (mit Ausnahme von Visa für Selbstständige (§ 21 AufenthG)) relativ schnell bearbeitet werden, während Familien- und humanitäre Visa sehr lange brauchen. Die Bearbeitungszeit von Visaanträgen kann zusätzlich mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG oder mit der Einholung einer Vorabzustimmung beschleunigt werden. In der Praxis hängt die Bearbeitungszeit maßgeblich von der Restriktivität und Überlastung der jeweiligen Botschaft ab. Studien zeigen, dass die Bearbeitungszeiten in armen Ländern deutlich länger sind, als die in reicheren westlichen Ländern. Die Bearbeitungszeit von D-Visumanträgen kann nach 3 Monaten Bearbeitungszeit mit der Untätigkeitsklage beschleunigt werden (§ 75 VwGO). Insgesamt ist als Faustregel festzuhalten, dass Arbeitsvisa 1-3 Monate, Ausbildungsvisa 2 - 6 Monate und Familiennachzugsvisa 4 - 9 Monate Bearbeitungszeit haben. Dies hängt allerdings auch maßgeblich von der Terminverfügbarkeit bei der jeweiligen Botschaft ab.
Zuständige Behörde D-Visum
Für die Erteilung eines D-Visums sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen (§ 3 Abs. 1 GAD). In vielen Fällen sind in den jeweiligen Ländern mehrere deutsche Auslandsvertretungen vorhanden. In diesen Fällen kann die Zuständigkeit der Botschaften für ein D-Visum in den meisten Fällen der Website der jeweiligen Auslandsvertretung entnommen werden (siehe z.B. Konsulatsfinder in den USA und Übersicht der Konsulatsdistrikte in Großbritannien). Die Bezeichnung als “Botschaft” oder “Konsulat” hat keinen Einfluss auf die technische Zuständigkeit für die Erteilung von D-Visa.
Rechte und Möglichkeiten D-Visum
Arbeitserlaubnis D-Visum
Ausländer, die ein D-Visum besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz oder die Nebenbestimmung unter “Anmerkungen/Remarks” bestimmt ein Verbot (§ 4a Abs. 1 AufenthG). Als Faustregel gilt, dass D-Visa zur Beschäftigung (§§ 18 ff. AufenthG) grundsätzlich die Arbeit bei einem bestimmen Arbeitgeber erlauben, D-Visa zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) jede Erwerbstätigkeit erlauben (also auch die Selbstständigkeit) und D-Visa zur Ausbildung/zum Studium (§§ 16 ff. AufenthG) das Arbeiten nur sehr beschränkt oder gar nicht erlauben. Dabei kommt es jedoch in der Regel konkret darauf an, um welche Art von D-Visum es sich handelt und welche Nebenbestimmung von der Behörde zur Arbeitserlaubnis verfügt wurde.
Studium, Schule, Sprachkurs D-Visum
Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und mit jedem D-Visum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis nicht.
Familiennachzug D-Visum
Grundsätzlich muss für den Familiennachzug das D-Visum zunächst in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Hierzu gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, insbesondere wenn es sich um ein D-Visum für die Blaue Karte EU oder die ICT-Karte handelt (siehe § 30 und § 32 AufenthG). Der Familiennachzug zum Inhaber eines D-Visums ist meist auch möglich, wenn der Antrag auf das D-Visum zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gestellt wird (siehe § 31 AufenthV).
Reisen und Auslandsaufenthalte D-Visum
Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem D-Visum unproblematisch möglich, solange das D-Visum gültig ist (und für die Mehrfacheinreise (Multi-Entry) erteilt wurde). Für das Reisen mit einem abgelaufenen D-Visum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Das D-Visum erlischt im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis auch bei einer Ausreise von mehr als 6 Monaten oder einer Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund nicht (siehe § 51 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AufenthG).
Berechtigte Personengruppe D-Visum
Berechtigt für den Erhalt eines D-Visums sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer). Nur Ausländer, die sich mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland befinden, können ein D-Visum beantragen (sonst keine Zuständigkeit der Auslandsvertretungen). Ausländer, die bereits im Inland sind, müssen eine Aufenthaltserlaubnis statt einem Visum beantragen, wobei beide Begriffe teilweise synonym genutzt werden. Deutsche Staatsbürger können kein D-Visum erhalten, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG). Europäische Bürger brauchen kein D-Visum, um nach Deutschland zu kommen. Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums, es seidenn sie dürfen nach dem Aufenthaltsgesetz visumfrei einreisen und sich in Deutschland aufhalten (§ 2a Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU).
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Voraussetzungen D-Visum
Die Voraussetzungen von D-Visa unterscheiden sich gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG je nach Aufenthaltszweck (sogenannte besondere Aufenthaltsvoraussetzung). Manche Voraussetzungen müssen aber für jedes D-Visum erfüllt sein (sogenannte allgemeine Aufenthaltsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG)).
