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Glossar Visum für Selbstständige

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristetes Visum oder befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles gesetzliches Muster eines Aufenthaltstitels/eAT ("elektronischer Aufenthaltstitel") als Plastikkarte. Die Plastikkarte ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Visums zur Selbstständigkeit in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG (anwendbar bei der Erteilung im Inland von der Ausländerbehörde). Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Visum zur Selbstständigkeit kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.


Wenn das Visum zur Selbstständigkeit nicht als elektronischer Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde, sondern als Visum von den Auslandsvertretungen im Ausland erteilt wird, richtet sich das Muster des Selbstständigkeitsvisums nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.

Beim Visum für Selbstständige ist im Feld “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) der Umfang der selbstständigen Tätigkeit festzuhalten (z.B. “Selbstständige Tätigkeit erlaubt als/bei/für …”). Zusätzlich wird häufig die Nebenbestimmung “„Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Erlischt mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als …” verfügt. Grundsätzlich ist in der Nebenbestimmung nicht nur die Tätigkeit anhand des Firmennamens, sondern auch anhand des Geschäftsfeldes möglichst genau zu benennen.


Der Aufenthaltstitel für Selbstständige wird zusätzlich mit der Nebenbestimmung „Bei Leistungsantr. SGB II/XII Hinweis d. Leistungsbeh. an LEA gem. § 87 AufenthG“ sowie der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Wegfall des gültigen Krankenversicherungsschutzes“ und "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" erteilt. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer des Visums einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht ein Visum für Selbstständige aus (Bild)?

2. Definition Selbstständigkeitsvisum (§ 21 AufenthG)

3. Wer braucht ein Visum für Selbstständige ?

4. Beispiel Visum für Selbstständige (§ 21 AufenthG)

5. Wichtige Informationen zum Selbstständigkeitsvisum (§ 21 AufenthG)

   5.1 Dauer Selbstständigkeitsvisum

   5.2 Verlängerung Visum für Selbstständige

   5.3 Kosten Visum für Selbstständige

   5.4 Bearbeitungszeit für Visum für Selbstständige

   5.5 Zuständige Behörde für Visum für Selbstständige

6. Rechte und Möglichkeiten Selbstständigkeitsvisum (§ 21 AufenthG)

   6.1 Arbeitserlaubnis mit Visum für Selbstständige

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit Visum für Selbstständige

   6.3 Familiennachzug mit Selbstständigkeitsvisum

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Selbstständigkeitsvisum

   6.5 Berechtigte Personengruppe Visum für Selbstständige

7. Voraussetzungen Visum für Selbstständige (§ 21 AufenthG)

8. Benötigte Dokumente Visum für Selbstständige (§ 21 AufenthG)

9. Selbstständigkeitsvisum online beantragen

10. Vorteile Visum für Selbstständige

11. Aufenthaltsverfestigung mit Visum für Selbstständige (§ 21 AufenthG)

   11.1 Weg vom Selbstständigkeitsvisum zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg vom Visum für Selbstständige zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Visum für Selbstständige

12. Rechtsgrundlage Visum für Selbstständige

13. Wichtige Gesetze zum Visum für Selbstständige

14. Wichtige Urteile zum Selbstständigkeitsvisum

15. Häufige Fragen zum Selbstständigkeitsvisum

16. Weiterführende Informationen § 21 AufenthG

   16.1 Visum für Selbstständige  in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zum Visum für Selbstständige

   16.4 Glossareinträge zum Visum für Selbstständige

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Selbstständigkeitsvisum

Definition Selbstständigkeitsvisum

Das Visum für Selbstständige gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG (auch: Selbstständigkeitsvisum, Unternehmervisum, GmbH-Visum, Gewerbevisum, Repräsentanzvisum, Entrepreneur-Visum, StartUp Visum, Investoren-Visum; juristisch korrekt: Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit; Englisch: Self Employment Visa/Business Visa/GmbH-Visa/Commercial Visa/Trade Visa/Representation Visa/Entrepreneur Visa/Start Up Visa/Investorvisa/Residence Title for Self Employment) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (4. Abschnitt des AufenthG) in Deutschland. Im engeren Sinne erfasst der Begriff “Visum für Selbstständige” nur das Visum zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne umfasst der Begriff Visum für Selbstständige sämtliche Aufenthaltstitel zu selbstständigen Erwerbszwecken, also sowohl Selbstständigkeitsvisum (Beantragung aus dem Ausland, § 6 Abs. 3 AufenthG) als auch die Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige (Beantragung aus dem Inland, § 7 AufenthG).


