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Glossar Schengen-Visum

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als kurzfristiges Visum nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles Visum (gesetzliches Muster) als Sticker im Pass. Der Sticker ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus und ihre Einreiseberechtigung in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster einer Visumsmarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, die regelmäßig angepasst wird. Dieses Muster gilt sowohl für das Schengen-Visum (Kategorie C) als auch für das nationale Visum (Kategorie D). Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” ist im Falle des Schengen-Visums einzutragen, ob die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder nicht (§ 4a AufenthG). Grundsätzlich erlaubt das Schengen-Visum keine Erwerbstätigkeit (Ausnahme: Schengen-Hybridvisum). Teilweise werden nach Verfahrensermessen des Sachbearbeiters weitere Nebenbestimmungen eingetragen.

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht ein Schengen-Visum aus (Bild)?

2. Definition Schengen-Visum

3. Wer braucht ein Schengen-Visum?

4. Beispiel zum Schengen-Visum

5. Wichtige Informationen zum Schengen-Visum

   5.1 Dauer Schengen-Visum

   5.2 Verlängerung Schengen-Visum

   5.3 Kosten Schengen-Visum

   5.4 Bearbeitungszeit Schengen-Visum

   5.5 Zuständige Behörde Schengen-Visum

6. Rechte und Möglichkeiten Schengen-Visum

   6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Schengen-Visum

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Schengen-Visum

   6.3 Familiennachzug mit Schengen-Visum

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit Schengen-Visum

   6.5 Berechtigte Personengruppe Schengen-Visum

7. Voraussetzungen Schengen-Visum

8. Benötigte Dokumente Schengen-Visum

9. Schengen-Visum online beantragen

10. Vorteile Schengen-Visum

11. Aufenthaltsverfestigung mit Schengen-Visum

   11.1 Weg vom Schengen-Visum zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg vom Schengen-Visum zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Schengen-Visum

12. Rechtsgrundlage Schengen-Visum

13. Wichtige Gesetze Schengen-Visum

14. Wichtige Urteile Schengen-Visum

15. Häufige Fragen Schengen-Visum

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Schengen-Visum in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zum Schengen-Visum

   16.4 Glossareinträge zum Schengen-Visum

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Schengen-Visum

Definition Schengen-Visum

Das Schengen-Visum gemäß gemäß § 6 Abs. 1 AufenthG (rechtlich korrekt: einheitliches Visum (Visakodex); auch: C-Visum (Aufenthaltsgesetz)/kurzfristiges Visum (Kurzvisum); Engl.: Uniform Visa (Visakodex)/C-Visa (German Residence Act)/Shortterm Visa/90 Days Visa) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland und im Schengengebiet für bis zu 90 Tage. Im Gegensatz zum langfristigen nationalen D-Visum ist das Schengen-Visum nicht zweckgebunden und kann auch zu reinen Besuchszwecken erteilt werden. Die Erwerbstätigkeit mit einem Schengen-Visum ist in der Regel nicht möglich (siehe § 6 Abs. 2a AufenthG; Ausnahmen: Nichtbeschäftigungsfiktionen und sogenanntes Schengen-Hybrid-Visum).


Zwischen dem kurzfristigen Schengen-Visum und einem langfristigen nationalen D-Visum bestehen erhebliche Unterschiede in Bezug auf große Teile der Gesetzessystematik, da das Schengen-Visum maßgeblich vom europäischen Recht geprägt ist. Die Umwandlung eines kurzfristigen Schengen-Visums in ein langfristiges nationales Visum ist nur in Ausnahmefällen möglich und für Schengen-Visa werden auch keine Fiktionsbescheinigungen erteilt (siehe § 81 Abs. 3 AufenthG).

Wer braucht ein Schengen-Visum?