Die Voraussetzungen für ein D-Visum sind die folgenden:
Erfüllung der besonderen Aufenthaltsvoraussetzung (z.B. Arbeitsvertrag, Studienzusage oder Familie in Deutschland)
Gesicherter Lebensunterhalt bzw. finanzielle Ressourcen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)
Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)
Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)
Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG oder § 19f AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden
Die Erfüllung der Voraussetzungen eines D-Visums werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen (z.B. weist man mit dem Arbeitsplatzangebot den gesicherten Lebensunterhalt nach). Die Erfüllung der Voraussetzungen von D-Visa sind häufig Gegenstand von behördlichen und gerichtlichen Verfahren. In der Praxis ist aus anwaltlicher Perspektive eine häufig problematische Voraussetzung von D-Visa das Vorliegen von Ausweisungsinteressen, da ein solches schon bei geringsten Vergehen (z.B. kurze Overstays in Deutschland) angenommen werden kann. In entsprechenden Fällen erfolgt oft eine Ablehnung des Visumantrags durch die Auslandsvertretung, die dann mit Hilfe eines Anwalts vor Gericht angefochten werden muss.
Benötigte Dokumente D-Visum
Die für ein D-Visum benötigten Dokumente hängen vom Land in dem das D-Visum beantragt wird und vom Visumszweck (z.B. Arbeit, Studium, Familiennachzug) ab. In westlichen Ländern (insbesondere USA, Großbritannien, Kanada und Australien) werden meist weniger Dokumente und oft keine Beglaubigung oder Apostille verlangt. Eine Einreichung der Dokumente für ein D-Visum ist in westlichen Ländern oft auch in englischer Sprache und digital möglich. In Ländern mit hohem Migrationsdruck (z.B. nordafrikanische und zentralasiatische Länder) wird von den Sachbearbeitern der Auslandsvertretung hingegen meist ein sehr strenger Maßstab bei der Überprüfung von Dokumenten und Informationen angelegt.
Welche Dokumente für die Beantragung eines D-Visums benötigt werden lässt sich nicht für alle Fälle abschließend beantworten. Grundsätzlich ist das Visumverfahren entgegen einer weitläufig verbreiteten Fehlvorstellung nicht an eine bestimmte Form gebunden (VG Berlin, Urteil vom 22.11.2023, Az. 6 K 352/22 V). Gleichwohl hat sich in der Verwaltungspraxis der Auslandsvertretungen (die dem Verwaltungsverfahrensermessen der Sachbearbeiter bei der Behörde unterliegt) herausgebildet, dass meistens mindesten die folgenden Dokumente für ein D-Visum erforderlich sind:
Antragsformular D-Visum (VIDEX-Formular bei einem Antrag im Termin oder Online-Formular im Auslandsportal bei Online-Antrag)
Nachweis des Aufenthaltszwecks: z.B. Arbeitsvertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitsaufenthaltserlaubnis oder Studienbescheinigung bei Studiumsaufenthaltserlaubnis oder Ausbildungsvertrag bei Ausbildungsvisum oder Heiratsurkunde bei Ehegattenaufenthaltserlaubnis oder Geburtsurkunde bei Kindernachzug)
Nachweis des Wohnorts im Ausland für Zuständigkeit der Auslandsvertretung (z.B. Führerschein, Registrierungsbestätigung, Mietvertrag oder Nebenkostenabrechnung)
Nachweis Identität, Staatsangehörigkeit und Reisebefugnis: Pass; in manchen Ländern sind zusätzliche Nachweise wie Geburtsurkunden, Registrierungsbescheinigungen oder ID-Karten aus dem Heimatland erforderlich
Nachweis Lebensunterhaltssicherung (finanzielle Ressourcen (nur erforderlich wenn kein Arbeitsvisum)): Bankauszüge, Screenshots vom Bankkonto, Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung
Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Vollständige Krankenversicherungsbestätigung in Deutschland (Reisekrankenversicherung ist für ein D-Visum nicht ausreichend)
Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Wohnung): Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung (nicht zwingend erforderlich)
Sonstige Formalia:
Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht
bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes
Gebühren für den Aufenthaltstitel
Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts
Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung
Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung
Die benötigten Dokumente für das D-Visum sind meistens auf der englischen Version der Website der deutschen Botschaft oder des deutschen Konsulats aufgelistet (siehe z.B. Merkblätter D-Visum USA, Merkblätter D-Visum Großbritannien, Merkblätter D-Visum Kanada, Merkblätter D-Visum Australien).