Die Terminologie zum Visum für Selbstständige wird sehr uneinheitlich gebraucht, was selbst im Fachbereich zu regelmäßigen Verwechslungen der anzuwendenden Normen und Voraussetzungen führt. Die wichtigste Unterscheidung verläuft beim Visum für Selbstständige entlang der Linie, ob die ausgeübte Tätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler; sogenanntes “Freelancer-Visum”) oder eine gewerbliche Tätigkeit (Handelstätigkeiten) ist. Für Freiberufler sind die Erteilungsvoraussetzungen für Selbstständige gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG deutlich geringer, insbesondere muss kein wirtschaftliches Interesse und kein regionales Bedürfnis bestehen, wie es sonst beim Selbstständigkeitsvisum gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG der Fall ist. Wenn möglich sollte also das Freiberufler Visum (Freelancer Visa) vorrangig beantragt werden.

Wer braucht das Visum für Selbstständige?

Das Visum für Selbstständige wird von allen nichteuropäischen Ausländern benötigt, die in Deutschland einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit nachgehen wollen. Insofern umfasst die Pflicht zum Innehaben einer Erwerbserlaubnis (§ 4a Abs. 1 AufenthG) nicht nur die weisungsgebundene abhängige Beschäftigung, sondern auch den weisungsfreien selbstständigen Erwerb. Dabei wird streng zwischen gewerbetreibenden Selbstständigen (§ 21 Abs. 1 AufenthG) und freiberuflichen Selbstständigen (§ 21 Abs. 5 AufenthG) unterschieden. Für freiberufliche Selbstständige gelten grundsätzlich geringere Voraussetzungen für die Visumerteilung, allerdings hat das Freiberuflervisum auch schlechtere Rechtsfolgen (z.B. späterer Zugang zur Niederlassungserlaubnis gemäß § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG).

Beispiel: Ein russischer Staatsangehöriger kommt nach Deutschland, um in Berlin mit einem Visum für Selbstständige ein eigenes SAS-Unternehmen aufzubauen.

Wichtige Informationen zum Selbstständigkeitsvisum

Dauer Selbstständigkeitsvisum

Das Visum für Selbstständige im engeren Sinne zur Ersteinreise gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG (D-Visum zur Selbstständigkeit) wird meistens für die Dauer von 6 - 12 Monaten erteilt (siehe Visumhandbuch). Aufenthaltstitel zur Selbstständigkeit werden im Inland grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren befristet (Aufenthaltserlaubnis zur Selbstständigkeit). Die Erteilungsdauer eines Visums für Selbstständige hängt aber auch maßgeblich davon ab, als wie erfolgsversprechend eine Behörde die Selbstständigkeit einschätzt.

Verlängerung Selbstständigkeitsvisum

Das Selbstständigkeitsvisum kann (als Aufenthaltserlaubnis) verlängert werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen weiterhin bestehen. Gegebenfalls prüft die Ausländerbehörde hierfür, ob das Unternehmen erfolgreich ist.

Kosten Selbstständigkeitsvisum

Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums für Selbstständige (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das Visum für Selbstständige im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Aufenthaltstitel zur Selbstständigkeit als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Hinzu kommen für selbstständige Ausländer die Gebühren, die für die Registrierung beim Gewerbeamt, im Handelsregister und im Transparenzregister sowie beim Finanzamt anfallen. Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch ebenfalls anfallen.