Alle Drittausländer, die sich kurzfristig (bis zu 90 Tage) in Deutschland aufhalten wollen, benötigen ein Schengen-Visum, wenn sie nicht von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte ausgenommen sind (siehe Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind und  § 41 AufenthV). Auch Personen, die eigentlich visumfrei einreisen können, benötigen ein Schengenvisum, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen und kein Fall der Nichtbeschäftigungsfiktion vorliegt (sogenanntes Schengen-Hybrid-Visum). Europäische Bürger brauchen kein Schengen-Visum, um sich in Deutschland aufzuhalten (§ 1 AufenthG).  Diplomaten und Staatsoberhäupter benötigen ebenfalls kein Schengen-Visum, da auf sie nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern das Gaststaatsgesetz (GastStG) anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für Mitarbeiter von internationalen Organisationen (ebenfalls Gaststaatsgesetz (GastStG)) und NATO-Militärangehörige (Status of Forces Agreement (SOFA)) sowie die jeweiligen Familienangehörigen, auf welche die entsprechenden völkerrechtliche Verträge und nicht das AufenthG anwendbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).


In der Praxis wird das Schengen-Visum insbesondere für Kurzfristige Geschäftsreisen (insb. Entsendungen, Retreats und Messebesuche), kurzfristige Familienbesuche und Bildungsaufenthalte (Seminare, Konferenzen und Fortbildungen), kurzfristige medizinische Aufenthalte (z.B. Operationen in Deutschland) und für Urlaub und Tourismus benötigt. Aus diesen Konstellationen haben sich in der Praxis teilweise Unterkategorien für Schengen-Visa herausgebildet (z.B. sogenanntes Geschäftsvisum oder medizinisches Visum).

Beispiel: Ein pakistanischer Geschäftsmann möchte für eine Logistikmesse für 3 Tage nach Berlin kommen, um in Deutschland geschäftliche Kontakte zu knüpfen.

Wichtige Informationen zum Schengen-Visum

Dauer Schengen-Visum

Die Gültigkeitsdauer eines Schengen-Visums (bis 5 Jahre) ist von der Anzahl der erlaubten Aufenthaltstage (bis 90 Tage) zu unterscheiden. Sowohl Anzahl der erlaubten Tage als auch Erteilungsdauer liegen im Ermessen der Auslandsvertretungen. Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden (Art. 24 Abs. 1 Visakodex). Visa für die mehrfache Einreise werden mit einer Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und fünf Jahren ausgestellt, wenn der Antragsteller das Bedürfnis sowie seine Integrität und Zuverlässigkeit nachweist (Art. 24 Abs. 2 Visakodex). Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.

Verlängerung Schengen-Visum

Ein Schengen-Visum kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Eine Verlängerung ist in der Regel nur aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen (Vorliegen höherer Gewalt oder humanitäre Gründe), zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen möglich.

Kosten Schengen-Visum

Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines Schengen-Visums (Kategorie „C“) 60 Euro (Art. 16 Abs. 1 Visakodex). Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 35 EUR zu entrichten. Die Höhe der Visumgebühr wird regelmäßig überprüft, damit die Verwaltungskosten entsprechend berücksichtigt werden können. Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden. Die Gebühr für ein Schengen-Visum ist meistens im Visumtermin zu zahlen. Für die Zahlung der Kosten für das Schengen-Visum sollte darauf geachtet werden, ob diese in der Landeswährung oder in Euro zu zahlen ist und ob Barzahlung oder elektronische Zahlung geleistet werden muss. Externe Dienstleistungserbringer (z.B. TLSContact, VFS oder iData) können eine zusätzliche Dienstleistungsgebühr erheben (Art. 17 Abs. 1 S. 1 Visakodex). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können ebenfalls anfallen.