D-Visum online beantragen
Ob ein D-Visum online beantragt werden kann, hängt maßgeblich von der zuständigen Auslandsvertretung und dem Aufenthaltszweck ab. Bei den meisten Auslandsvertretungen wird das D-Visum im Visumtermin beantragt. Das D-Visum kann jedoch auch per Post oder E-Mail beantragt werden, wenn das VIDEX-Onlineformular für D-Visa an die Botschaft geschickt wird. Das VIDEX-Formular zu speichern oder herunterzuladen ist noch kein Onlineantrag für das D-Visum (das VIDEX-Formular dient nur der Vorbereitung der Übergabe des Antragsformulars im Visumtermin). Das D-Visum kann bei manchen Auslandsvertretungen allerdings online über das sogenannte Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden, wenn die entsprechende Auslandsvertretung für das Online-Verfahren freigeschaltet ist. Teilweise bieten auch externe Dienstleister des Auswärtigen Amts die Online-Beantragung eines D-Visums an. Diese Verfahren (VIDEX, Auslandsportal, externe Dienstleister) sind strikt voneinander zu trennen.
Vorteile D-Visum
Eine D-Visum hat die folgenden Vorteile:
Aufenthalt in Deutschland und Einreise nach Deutschland ist möglich.
Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland möglich.
Arbeit in Deutschland ist möglich (wenn im Visum erlaubt).
Die Familie kann unter Umständen nach Deutschland geholt werden (Familiennachzug).
Manche Sozialhilfen können beantragt werden.
Nach Umwandlung in Aufenthaltserlaubnis späterer Daueraufenthalt und sogar Einbürgerung möglich.
Weg vom D-Visum zur Niederlassungserlaubnis
Ein D-Visum ist nicht dazu vorgesehen, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Das D-Visum sollte zuvor in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.
Weg vom D-Visum zur Einbürgerung
Die Einbürgerung mit dem D-Visum ist theoretisch möglich, da § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen “Aufenthaltstitel” voraussetzt und das Visum ein Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG ist. Es gibt jedoch kaum praxisrelevante Konstellationen, in denen ein Visum direkt zur Einbürgerung berechtigt. In den meisten Fällen ist zunächst die Umwandlung in eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Nächste Schritte D-Visum
Prüfen Sie zunächst, welcher Aufenthaltszweck auf Sie zutrifft (Arbeit, Studium, Familie etc.). Danach recherchieren Sie auf der Website der Botschaft, mit welchen Dokumenten der Aufenthaltszweck für Ihr D-Visum nachgewiesen wird (z.B. Arbeitsvertrag, Studienzusage oder Heiratsurkunde). Anschließend besorgen Sie die Dokumente, füllen das VIDEX-Formular aus (oder den Online-Antrag) und buchen einen Visumtermin. Nach dem Visumtermin erhalten Sie das D-Visum und können nach Deutschland einreisen. Nach der Einreise sollten Sie Ihre Wohnung anmelden und das Visum in eine Aufenthaltserlaubnis umwandeln. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung
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Rechtsgrundlage D-Visum
Rechtsgrundlage für das D-Visum ist § 6 Abs. 3 AufenthG (allgemeine Rechtsgrundlage). Die Rechtsgrundlage nach § 6 Abs. 3 AufenthG wird dann ergänzt (“in Verbindung mit (i.V.m.)”) durch die besondere Rechtsgrundlage (z.B. § 16b AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken oder § 18b AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte oder § 18d AufenthG für die Aufenthaltserlaubnis für Forscher oder § 30 AufenthG als Rechtsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug).
Wichtige Gesetze zum D-Visum
Die wichtigsten Gesetze zum D-Visum sind die folgenden:
Wichtige Urteile zur D-Visum
Die wichtigsten Urteile zum D-Visum sind die folgenden:
Der Zweck des Visumverfahrens ist die Steuerung der Zuwanderung (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09).
Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt es, dass bei der Nichtverfügbarkeit von Terminen einen Hinweis darauf erfolgt, dass Visumsanträge auch formlos gestellt werden können (VG Berlin, Urteil vom 22.11.2023, Az. 6 K 352/22 V und VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2021 – VG 13 K 383/19 V – juris Rn. 19).
Die Ausländerbehörde trifft die Pflicht, Zustimmungen zu Visumanträgen nicht länger als erforderlich hinauszuzögern (OVG Bremen, 21.12.2011, 1 B 246/11).
Der Visumzweck ist der gleiche, wenn er dem gleichen Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes entnommen ist wie der Zweck, der der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, 1 C 43.06).
Die Ausländerbehörde ist dazu verpflichtet, überlangen Visumverfahren entgegenzuwirken (OVG Bremen, 21.12.2011, 1 B 246/11).
Arbeitgeber sind allenfalls am Rande davon betroffen, wenn Visumsanträge von ausländischen Arbeitnehmern abgelehnt werden (VG München, Beschluss vom 29.01.2021, M 4 E 21.148).