Bearbeitungszeit Selbstständigkeitsvisum 

Visa für Selbstständige werden bei der Ersterteilung in der Regel schneller als humanitäre Visa und Familiennachzugsvisa bearbeitet, da Erwerbsmigration nach Deutschland (aus den meisten Ländern) erwünscht ist. Dies gilt vor allem für Fälle, in denen ein Visum für Selbstständige von IT-Firmen beantragt wurde. Insbesondere die Stadt Berlin versucht diese Unternehmen anzuziehen, um sich als digitaler Wirtschaftsstandort zu präsentieren. Die Stadt Berlin hat hierfür sogar ein eigenes Unternehmen namens Berlin Partner gegründet, welches unter anderem dafür eingerichtet wurde, Visumanträge von Digital-Entrepreneuren zu beschleunigen. Wenn eine Kooperation mit Berlin Partner besteht, ist die Bearbeitung eines Visumantrags für Selbstständige IT-Entrepreneure in Berlin innerhalb weniger Wochen möglich. In allen übrigen Fällen liegt die Bearbeitungszeit in der Regel durchschnittlich bei 3 - 9 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen. Maßgeblich ist hierbei auch, welche innerbehördlichen Zustimmungen im Rahmen der Erfolgsprognose bzw. der fachkundlichen Stellungnahme notwendig sind und wie schnell die innerbehördlich beteiligten Stellen arbeiten. Maßgeblich ist außerdem, ob das Visum für Selbstständige bei der Botschaft im Ausland oder bei der Ausländerbehörde im Inland als Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Nach 3 Monaten kann Untätigkeitsklage erhoben werden, um den Antrag auf Erteilung eines Selbstständigkeitsvisums zu beschleunigen (§ 75 VwGO).

Zuständige Behörde Selbstständigkeitsvisum

Für die Erteilung eines D-Visums zur Selbstständigkeit sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Visum zur Selbstständigkeit im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zur Selbstständigkeit), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Für die innerbehördliche Zustimmung im Rahmen der Erfolgsprognose des § 21 Abs. 1 AufenthG sind die sogenannten fachkundigen Stellen zuständig, die sich allerdings je nach ausgeübtem Gewerbe unterscheiden (z.B. IHK bei Handelsgewerbe, Architektenkammer für Architekten oder Handwerkskammern für Handwerksberufe).

Rechte und Möglichkeiten Selbstständigkeitsvisum

Arbeitserlaubnis Selbstständigkeitsvisum

Das Visum für Selbstständige berechtigt in der Regel ausschließlich zu der Erwerbstätigkeit, für welche es erteilt wird. Teilweise wird auch die Selbstständigkeit als Ganzes erlaubt (“Erwerbstätigkeit erlaubt”). Eine abhängige Beschäftigung ist mit dem Visum für Selbstständige in der Regel nicht erlaubt. Ausnahmen hiervon können jedoch bestehen, wenn der Inhaber des Selbstständigkeitsvisums auch gleichzeitig weisungsgebundener Geschäftsführer ist.

Studium, Schule, Sprachkurs Selbstständigkeitsvisum

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Selbstständigketisvisum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.

Familiennachzug Selbstständigkeitsvisum

Der Familiennachzug zum Inhaber eines Selbstständigkeitsvisums ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Praxis besteht jedoch eine erhebliche Problematik beim Familiennachzug zu Selbstständigen im Nachweis des Lebensunterhalts, da der Lebensunterhalt bei Selbstständigen in erster Linie durch Steuerdokumente (Prüfbericht und BWA) nachgewiesen wird, welche teilweise aufwändig zu erstellen oder zu beschaffen sind.

Reisen und Auslandsaufenthalte Selbstständigkeitsvisum

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Selbstständigkeitsvisum unproblematisch möglich, solange das Selbstständigkeitsvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Selbstständigkeitsvisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Selbstständigkeitsvisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Das Selbstständigkeitsvisum erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 6 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Das stärkste Indiz für eine Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund ist die Abmeldung der Wohnung (sogenannte Meldelücke).

Berechtigte Personengruppe Selbstständigkeitsvisum

Berechtigt für den Erhalt eines Visums für Selbstständige sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die in Deutschland ein Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft gründen wollen (§ 21 AufenthG). Für die Beantragung eines Visums für Selbstständige ist die dauerhafte Anwesenheit in Deutschland erforderlich. Ausländer, die bereits im Inland sind, müssen eine Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige statt einem Visum für Selbstständige beantragen, wobei beide Begriffe teilweise synonym genutzt werden. Europäische Bürger brauchen kein Visum für Selbstständige, da sie von der Freizügigkeit (Niederlassungsfreiheit) Gebrauch machen können.