Bearbeitungszeit Schengen-Visum

Die Bearbeitungszeit ist beim Schengen-Visum von der Botschaft bzw. dem Land und deren Effektivität sowie den beteiligten Behörden im Inland (insbesondere der Sicherheitsbehörden (siehe Art. 22 Visakodex) und der Konsistenz und Dokumentation der Angaben des Reisezwecks abhängig. Studien zeigen, dass die Bearbeitungszeiten in armen Ländern deutlich länger sind, als die in reicheren westlichen Ländern. Die gesetzliche (in der Praxis in 90 % der Fälle weit überzogene) Bearbeitungszeit für Schengenvisum-Anträge sind eigentlich in der Regel 15 Tage (Art. 23 Visakodex). Dies gilt aber wohl nach der Idee des Visakodex nicht auch für die Terminerteilung, sondern erst für die Bearbeitungszeit nach der Entgegennahme der Dokumente im Termin. Wenn Sie keinen Termin bekommen, müssen Sie den Visumantrag mit Hilfe eines Fachanwalts für Migrationsrecht schriftlich stellen und dann nach 3 Monaten Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erheben.

Zuständige Behörde Schengen-Visum

Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Schengen-Visum zuständige Mitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel bzw. die Hauptreiseziele liegen (innereuropäische Zuständigkeit, Art. 5 Abs. 1 Visakodex). Der Antrag wird von dem Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats geprüft und beschieden, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat (territoriale Zuständigkeit, Art. 6 Abs. 1 Visakodex). Für die Erteilung eines Schengen-Visums sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig (innerstaatliche Zuständigkeit, § 71 Abs. 2 AufenthG). Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen (§ 3 Abs. 1 GAD) sowie deren externe Dienstleister.  In vielen Fällen sind in den jeweiligen Ländern mehrere deutsche Auslandsvertretungen vorhanden. In diesen Fällen kann die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen für ein Schengen-Visum in den meisten Fällen der Website der jeweiligen Auslandsvertretung entnommen werden (siehe z.B. Konsulatsfinder in den USA und Übersicht der Konsulatsdistrikte in Großbritannien). Die Bezeichnung als “Botschaft” oder “Konsulat” hat keinen Einfluss auf die technische Zuständigkeit für die Erteilung von Schengen-Visa.

Rechte und Möglichkeiten Schengen-Visum

Arbeitserlaubnis Schengen-Visum

Das Arbeiten mit einem Schengen-Visum ist nicht erlaubt (siehe § 6 Abs. 2a AufenthG) und stellt sogar eine Straftat dar (siehe § 95 Abs. 1a AufenthG). Die einzige Ausnahme hiervon ist das sogenannte “Schengen-Hybridvisum”, welches speziell zur kurzfristigen Erwerbszwecken erteilt wird und die sogenannten Nichtbeschäftigungsfiktionen.

Studium, Schule, Sprachkurs Schengen-Visum

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel, also auch mit dem Schengen-Visum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür im Gegensatz zur Arbeitserlaubnis nicht.

Familiennachzug Schengen-Visum

Der Familiennachzug ist mit einem Schengen-Visum nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in sehr eng begrenzten humanitären Fällen oder in medizinischen Notfällen. Diese Fälle haben aber kaum Praxisrelevanz.

Reisen und Auslandsaufenthalte Schengen-Visum

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Schengen-Visum möglich, wenn es für die Mehrfacheinreise (Multi-Entry) erteilt wurde.

Berechtigte Personengruppe Schengen-Visum

Berechtigt für den Erhalt eines Schengen-Visums sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer). Nur Ausländer, die sich mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland befinden, können ein Schengen-Visum beantragen (sonst keine Zuständigkeit der Auslandsvertretungen). Drittausländer können auch innerhalb des Schengen-Raums ein Schengen-Visum beantragen (Art. 7 Visakodex). Ausländer, die bereits im Zielland sind, müssen eine Aufenthaltserlaubnis statt einem Visum beantragen, wobei beide Begriffe teilweise Synonym genutzt werden. Deutsche Staatsbürger können kein Schengen-Visum erhalten, da das Aufenthaltsgesetz nicht auf sie anwendbar ist (§ 1 AufenthG). Europäische Bürger brauchen kein Schengen-Visum, um nach Deutschland zu kommen.

