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Glossar Blaue Karte EU

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als befristetes Visum sui generis und befristete Aufenthaltserlaubnis sui generis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles gesetzliches Muster eines Aufenthaltstitels/eAT ("elektronischer Aufenthaltstitel") als Plastikkarte. Die Plastikkarte ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung (Erteilung der Blauen Karte im Inland als Aufenthaltserlaubnis): Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Blauen Karte EU in Gestalt eines sogenannten “elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG (anwendbar bei der Erteilung im Inland von der Ausländerbehörde). Das Muster basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Die Blaue Karte EU-Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.

Wenn die Blaue Karte EU nicht als elektronischer Aufenthaltstitel im Inland von der Ausländerbehörde, sondern als Visum von den Auslandsvertretungen im Ausland erteilt wird, richtet sich das Muster der Blauen Karte nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.


Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) sind im Fall der Blauen Karte EU die Rahmenbedingungen der Beschäftigung (“Beschäftigung erlaubt als … für …”) und “§ 18g” einzutragen. Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, dass nach einem Jahr der Beschäftigung keine Beantragung des Arbeitgeberwechsels mehr notwendig ist (§ 18g Abs. 4 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist weiterhin die materielle Gültigkeitsdauer der Blauen Karte einzutragen, wenn diese von der formellen Gültigkeitsdauer abweicht (z.B. wegen eines ablaufenden Passes (“Titel materiell gültig bis …”)). Teilweise werden unter “Anmerkungen/Remarks” weitere Nebenbestimmungen nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters eingetragen (z.B. auflösende Bedingungen bei Sozialleistungsbezug).

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht eine Blaue Karte EU aus (Bild)?

2. Definition Blaue Karte EU

3. Wer braucht eine Blaue Karte EU?

4. Beispiel Blaue Karte EU

5. Wichtige Informationen Blaue Karte EU

   5.1 Dauer der Blauen Karte

   5.2 Verlängerung der Blauen Karte

   5.3 Kosten der Blauen Karte

   5.4 Bearbeitungszeit Blaue Karte EU

   5.5 Zuständige Behörde für die Blaue Karte EU

6. Rechte und Möglichkeiten Blaue Karte EU

   6.1 Arbeitserlaubnis mit Blauer Karte EU

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit Blauer Karte EU

   6.3 Familiennachzug mit Blauer Karte

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Blauer Karte

   6.5 Berechtigte Personengruppe Blaue Karte

7. Voraussetzungen Blaue Karte EU

8. Benötigte Dokumente Blaue Karte EU

9. Blaue Karte online beantragen

10. Vorteile Blaue Karte

11. Aufenthaltsverfestigung mit der Blauen Karte EU

   11.1 Weg von der Blauen Karte EU zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg von der Blauen Karte EU zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Blaue Karte

12. Rechtsgrundlage Blaue Karte EU

13. Wichtige Gesetze Blaue Karte EU

14. Wichtige Urteile Blaue Karte EU

15. Häufige Fragen Blaue Karte EU

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Blaue Karte EU in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge Blaue Karte EU

   16.4 Glossareinträge Blaue Karte EU

   16.5 Quellen und Einzelnachweise Blaue Karte

Definition Blaue Karte EU

Die Blaue Karte/Blaue Karte EU gemäß § 18g AufenthG (Engl.: Blue Card/Blue Card EU) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung (§§ 18, 18g AufenthG) zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland. Die Blaue Karte basiert auf der europäischen Hochqualifiziertenrichtlinie (Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung). Die Blaue Karte wird zunächst für eine bestimmte Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erteilt. Nach 12 Monaten kann jede Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber ohne Genehmigung der Ausländerbehörde ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU weiterhin erfüllt sind (§ 18g Abs. 4 AufenthG).


Die Blaue Karte hat in anderen EU-Ländern die folgende Bezeichnung:


  • Estnisch: ELi sinine kaart

  • Französisch: carte bleue européenne

  • Italienisch: Carta blu UE

  • Kroatisch: plave karte EU

  • Lettisch: ES zil karte

  • Litauisch: ES mlynoji kortel

  • Maltesisch: Karta Blu tal-UE

  • Niederländisch: Europese blauwe kaart

  • Polnisch: niebieska karta UE

  • Portugiesisch: Cartão Azul UE

  • Rumänisch: Cartea Albastr a UE

  • Slowakisch: modrá karta EÚ

  • Slowenisch: modra karta EU

  • Schwedisch: EU-blåkort

  • Spanisch: tarjeta azul UE

  • Tschechisch: modrou kartou EU

  • Ungarisch: EU kék kártya


Eine vollständige Liste aller Blauen Karten in Europa ist auf der Website der EU zu finden.