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Voraussetzungen Visum für Selbstständige

Die Voraussetzungen für ein Visum für Selbstständige sind in § 21 Abs. 1 AufenthG geregelt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für Selbstständige sind die folgenden:

  1. Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der Ausübung der Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)

  2. Die Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG)

  3. Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG)

  4. Alle notwendigen Zustimmungen der Behörden liegen vor (Gewerbebehörden, Berufsvertretungen, fachkundige Körperschaften)

  5. Wenn Antragsteller älter als 45 Jahre ist: angemessene Altersvorsorge (§ 21 Abs. 3 AufenthG; Ausnahmen bestehen für bestimmte Staatsangehörige wie z.B. USA und Japan)

  6. Behörde übt das Ermessen positiv für den Antragsteller aus (Visum für Selbstständige ist eine Ermessensentscheidung)

  7. Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit genügt zur Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

  8. die Ausländerbehörde stimmt der Visumerteilung zu (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) AufenthG)

  9. vollwertige Krankenversicherung (“substitutive” Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG)

  10. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  11. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  12. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

  13. Keine speziellen Ablehnungsgründe (z.B. § 10 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden

  14. Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)

Ein besonderer Schwerpunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen für ein Visum zur Selbstständigkeit liegt auf der Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit und auf der Prognose der Einkommensstabilität zur Lebensunterhaltssicherung. Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich dabei insbesondere auch nach den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. In diesem Zusammenhang kommt der sogenannten fachkundigen Stellungnahme der örtlichen Berufskammern (meistens Industrie- und Handelskammer (IHK)) eine besondere Bedeutung zu. Die notwendigen Zustimmungen können in bestimmten Fällen entfallen, wenn eine völkerrechtliche Begünstigung dies vorsieht (§ 21 Abs. 2 AufenthG).

Notwendige Dokumente Visum für Selbstständige

Die notwendigen Dokumente für Selbstständige überfordern viele Unternehmensgründer, da die bürokratischen Hürden in Deutschland sehr hoch sind. Ein Problem beim Visum für Selbstständige ist insoweit, dass nicht nur die Visumunterlagen eingereicht werden müssen, sondern sämtliche gewerbe- und gesellschaftlichen Unterlagen, die zur Unternehmensgründung erforderlich sind. Für Ausländer, die das deutsche Gewerberecht nicht kennen, ist die vollständige und fehlerfreie Sammlung all dieser Dokumente fast unmöglich, weshalb das Visum für Selbstständige häufig nur mit Hilfe eines Experten (z.B. eines Fachanwalts für Migrationsrecht) beantragt werden kann. Auch ist es ein großes Problem beim Visum für Selbstständige, dass viele Unternehmer nicht wissen, welche Rechtsform ihr Unternehmen haben soll (z.B. GmbH, UG, Einzelkaufmann, OHG, GbR oder KG). Diese Kenntnis ist aber zwingend erforderlich, um überhaupt zu wissen, welche gewerberechtlichen Voraussetzungen gelten. Die gewerberechtlichen Voraussetzungen bestimmten dann wiederum, welche Dokumente für den Visumantrag einzureichen sind.

Grundsätzlich sind für die Beantragung eines Visums für Selbstständige die folgenden Dokumente erforderlich:


1. VIDEX-Antragsformular einschließlich Belehrungen nach § 54 AufenthG, vollständig in englischer oder deutscher Sprache ausgefüllt und unterschrieben (die Beantragung des Selbstständigkeitsvisums über das Auslandsportal ist meistens nicht möglich); Antragsformular für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn das Visum in Form einer Aufenthaltserlaubnis im Inland beantragt wird

2. Gültiger Reisepass (gültig bis mindestens 3 Monate nach geplanter Ausreise aus Deutschland, der Pass muss mindestens 2 leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein)

3. Business-Plan

4. Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Gewerbeamt

5. Finanzierungsplan inkl. Kapitalbedarfsplan und Rentabilitätsvorschau

6. Gründungsvertrag vom Notar mit Urkundennummer, falls eine Unternehmensgründung in Form einer juristischen Person erfolgt ist (z.B. GmbH)