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Voraussetzungen Schengen-Visum

Rein rechtstheoretisch gelten für das Schengen-Visum nur die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Im Gegensatz zum langfristigen nationalen D-Visum gibt es keine besonderen Erteilungsvoraussetzungen für das Schengen-Visum, also insbesondere keinen gesetzlichen definierten Aufenthaltszweck. Faktisch unterscheiden sich die Anforderungen an ein Schengen-Visum jedoch ganz erheblich, je nach dem in welchem Land das Schengenvisum beantragt wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Strenge der Maßstäbe, welche die Auslandsvertretungen an die Plausibilität und Konsistenz des Antrags anlegen. Während etwa in westlichen Ländern wie den USA, Großbritannien, Kanada und Australien eine nur oberflächliche Begründung des Antrags auf ein Schengen-Visum ausreichen kann, werden in Nordafrika und Zentralasien teilweise unüberwindbare formelle Anforderungen an die Dokumentation des Antrags gestellt (überobligatorische Plausibilitätsprüfung). Die deutsche Rechtsprechung stützt diese diskriminierende Vorgehensweise der Auslandsvertretungen bis zu einem gewissen Grad, indem sie dem Auswärtigen Amt und den Auslandsvertretungen einen nicht gerichtlich prüfbaren Beurteilungsspielraum bei der Bewertung des Rückkehrwillens zubilligt (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, 1 C 37.14; VG Berlin, Urteil vom 21.02.2014, Az. VG 4 K 232.11 V).

Faktisch ist es deshalb ohne anwaltliche Hilfe in manchen Ländern unmöglich, ein Schengen-Visum zu erhalten. An dieser Stelle wird der (gesetzlich gewollte) Einfluss des  politischen Gestaltungsraums der Exekutive auf das Aufenthaltsrecht besonders deutlich. Aus anwaltlicher Perspektive ist dieser Gestaltungsraum der Exekutive zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, da das Schengen-Visum angesichts der Masse an illegalen Einwanderungen (permanente Overstays) durchaus als missbrauchsanfällig bezeichnet werden kann. Auch der Visakodex legt fest, dass im Antragsverfahren insbesondere zu beurteilen ist, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)). Diese Prüfpflicht steht im Spannungsverhältnis zu den Rechten der Antragsteller.


Die rein rechtstheoretischen tatbestandlichen Voraussetzungen (die erheblich von der gelebten Rechtswirklichkeit abweichen) für die Erteilung eines Schengenvisums sind die Folgenden:

  1. Rückkehrwillen des Antragstellers (bei großzügigem Maßstab Rückflugticket ausreichend, bei restriktivem Maßstab vollständige Offenlegung des Privatbereichs des Antragstellers erforderlich (bis hin zu Familienfotos, Kontoauszügen, eidesstattlichen Versicherungen von Verwandten und Schulzeugnissen))

  2. Gesicherter Lebensunterhalt des Antragstellers (finanzielle Stabilität): Arbeitsvertrag, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung oder Kontoauszüge erforderlich

  3. Nachweis des Aufenthaltszwecks: Das Schengen-Recht sieht vor, dass bei der Einreise mit Schengen-Visum ein Nachweis des Aufenthaltszweck verlangt werden kann (Art. 14 Visakodex)

  4. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

  5. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

  6. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine nationale Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG) / keine von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Visakodex angemeldeten Sicherheitsbedenken