Häufige Fragen D-Visum
Was ist ein Visum Typ D?
Das Visum Typ D, auch als nationales Visum bezeichnet, ist ein Einreisedokument für längerfristige Aufenthalte in Deutschland über 90 Tage (siehe § 6 Abs. 3 AufenthG). Im Gegensatz zum C-Visum (Schengen-Visum für Touristen gemäß § 6 Abs. 1 AufenthG) ist das D-Visum zweckgebunden und dient als Vorstufe für eine spätere Aufenthaltserlaubnis. Es berechtigt zudem zu Kurzaufenthalten von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in anderen Schengen-Staaten, wobei allerdings diese Kurzaufenthalte in anderen EU-Staaten nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigen, selbst wenn eine Arbeitserlaubnis in Deutschland besteht.
Kann man mit einem D-Visum arbeiten?
Ja, sofern dies explizit im Visum vermerkt ist (z.B. mit der Nebenbestimmung im Zusatzblatt “Beschäftigung erlaubt” oder “Erwerbstätigkeit erlaubt”, § 4a Abs. 1 AufenthG). Das D-Visum wird oft direkt für die Arbeitsaufnahme (z. B. als Fachkraft oder mit der Blauen Karte EU) erteilt. In diesem Fall steht im Visumetikett, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Man kann dann sofort nach der Einreise mit der Arbeit beginnen, noch bevor die endgültige Aufenthaltserlaubnis von der lokalen Ausländerbehörde ausgestellt wurde.
Wie lange kann man mit einem D-Visum in Deutschland bleiben?
Ein D-Visum wird in der Regel für einen Zeitraum von 3 bis 6 Monaten ausgestellt, in manchen Fällen (z. B. bei bestimmten Arbeitsverhältnissen oder zum Studium) auch für bis zu 12 Monate. Innerhalb dieser Gültigkeitsdauer muss man bei der Ausländerbehörde an seinem Wohnort in Deutschland die Umwandlung in eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des D-Visums beantragt wird, gilt das D-Visum bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis “fiktiv” fort (sogenannte Fiktionswirkung, § 81 Abs. 4 AufenthG).
Wer bekommt ein D-Visum?
Ein D-Visum erhalten Personen aus Drittstaaten, die einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland planen und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (abhängig vom Visumszweck/Aufenthaltszweck) erfüllen. Häufige Gründe für die Erteilung sind die Aufnahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit (Fachkräfte gemäß §§ 18 ff. AufenthG), Studium oder die Suche nach einem Studienplatz (Bildungsmigration gemäß §§ 16 ff. AufenthG) oder der Familiennachzug zu in Deutschland lebenden Angehörigen (§§ 27 ff. AufenthG).
D-Visum in anderen Glossaren
Das D-Visum ist auch in den folgenden Glossaren zu finden:
Quellen und Einzelnachweise zum D-Visum
(Behördenressourcen und Literatur)
[1] Visumhandbuch des Auswärtigen Amts
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 6
[3] Bergmann/Dienelt/Kolber/Samel, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 6
[4] BeckOK MigR/Beiderbeck, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 6 Rn. 1-20
[5] BeckOK AuslR/Maor, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 6 Rn. 1-25
[6] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 6 Rn. 1-4
[7] NK-AuslR/Stahmann/Schild, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 6
[8] Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 6
[9] MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2022, AufenthG § 6 Rn. 1
[10] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz Rn. 1125-1131 | 2. Auflage 2025
[11] Harbou/Tometten in Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023,
[12] Friederike Wapler in Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, Kap. 8 Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung Rn. 46, 47 | 8. Auflage 2026
[13] Tim Kliebe/Reinhard Marx in Marx, Ausländer- und Asylrecht | § 1 Ersterteilung eines Aufenthaltstitels | 4. Auflage 2020
[14] Melms/Felisiak in Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage 2025, § 11 Arbeitsverhältnisse mit Auslandsberührung, Rn. 5-7
[15] Wißmann in Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage 2024, § 30 Anwerbung und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Rn. 12
[16] Koch in Schaub ArbR-HdB | § 27. Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland Rn. 9 | 21. Auflage 2025
[17] Kluth: Die Steuerungsfunktion von Visa und Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung – eine kritische Bestandsaufnahme zu den Maßstäben, Aufsatz von Kluth, ZAR 2024, 319
[18] Groß: Entwicklungsetappen des Visums als Grenzinfrastruktur, Aufsatz von Groß, ZAR 2024, 187
[19] Kluth: Das humanitäre Visum als Instrument der sicheren Fluchtmigration, Aufsatz von Kluth, ZAR 2017, 105
[20] Zerger: Migrationssteuerung und Entwicklungseffekte durch zirkuläre Migration?, Aufsatz von Zerger, ZAR 2008, 1
Letzte Aktualisierung: 07.03.2026
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