7. Gesellschaftsvertrag, falls eine Unternehmensgründung in Form einer juristischen Person erfolgt ist (z.B. GmbH)

8. Bestellung zum Geschäftsführer, falls eine Unternehmensgründung in Form einer juristischen Person erfolgt ist (z.B. GmbH)

9. Geschäftsführerdienstvertrag, falls eine Unternehmensgründung in Form einer juristischen Person erfolgt ist (z.B. GmbH)

10. Handelsregisterauszug bzw. Anmeldung dazu über den Notar, falls eine Unternehmensgründung in Form einer juristischen Person erfolgt ist (z.B. GmbH)

10. Steuerregistrierung beim Finanzamt

11. Nachweis über eine angemessene Altersversorgung ab Vollendung des 45. Lebensjahr (§ 21 Abs. 3 AufenthG); alternativ kann auch ein Versicherungsangebot einer privaten Rentenversicherung vorgelegt werden; hierzu gibt es Ausnahmen für bestimmte Staatsangehörige (z.B. USA und Türkei)

12. Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten EU-Raum; Mindestdeckungssumme: 30.000,- € inkl. Abdeckung von Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall; gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt); eine freiwillige Versicherung bei gesetzlichen Krankenkassen ist bei Ersteinreise gem. § 9 SGB V nicht möglich

13. Sonstige Formalia:

  • Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

  • bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes

  • Gebühren für den Aufenthaltstitel

  • Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts

  • Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung

  • Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung


Der Umfang der notwendigen Dokumentation für das Selbstständigkeitsvisum ist einer der Gründe, warum Selbstständige in der Regel eher versuchen ein Freiberuflervisum zu beantragen, wenn dies möglich ist. Das Freiberuflervisum erfordert insofern deutlich weniger Dokumente.

Visum für Selbstständige online beantragen

Das Visum für Selbstständige kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt (01/2026) noch nicht online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts beantragt werden. Um das Visum für Selbstständige zu beantragen, muss deshalb das VIDEX-Formular entsprechend den Hinweisen auf der Website der zuständigen Auslandsvertretungen (Botschaft oder Konsulat) ausgefüllt und im Termin abgegeben werden. Die Online-Anträge für Visa für Selbstständige finden sich auf den Webseiten der jeweiligen Botschaft wie folgt:


Visum für Selbstständige online beantragen aus Großbritannien

Visum für Selbstständige online beantragen aus Kanada

Visum für Selbstständige online beantragen aus Australien


Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, kann das Visum für Selbstständige bei der Ausländerbehörde wie folgt online als Aufenthaltserlaubnis beantragt werden:


Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige in Berlin online beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige in München online beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige in Hamburg online beantragen

Vorteile Visum für Selbstständige

  • Aufenthalt in Deutschland und mehrfache Einreisen nach Deutschland möglich.

  • Selbstständige Tätigkeit/Unternehmensgründung in Deutschland ist möglich.

  • Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland mit Visum für Selbstständige ist möglich.

  • Die Familie kann unter Umständen nach Deutschland geholt werden, wenn die selbstständige Tätigkeit erfolgreich ausgeübt wird.

  • Umwandlung des Visums für Selbstständige in Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren ist möglich (§ 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG).

  • Beantragung der Einbürgerung ist mit Visum für Selbstständige möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit erfolgreich ist.

Weg vom Selbstständigkeitsvisum zur Niederlassungserlaubnis

Mit dem Selbstständigkeitsvisum kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 anstatt nach 5 Jahren beantragt werden, wenn wenn der Ausländer seit drei Jahren selbstständig ist und die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit insbesondere auf Grund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt sowie der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist (§ 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Der Prüfung des Erfolgs der Selbstständigkeit ist also maßgeblich, wenn das Visum für Selbstständige in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden soll. Selbstständige, welche die Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren beantragen wollen, müssen gegenüber der Ausländerbehörde also nachweisen, dass sie sich am Markt behauptet haben und nun ihren Lebensunterhalt selbstständig sichern können. Wenn dies nicht möglich ist, kann alternativ die normale Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) nach 5 Jahren beantragt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und B1-Sprachkenntnisse sowie eine hinreichende Integration vorliegen.