  7. Keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden


Die Erfüllung der Voraussetzungen von Schengen-Visa sind häufig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren (Versagungsgegenklage). Ein behördliches Verfahren existiert beim Schengen-Visum nach einer Ablehnung nicht, da das Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Nr. VwGO nicht zulässig ist bei Verwaltungsakten von obersten Landesbehörden (Auslandsvertretungen als Teil des Auswärtigen Amts (§ 2 GAD)) und das Remonstrationsverfahren abgeschafft wurde. Der weitaus überwiegende Teil dieser gerichtlichen Verfahren wird im Schengen-Recht wegen fehlender Plausibilität, einem fehlenden Rückkehrwillen oder dem Vorhandensein von Ausweisungsgründen/Sicherheitsbedenken (insbesondere negativen Einträgen im Schengen-Informationssystem (SIS)) geführt. Auch finanzielle Gründe sind häufig ein Ablehnungsgrund bei Schengenvisa, wenn keine Verpflichtungserklärung beigebracht werden kann.

Benötigte Dokumente Schengen-Visum

Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Schengen-Visums werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen (z.B. wird der gesicherte Lebensunterhalt beim Schengen-Visum oft mit Bankauszügen nachgewiesen). Die für ein Schengen-Visum benötigten Dokumente hängen vom Land ab, in dem das Schengen-Visum beantragt wird. In westlichen Ländern (insbesondere USA, Großbritannien, Kanada und Australien) werden meist weniger Dokumente und oft keine Beglaubigung oder Apostille verlangt. Eine Einreichung der Dokumente für ein Schengen-Visum ist in westlichen Ländern oft auch in englischer Sprache und digital möglich. In Ländern mit hohem Migrationsdruck (z.B. nordafrikanische und zentralasiatische Länder) wird von den Sachbearbeitern der Auslandsvertretung hingegen meist ein sehr strenger Maßstab bei der Überprüfung von Dokumenten und Informationen angelegt.


Welche Dokumente für die Beantragung eines Schengen-Visums benötigt werden lässt sich nicht für alle Fälle abschließend beantworten, da die Dokumentenanforderungen auch vom Verfahrensermessen der Sachbearbeiter*innen abhängen. Die Mindestanforderungen hinsichtlich der Dokumente für ein Schengen-Visum ergeben sich jedoch aus Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Demgemäß hat der Antragsteller für das Schengenvisum mindestens die folgenden Dokumente vorzulegen:

  1. Antragsformular nach Art. 11 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex); praktisch umgesetzt mit dem VIDEX-Formular für kurzfristige Aufenthalte

  2. mindestens 3 Monate gültiges Reisedokument (meistens Reisepass) mit mindestens zwei leeren Seiten, das innerhalb der letzten 10 Jahre ausgestellt wurde (Art. 12 Visakodex)

  3. Abgabe der Fingerabdrücke, soweit es erforderlich ist (Art. 13 Visakodex); nicht erforderlich bei vertrauenswürdigen Antragstellern (Bona-Fide-Schengenvisum))

  4. Belege gemäß Art. 14 Visakodex: Unterlagen zum Nachweis des Aufenthaltszwecks (z.B. Einladungsschreiben), Unterlagen zum Nachweis der Unterkunft (z.B. Hotelreservierung), Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Stabilität (z.B. Bankauszüge), Unterlagen zum Nachweis des Rückkehrwillens (z.B. Flugticket)

  5. Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro (Art. 15 Visakodex)

  6. Bezahlung der Visumgebühr in Höhe von 60 Euro (Art. 16 Visakodex und § 46 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV)

  7. beim Flughafentransitvisum zusätzlich: Unterlagen zur Weiterreise in den Zielflughafen und Angaben, die belegen, dass keine Einreise ins Hoheitsgebiet des Transitlandes erfolgen soll (Art. 14 Abs. 2 Visakodex)

  8. nur wenn Beantragung außerhalb des Heimatlandes: Gültiger Aufenthaltstitel im Gastland (bei illegalem Aufenthalt Zuständigkeit der Auslandsvertretung problematisch)

  9. Sonstige Formalia:

  • Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

  • bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes

  • Gebühren für den Aufenthaltstitel

  • Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts

  • Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung

  • Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung

Die benötigten Dokumente für das Schengen-Visum sind meistens auf der englischen Version der Website der deutschen Botschaft oder des deutschen Konsulats aufgelistet (siehe z.B. Merkblätter Schengen-Visum USA, Merkblätter Schengen-Visum Großbritannien, Merkblätter Schengen-Visum Kanada, Merkblätter Schengen-Visum Australien).