Wer braucht eine Blaue Karte EU?

Ausländer, die in Deutschland eine hochqualifizierte und dauerhafte Beschäftigung in ihrem Beruf ausüben wollen, benötigen eine Blaue Karte EU. Alternativ kann auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18b AufenthG beantragt werden, wobei die Blaue Karte EU allerdings vorteilhafter ist.

Beispiel: Ein US-amerikanischer Human-Ressource Manager möchte die deutsche Niederlassung eines US-amerikanischen Unternehmens leiten und beantragt deshalb eine Blaue Karte EU bei einer deutschen Auslandsvertretung in den USA.

Wichtige Informationen zur Blauen Karte

Dauer Blaue Karte EU

Die Blaue Karte wird für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre, erteilt (§ 18 Abs. 4 AufenthG). Die Mindestdauer des Arbeitsvertrags (und damit die Mindesterteilungsdauer) muss 6 Monate betragen (§ 18g Abs. 3 AufenthG).

Verlängerung Blaue Karte EU

Eine Verlängerung der Blauen Karte ist möglich, solange der Arbeitsvertrag weiterhin besteht. Der Verlängerungsantrag kann einfach bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.

Kosten Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU kostet bei der Ersterteilung 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Die Verlängerung einer Blauen Karte EU kostet 96 Euro (§ 45 Nr. 2 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten sind hier nicht eingerechnet.

Bearbeitungszeit Blaue Karte EU

Die Bearbeitungszeit einer Blauen Karte ist vom Ort der Beantragung und von den beteiligten Behörden abhängig. Die Bearbeitungszeit einer Blauen Karte hängt maßgeblich davon ab, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt wird (“kleine” Blaue Karte) oder nicht (“große” Blaue Karte). Nach der Hochqualifiziertenrichtlinie wird ein Antrag auf Erteilung der Blauen Karte innerhalb von 90 Tagen bearbeitet (Art. 11 der Richtlinie). Die Bearbeitungszeit kann beschleunigt werden, wenn der Antrag gut vorbereitet ist und der Sachbearbeiter gut und effizient arbeitet. 90 Tage nach dem Antrag können Antragsteller Untätigkeitsklage erheben (§ 75 VwGO).

Zuständige Behörde Blaue Karte EU

Wenn die Blaue Karte im Ausland beantragt wird, sind die Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) für die Blaue Karte zuständig (Blaue Karte als Visum). Wenn die Blaue Karte im Inland beantragt wird, sind die Ausländerbehörden für die Blaue Karte zuständig (Blaue Karte als Aufenthaltserlaubnis). Wenn die Blaue Karte im beschleunigten Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG beantragt wird, sind die zentralen Ausländerbehörden zuständig. In allen Fällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei der Blauen Karte nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Dies ist meistens der Wohnort.

Rechte und Möglichkeiten Blaue Karte EU

Arbeitserlaubnis Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU berechtigt zu der Beschäftigung, zu der sie erteilt wird (sogenannte Arbeitgeberbindung). Der Umfang der erlaubten Beschäftigung wird in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im sogenannten Zusatzblatt) festgelegt. Andere Beschäftigungen sind mit der Blauen Karte EU grundsätzlich nicht erlaubt (siehe § 4a Abs. 2 AufenthG). Dies hat allerdings bei der Blauen Karte EU eine vergleichsweise geringe Relevanz, da der Arbeitgeberwechsel bei der Blauen Karte EU sehr unproblematisch ist (keine Genehmigungspflicht, sondern nur Anzeigepflicht; § 18g Abs. 4 AufenthG). Die selbstständige Tätigkeit ist mit der Blauen Karte EU grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn sie ist in den Nebenbestimmungen (“Anmerkungen/Remarks” auf der Plastikkarte oder im Zusatzblatt) erlaubt (wird z.B. in Berlin häufig so gehandhabt).