Weg vom Visum zur Selbstständigkeit zur Einbürgerung

Eine Einbürgerung mit dem Visum zur Selbstständigkeit ist möglich, da der Aufenthaltstitel zur Selbstständigkeit nicht in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. In der Praxis ist die Einbürgerung mit dem Selbstständigkeitsvisum allerdings sehr herausfordernd, da der Lebensunterhalt schwer nachzuweisen ist. Die Behörden verlangen hierfür regelmäßig zahlreiche Dokumente vom Steuerberater (z.B. Prüfbericht und BWA).

Nächste Schritte Visum für Selbstständige

Der erste Schritt beim Visum für Selbstständige sollte stets die Prüfung sein, ob die Finanzierung gesichert ist (Finanzierungsplan). Die Finanzierung muss für die gesamte Dauer des Aufenthalts in Deutschland gesichert sein und nicht nur Unternehmensbelange umfassen, sondern auch Ihre eigene Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Wenn die Finanzierung gesichert ist, sollten Sie einen Business-Plan schreiben, aus dem hervorgeht, dass Ihr Unternehmen die deutsche Wirtschaft fördert oder ein regionales Interesse erfüllt (§ 21 Abs. 1 AufenthG). Zur Verfassung eines entsprechend aussagekräftigen Business-Plans sollten Sie sich ggf. von einem Experten unterstützen lassen (z.B. einem Wirtschaftsberater). Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie sich informieren, welche Dokumente für die Beantragung des Visums für Selbstständige notwendig sind. Die Dokumentenanforderungen können je nach Herkunftsland durchaus umfassend sein und beispielsweise auch bereits die Registrierung bei deutschen Gewerbehörden sowie die Gründungsdokumente einer Gesellschaft umfassen. Wenn Sie alle Dokumente gesammelt haben, können Sie das Visum bei Ihrer Behörde beantragen (z.B. online oder im Behördentermin). Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Visum für Selbstständige

Rechtsgrundlage des Visums für Selbstständige ist § 21 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,  die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Im weiteren Sinne Rechtsgrundlage für das Selbstständigkeitsvisum sind die jeweiligen Gründungsvoraussetzungen für ein Unternehmen sowie das Gewerberecht.

Wichtige Urteile Visum für Selbstständige

  • Maßgeblich für den Unterschied zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit (BSG, Urteil vom 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R).

  • Es ist nicht Voraussetzung für ein Visum zur Selbstständigkeit (Entrepreneur-Visa), dass durch das Unternehmen 5 Arbeitsplätze geschaffen werden (VG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2023, VG 17 K 86/22).

  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG erfordert mehr als die Prognose, der Antragsteller könne durch die geplante selbstständige Tätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern. Es bedarf eines „Mehrwerts“ für die inländische Wirtschaft (VG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2019 - 2 K 7356/18).

  • Die Verwaltung eigenen Vermögens ist selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 21 AufenthG, wenn sie mit einer aktiven Betätigung verbunden ist, die über das bloß passive Halten von Vermögenswerten hinausgeht (VG Berlin, Urteil vom 25.05.2022 - VG 12 K 215/21 V).

  • Eine ablehnende Entscheidung trotz erfüllter Tatbestandsvoraussetzungen kommt nur im atypischen Ausnahmefall in Betracht, etwa wenn durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Ausländers oder an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit seines geschäftlichen Konzepts vorliegen (vgl. VGH Mannheim BeckRS 2020, 31765 Rn. 78; VG Würzburg BeckRS 2022, 36377 Rn. 44).

Häufige Fragen Visum für Selbstständige

Kann ich ein Visum für Selbstständige erhalten?

Ja, es ist möglich, ein Visum zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland zu erhalten (Entrepreneur Visum gemäß § 21 AufenthG). Für Antragsteller aus Drittstaaten sind die Hürden jedoch hoch: Es muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der Tätigkeit bestehen, das Vorhaben muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung muss durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert sein (§ 21 Abs. 1 AufenthG). Freiberufler (z. B. Künstler, Ärzte, Ingenieure; § 21 Abs. 5 AufenthG) haben es oft etwas leichter, da bei ihnen das „wirtschaftliche Interesse“ nicht notwendig ist.