Schengen-Visum online beantragen

Die Terminpflicht bei der Beantragung eines Schengen-Visums ist strenger zu sehen als beim D-Visum, da Antragsteller nach Art. 10 Abs. 1 Visakodex Schengen-Visaanträge grundsätzlich persönlich einzureichen haben. Schengen-Visa können deshalb im Gegensatz zum langfristigen nationalen D-Visum in der Regel nicht online beantragt werden (D-Visa werden u.a. über Auslandsportal beantragt). Nur die Terminbuchung für Schengen-Visa ist online möglich. Das VIDEX-Onlineformular zu speichern oder herunterzuladen ist noch kein Onlineantrag für das Schengen-Visum (das VIDEX-Formular dient nur der Vorbereitung der Übergabe des Antragsformulars im Visumtermin).

Vorteile Schengen-Visum

Eine Schengen-Visum hat die folgenden Vorteile:

  • kurzfristiger Aufenthalt in Deutschland und Einreise nach Deutschland ist möglich

  • Freies Reisen in bis zu 29 Schengen-Staaten ohne Grenzkontrollen

  • Flexible Reiseplanung innerhalb des Schengen-Raums

  • Besuchsreisen, Tourismus, Geschäftsreisen und Teilnahme an Konferenzen und Messen möglich

  • Arbeit in Deutschland ist möglich (wenn im Visum erlaubt; sogenanntes “Schengen-Hybrid-Visum”)

Weg vom Schengen-Visum zur Niederlassungserlaubnis 

Ein Schengen-Visum ist nicht dazu vorgesehen, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen.

Weg vom Schengen-Visum zur Einbürgerung

Die Einbürgerung mit einem Schengen-Visum ist nicht möglich und hat keine Praxisrelevanz. Zwar erfordert § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG nur einen “Aufenthaltstitel” (und das Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG), allerdings dürfte der nur temporäre Aufenthalt nach Sinn und Zweck nicht zur Einbürgerung berechtigen.

Nächste Schritte Schengen-Visum 

Prüfen Sie zunächst, welcher Aufenthaltszweck auf Sie zutrifft (Arbeit, Studium, Familie etc.). Danach recherchieren Sie auf der Website der Botschaft, mit welchen Dokumenten der Aufenthaltszweck für Ihr Schengen-Visum nachgewiesen wird (z.B. Flugtickets, Eintrittskarten für eine Messe oder Einladungsschreiben von Freunden/Familie). Anschließend besorgen Sie die Dokumente, füllen das kurzfristige VIDEX-Formular aus und buchen einen Visumtermin. Nach dem Visumtermin erhalten Sie das Schengen-Visum und können nach Deutschland einreisen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Schengen-Visum

Die primäre Rechtsquelle für das Schengen-Visum ist die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Der Visakodex ist eine Verordnung, also ohne weitere Umsetzung durch die Mitgliedstaaten direkt anwendbar. Nationale Rechtsgrundlage für das Schengen-Visum ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Weitere Rechtsquellen des Schengen-Visums im weiteren Sinne sind auch die entsprechenden Urteile und Verwaltungsanweisungen (insbesondere das Visumhandbuch des Auswärtigen Amts).

Wichtige Gesetze zum Schengen-Visum

Die wichtigsten Gesetze zum D-Visum sind die folgenden:

Wichtige Urteile zum Schengen-Visum

Die wichtigsten Urteile zum Schengen-Visum sind die folgenden:

  • Der Zweck des Visumverfahrens ist die Steuerung der Zuwanderung (BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09).