Studium, Schule, Sprachkurs Blaue Karte EU

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit der Blauen Karte EU möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.

Familiennachzug Blaue Karte EU

Der Familiennachzug zum Inhaber einer Blauen Karte EU ist grundsätzlich immer möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Insbesondere der Ehegattennachzug ist zum Inhaber einer Blauen Karte EU sehr einfach, da keine deutschen Sprachkenntnisse benötigt werden (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG) und der Lebensunterhalt durch die hohen Gehaltsanforderungen der Blauen Karte meist unproblematisch gesichert ist. Der Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber einer Blauen Karte EU ist nahezu immer möglich (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Bei der Blauen Karte EU ist sogar der Eltern- und Stiefelternnachzug zum volljährigen Kind möglich, wenn die Blaue Karte EU nach dem 01.03.2024 erteilt wurde (siehe § 36 Abs. 3 AufenthG).

Reisen und Auslandsaufenthalte Blaue Karte EU

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit der Blauen Karte EU unproblematisch möglich, solange die Blaue Karte EU gültig ist. Für das Reisen mit einer abgelaufenen Blauen Karte wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit der Blauen Karte bis zu 12 Monate möglich (§ 51 Abs. 10 AufenthG). Die Blaue Karte erlischt jedoch auch schon vor Ablauf von 12 Monaten, wenn die Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund erfolgt (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG). Das stärkste Indiz für eine Ausreise aus einem nicht vorübergehendem Grund ist die Abmeldung der Wohnung (sogenannte Meldelücke).

Berechtigte Personengruppe Blaue Karte EU

Berechtigt für den Erhalt einer Blauen Karte sind alle nicht europäischen hochqualifizierten Ausländer (Drittausländer). Für die Blaue Karte EU ist zwingend notwendig, dass entweder ein anerkannter Hochschulabschluss vorliegt (akademische Blaue Karte EU) oder dass innerhalb der letzten 7 Jahre mindestens 3 Jahre in einem Mangelberuf auf akademischem Niveau (insbesondere IT-Berufe) gearbeitet wurde (§ 18g Abs. 2 AufenthG). Für die Blaue Karte EU ist außerdem zwingend erforderlich, dass das notwendige Gehalt erreicht wird und dass ein Zusammenhang zwischen den Qualifikationen und der ausgeübten Beschäftigung besteht. Deutsche und europäische Staatsbürger können keine Blaue Karte EU erhalten, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG).

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Voraussetzungen Blaue Karte

Die Voraussetzungen der Blauen Karte unterscheiden sich je nachdem, welche Art der Blauen Karte beantragt wird. Die “große” Blaue Karte (also mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) hat die folgenden Voraussetzungen:

  1. Anerkannter Hochschulabschluss

  2. Arbeitsvertrag/Arbeitsvertragsangebot von einem Unternehmen mit deutscher Niederlassung mit mindestens 6 Monaten Vertragsdauer

  3. Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung

  4. Qualifikationzusammenhang: Zusammenhang zwischen Studium und ausgeübter Tätigkeit

  5. Antragsteller und Arbeitgeber versichern, dass die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werden soll (Vermeidung von Scheinbeschäftigungen, § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG)

  6. Bei reglementierten Berufen: Vorhandensein einer Berufsausübungserlaubnis (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)

  7. Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG

Die “kleine” Blaue Karte (also mit einem Gehalt von 45,3 % anstatt 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) für Berufsanfänger oder Antragsteller aus Mangelberufen ist zusätzlich eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Ansonsten sind die Voraussetzungen die Gleichen wie bei der “großen” Blauen Karte EU.

Benötigte Dokumente Blaue Karte EU

Die für die Blaue Karte EU benötigten Dokumente hängen von der zuständigen Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung und der Art der Blauen Karte ab. Die benötigten Dokumente für die Blauen Karte sind meistens auf der Website der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung aufgelistet.