Welche Aufenthaltstitel für Selbstständige?

Der zentrale Aufenthaltstitel für Selbstständige ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG. Man unterscheidet hierbei zwischen der Selbstständigkeit als Gewerbetreibender (§ 21 Abs. 1) und der freiberuflichen Tätigkeit (§ 21 Abs. 5). Für Absolventen deutscher Hochschulen oder Forscher gibt es zudem vereinfachte Regelungen nach § 21 Abs. 2a AufenthG. Die selbstständige Tätigkeit kann auch mit zahlreichen anderen Aufenthaltstitel ausgeführt werden, soweit diese die Nebenbestimmung “Erwerbstätigkeit erlaubt” oder “Selbstständige Tätigkeit erlaubt” haben. Dies ist z.B. bei der Niederlassungserlaubnis und beim Familiennachzug sowie bei manchen Blauen Karten der Fall.

Kann ich ein Visum erhalten, wenn ich selbstständig bin?

Wenn du bereits im Ausland selbstständig bist und dein Geschäft nach Deutschland verlagern oder hier eine Niederlassung gründen möchtest, kannst du dafür ein Visum beantragen (siehe § 21 Abs. 1 AufenthG). Maßgeblich ist auch hier ein tragfähiger Businessplan und der Nachweis, dass du deinen Lebensunterhalt und die Betriebskosten decken kannst. Wer über 45 Jahre alt ist, muss zusätzlich eine angemessene Altersvorsorge nachweisen (für 2026 liegt die monatliche Rentenanwartschaft bei ca. 1.565 €). Die Dokumente sollten hinreichend aussagekräftig sein, da das Visum für Selbstständige auch von einer fachkundigen Körperschaft geprüft wird, welche die Tragfähigkeit der Idee untersucht.


Ist eine selbstständige Tätigkeit mit einem Aufenthaltstitel erlaubt?

Das hängt von dem konkreten Vermerk in deinem Aufenthaltstitel ab. Manche Aufenthaltstitel erlauben grundsätzlich „jede Erwerbstätigkeit“, was die Selbstständigkeit einschließt. Steht dort jedoch „Selbstständige Tätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde“, musst du vor der Gründung einen Antrag auf Änderung oder Ergänzung des Titels stellen, bevor du gewerblich tätig sein darfst (§ 21 Abs. 6 AufenthG). Im Zweifel solltest du dich immer nach der Nebenbestimmung im Aufenthaltstitel richten (vermerkt unter “Anmerkungen/Remarks” oder im Zusatzblatt).


Wann dürfen Ausländer ein Gewerbe in Deutschland gründen?

Ausländer dürfen ein Gewerbe gründen, wenn ihr Aufenthaltstitel die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ausdrücklich gestattet. EU-Bürger sowie Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein und Norwegen genießen ohnehin Gewerbefreiheit und können jederzeit gründen. In Konzernstrukturen kann die Unternehmensgründung auch Teil einer Geschäftsreise sein (siehe § 16 BeschV).

Quellen und Einzelnachweise Selbstständigkeitsvisum 

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Visumhandbuch, Selbstständige Erwerbstätigkeit, Stand: 06/2024 

[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 21 AufenthG 

[3] Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, § 21 

[4] BeckOK AuslR/Breidenbach, 46. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 21 Rn. 1-21

[5] BeckOK MigR/Hänsle, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 21 Rn. 1-36

[6] Bergmann/Dienelt/J. Nusser, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 21

[7] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 21 Rn. 1

[8] Hofmann (Hrsg.): NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 21

[9] Dippe in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 21

[10] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz | 2. Auflage 2025, 16. Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG)

[11] Breidenbach in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 566-567 | 4. Auflage 2025, 13. Zulassung für Selbstständige gemäß § 21 AufenthG

[12] BeckNotar-HdB/Zimmermann/Pogorzelski, 8. Aufl. 2024, § 28. Rn. 278

[13] § 21 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

[14] Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist

Letzte Aktualisierung: 20.02.2026


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