In den meisten Fällen werden für die Beantragung der Blauen Karte die folgenden Dokumente gebraucht:


1. Nachweis des Arbeitsplatzes und des Mindestgehalts in Deutschland: Arbeitsvertrag (bei “kleiner” Blauen Karte EU zusätzlich Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)

2. Nachweis der Personaldaten: Antragsformular (VIDEX-Formular oder Online-Formular im Auslandsportal bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde (z.B. Kontaktformular oder Terminbuchung))

3. Nachweis der benötigten Qualifikationen: Hochschulzeugnis und Nachweis der Anerkennung des Hochschulabschlusses (Anabin-Auszüge); falls kein Hochschulabschluss vorhanden (“kleine” Blaue Karte mit Berufserfahrung): Lebenslauf und Arbeitgeberzeugnisse zum Nachweis der Berufserfahrung; bei Ausbildung durch tertiäres Bildungsprogramm: Feststellungsbescheid über die Gleichwertigkeit mit einem Hochschulabschluss; bei reglementierten Berufen zusätzlich Berufsausübungserlaubnis; falls Qualifikationszusammenhang problematisch: Übersicht der abgeschlossenen Kurse im Studium (Diploma-Supplement)

4. Nachweis Identität und Staatsangehörigkeit: Passkopie oder Bild des Passes

5. Nachweis des Wohnorts für Zuständigkeit der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung Meldebescheinigung (Beantragung im Inland) oder Führerschein/Mietvertrag/Nebenkostenabrechnung (Beantragung im Ausland)

6. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Wohnung): Mietvertrag mit Angabe der Größe der Wohnung und bei Beantragung im Inland zusätzlich Nachweis der Zahlung der Mietkosten (z.B. Bankauszüge); bei Eigentumswohnungen ist der Mietvertrag durch Grundbuchauszug und Kaufvertrag zu ersetzen

7. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung und falls vom Sachbearbeiter gefordert auch Leistungsbeschreibung und Bestätigung über ausreichenden Leistungsumfang der Krankenversicherung durch die BaFin

8. Wenn Beantragung in Deutschland als Aufenthaltserlaubnis - Nachweis der legalen Ersteinreise (Kopie des Visums, das zur erstmaligen Einreise genutzt wurde (wenn keine visumfreie Einreise von Best-Friends-Staatsangehörigen nach § 41 AufenthV)) und Nachweis des Einreisedatums (Bild vom Einreisestempel)

9. Nur bei Verlängerung: Alter Aufenthaltstitel und Gehaltsnachweise

10. Sonstige Formalia:

  • Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

  • bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes

  • Gebühren für den Aufenthaltstitel

  • Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts

  • Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung

  • Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung

Blaue Karte online beantragen

Die Blaue Karte kann online bei der Auslandsvertretung (Blaue Karte als Visum) oder der Ausländerbehörde (Blaue Karte als Aufenthaltserlaubnis) beantragt werden, die zuständig ist. Die Blaue Karte kann als Visum online über das sogenannte Auslandsportal vom Auswärtigen Amt beantragt werden. Sollten Sie in einem Land wohnen, für welches das Auslandsportal nicht freigeschaltet ist, kann die Blaue Karte im Ausland nicht online beantragt werden, sondern nur über das reguläre Visumverfahren.


Im Inland kann die Blaue Karte EU bei den Ausländerbehörden der entsprechenden 10 größten Städte wie folgt beantragt werden:


Vorteile Blaue Karte EU

Eine Blaue Karte hat die folgenden Vorteile:

Weg von der Blauen Karte zur Niederlassungserlaubnis 

Der Weg von der Blauen Karte zur Niederlassungserlaubnis hängt von den Sprachkenntnissen ab (siehe § 18c Abs. 2 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis kann mit der Blauen Karte mit B1-Sprachkenntnissen nach 21 Monaten und mit A1-Sprachkenntnissen nach 27 Monaten beantragt werden. Die Niederlassungserlaubnis mit der Blauen Karte setzt allerdings voraus, dass ein Integrationskurszertifikat oder ein Einbürgerungstest bestanden wurde (Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland). Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis mit der Blauen Karte setzt außerdem in vielen Fällen voraus, dass die Probezeit bestanden wurde und der Arbeitsvertrag ungekündigt ist.

Weg von der Blauen Karte EU zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist mit der Blauen Karte EU möglich (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG). In der Praxis ist die Einbürgerung mit der Blauen Karte EU sogar vergleichsweise einfach, da durch das hohe Gehalt der Blauen Karte EU der Lebensunterhalt meist unproblematisch gesichert ist.

Nächste Schritte Blaue Karte 

Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Hochschulabschluss anerkannt (anabin) und ob Sie die Gehaltsforderungen für die Blaue Karte erfüllen. Danach recherchieren Sie, welche Behörde im Ausland (Visum) oder Inland (Aufenthaltserlaubnis) für den Antrag auf Erteilung der Blauen Karte EU in Ihrem Fall zuständig ist. Danach recherchieren Sie auf der Website der Behörde, welche Dokumente für den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte benötigt werden. Anschließend reichen Sie die Dokumente ein und buchen einen Termin. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Blaue Karte EU

Nationale Rechtsgrundlage für die Blaue Karte EU ist § 18g AufenthG. Weiterhin sind die Regeln des § 18 AufenthG und des § 18c AufenthG auf die Blaue Karte EU anwendbar. Rechtsgrundlage ist außerdem § 19f AufenthG, wenn es um Ablehnungsgründe geht. Die Rechtsgrundlage für die kurzfristige und langfristige Mobilität mit der Blauen Karte EU sind § 18h und § 18i AufenthG. Die europarechtliche Basis der Blauen Karte EU ist die Hochqualifiziertenrichtlinie (Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung). Auf Verordnungsebene ist die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) auf die Blaue Karte EU anwendbar.

Wichtige Urteile zur Blauen Karte

Die wichtigsten Urteile zur Blauen Karte sind die folgenden:

Häufige Fragen zur Blauen Karte EU

Was bedeutet die Blaue Karte EU?

Die Blaue Karte EU (EU Blue Card) ist ein spezieller Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten (§ 18g AufenthG). Sie soll die Zuwanderung von Akademikern und Personen mit vergleichbarer Qualifikation nach Europa erleichtern (Fachkräfteeinwanderung). Sie wird befristet erteilt (meist für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate, maximal vier Jahre) und bietet einen schnellen Weg zur dauerhaften Niederlassungserlaubnis. Die Blaue Karte EU ist aufgrund zahlreicher Privilegierungen der beste befristete Aufenthaltstitel, den es gibt.


Wie viel Gehalt braucht man für eine Blaue Karte?

Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte werden jährlich angepasst und basieren auf der “Sozialversicherungsrechengrößenverordnung”. Für das Jahr 2026 gelten in Deutschland folgende Bruttojahresgehälter: Standard-Berufe mindestens 50.700 Euro, Mangelberufe & Berufseinsteiger mindestens 45.934,20 Euro (dies gilt z. B. für IT-Fachkräfte, Ingenieure, Ärzte und Naturwissenschaftler sowie für Personen, die ihr Studium vor weniger als drei Jahren abgeschlossen haben). Das Gehalt muss nicht zwingend in einem Vollzeitjob erworben werden, auch eine Teilzeittätigkeit reicht aus, wenn diese so gut bezahlt wird, dass die Gehaltsschwellen erreicht werden.


Ist eine Blaue Karte eine EU-Arbeitserlaubnis?

Nicht direkt für die gesamte EU gleichzeitig. Die Blaue Karte berechtigt lediglich zur Arbeit in dem EU-Land, das sie ausgestellt hat. Die Blaue Karte kann jedoch unter Umständen für kurzfristige Arbeitseinsätze in anderen EU-Ländern genutzt werden (sogenannte kurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU, § 18h AufenthG) und auch in anderen EU-Ländern anerkannt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen (sogenannte langfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU, § 18i AufenthG). Die langfristige Mobilität spielt allerdings kaum eine praktische Rolle, da das Anerkennungsverfahren fast genauso kompliziert ist, wie einfach eine neue Blaue Karte EU zu beantragen.

Ist die Blaue Karte EU an einen Arbeitgeber gebunden?

Ja, in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung ist die Blaue Karte an den konkreten Arbeitgeber gebunden (§ 18g Abs. 4 AufenthG). Ein Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb dieses ersten Jahres muss der Ausländerbehörde mitgeteilt werden, wobei allerdings keine Genehmigungspflicht, sondern nur ein Widerspruchsrecht der Ausländerbehörde besteht. Nach Ablauf der ersten 12 Monate ist ein Arbeitgeberwechsel in der Regel ohne vorherige Genehmigung möglich, sofern die Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich des Gehalts) weiterhin erfüllt bleiben. Die Blaue Karte EU hat also nur eine “Arbeitgeberbindung light”.


Ist es erlaubt, mit der Blauen Karte EU einen Nebenjob zu haben?

Ob ein Nebenjob mit der Blauen Karte EU erlaubt ist hängt davon ab, ob in der Nebenbestimmung zur Blauen Karte (siehe Zusatzblatt) die Beschäftigung “nur” für einen bestimmten Arbeitgeber oder allgemein für alle Arbeitgeber erlaubt ist (z.B. in der Form “Erwerbstätigkeit erlaubt” wie es in Berlin häufig verfügt wird). Wichtig ist, dass die Haupttätigkeit, für die die Blaue Karte erteilt wurde, weiterhin den Schwerpunkt bildet und die Gehaltsschwellen allein durch den Hauptjob erreicht werden. Eine Kombination der Gehälter ist nicht möglich.

Quellen und Einzelnachweise zur Blauen Karte EU

 (Behördenressourcen und Literatur)

[1] Visumhandbuch, Fachkräfte (einschließlich Blaue Karte EU) und sonstige (fachkraftunabhängige) Beschäftigungen, Stand: 06/2024

[2] Bundesministerium des Innern M. Migration, Integration; Flüchtlinge; Europäische Harmonisierung, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, § 18g AufenthG

[3] Aufenthaltserlaubnis in den Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand: 23.12.2025, § 18g AufenthG

[4] Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für

Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, S. 1307) unter

Berücksichtigung des Gesetzes und der Verordnung zur Weiterentwicklung der

Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217, S. 1 bzw. BGBl. I 2023, Nr. 233, S. 1), § 18g

[5] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, BA Zentrale, 5731, INT 24, Stand: 06/2024, § 18g AufenthG

[6] Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, 2. Auflage 2025

[7] Sebastian Klaus, Die neue Hochqualifiziertenrichtlinie Rechtliche und praktische Einordnung für die Migration von qualifizierten Beschäftigten in die EU, Nomos, 2022

[8] Klaus/Mävers/Offer in Klaus/Mävers/Offer FachkräfteeinwanderungsR | C. Verwaltungsverfahren im Ausbildungs- und Arbeitsmigrationsrecht Rn. 128-323 | 1. Auflage 2020

[9] Gunther Mävers, Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung – Neuregelungen zum 1.6.2024, ArbRAktuell 2024, 562

[10] Bettina Offer, Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 1.1, ZRP 2023, 101

[11] Dippe in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 4a

[12] Hofmann (Hrsg.): NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 4a

[13] Ponert/Tollenaere in v. Harbou/Weizsäcker EinwanderungsR | B. Migration zum Zweck der Erwerbstätigkeit Rn. 1-130 | 2. Auflage 2020

[14] Vorreuter, Akademische Fachkräfteeinwanderung: Ein Praxisleitfaden, 1. Auflage 2024

[15] BeckOK AuslR/Breidenbach, 46. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 18g Rn. 1-30

[16] BeckOK MigR/Ewald/Werner, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 18g Rn. 1-147

[17] Bergmann/Dienelt/J. Nusser, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 18g

[19] Melms/Felisiak in Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025, § 11 Rn. 48-57

[20] Schaub ArbR-HdB/Koch, 21. Aufl. 2025, § 27. Rn. 22

[21] Küttner Personalbuch 2025, Fachkräfteeinwanderung, 32. Auflage 2025, Stand: 01.01.2025

[23] Offer/Mastmann: Aktuelle Fragestellungen zur Blauen Karte EU nach den Rechtsänderungen am 18.11.2023, ZAR 2024, 16

[24] Beismann: Das reformierte Recht der Fachkräfteeinwanderung, ArbRAktuell 2023, 613

[25] FAZ: Mehr Fachkräfte für die EU. 16. September 2021, abgerufen am 15. November 2023

[26] Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08), abgerufen am 16. November 2015

[27] Immer mehr kommen per Blue Card nach Deutschland. In: FAZ. 12. Januar 2018, abgerufen am 23. Dezember 2018.

[28] Albrecht Meier: Blaue Karte für Zuwanderung. In: Euractiv. 7. November 2017, abgerufen am 13. Januar 2019.

[29] Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

[30] Richtlinie (EU) 2021/1883 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (Hochqualifizierten-Richtlinie)

[31] § 18g Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

[32] § 19f Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist

Letzte Aktualisierung: 07.03.2026


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