  • Die Behörden haben bei der Bewertung des Rückkehrwillens einen weiten Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, 1 C 37.14; VG Berlin, Urteil vom 21.02.2014, Az. VG 4 K 232.11 V).

  • Der Rückkehrwille wird unter anderem nachgewiesen durch: Die Buchung eines Rückreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses, Kontoauszüge und Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat anhand von Angaben zu familiären Bindungen und dem beruflichen Status. (VG Berlin, Urteil vom 26.10.2012 - 22 K 30.12).

  • Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt es, dass bei der Nichtverfügbarkeit von Terminen einen Hinweis darauf erfolgt, dass Visumsanträge auch formlos gestellt werden können (VG Berlin, Urteil vom 22.11.2023, Az. 6 K 352/22 V und VG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2021 – VG 13 K 383/19 V – juris Rn. 19).

  • Eine Einreise mit kurzfristigem Visum bei langfristiger Aufenthaltsabsicht ist nicht rechtmäßig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2019, OVG 11 S 21.18 m.w.N.).

Häufige Fragen Schengen-Visum

Welche Länder sind im Schengen-Visum/Schengen-Raum?

Dem Schengen-Raum gehören aktuell 29 europäische Staaten an. Dazu zählen die EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn sowie die Nicht-EU-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.


Wie lange darf man mit einem Schengen-Visum in Deutschland bleiben?

Mit einem Schengen-Visum ist der Aufenthalt auf maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen begrenzt (§ 6 Abs. 1 AufenthG). Dieser Zeitraum gilt für den gesamten Schengen-Raum und umfasst sowohl zusammenhängende Aufenthalte als auch die Summe mehrerer Kurzreisen. Es sollte allerdings beachtet werden, dass das Schengen-Visum auch für kürzere Zeiträume erteilt werden kann und dass die erlaubten Aufenthaltstage auch weniger als 90 Tage sein können. Eine Erteilungsdauer von 90 Tagen bedeutet insofern nicht zwingend, dass auch 90 Tage Aufenthalt erlaubt sind, sondern nur, dass eine bestimmte Anzahl von Tagen innerhalb von 90 Tagen erlaubt ist. Für die Berechnung der Aufenthaltszeit stellt die EU-Kommission einen offiziellen “Schengen-Rechner” zur Verfügung.

Was braucht man für ein Schengen-Visum?

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums sind europarechtlich im sogenannten Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft) geregelt. Für den Antrag sind ein gültiger Reisepass, biometrische Passfotos und ein vollständig ausgefülltes Antragsformular erforderlich. Zusätzlich müssen eine Reisekrankenversicherung mit ausreichender Deckungssumme, Nachweise über den Reisezweck wie Hotelbuchungen oder Einladungen sowie Belege über die Finanzierung der Reise vorgelegt werden. In der Praxis ist die mit Abstand problematischste Voraussetzung der Nachweis des sogenannten “Rückkehrwillens”. Die mitunter überobligatorische Prüfung des Rückkehrwillens zur Vermeidung illegaler Einwanderung macht die Beantragung eines Schengen-Visums aus manchen Ländern fast vollständig unmöglich (siehe hierzu Art. 21 Visakodex).


Wer bekommt kein Schengen-Visum?

Personen erhalten kein Visum, wenn sie die formalen Voraussetzungen nicht erfüllen, als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gelten oder wenn gegen sie eine Einreisesperre im Schengener Informationssystem vorliegt. Auch wer die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im aktuellen Halbjahr bereits verbraucht hat, erhält kein weiteres Visum für diesen Zeitraum. In der Praxis reichen schon geringste Gesetzesverstöße, um dauerhaft von der Erteilung eines Schengen-Visums ausgeschlossen zu werden, wenn diese Gesetzesverstöße in den europäischen Visumsdatenbanken (VIS und SIS) gespeichert sind.


Wann wird ein Schengen-Visum abgelehnt?

Eine Ablehnung erfolgt meist dann, wenn die Botschaft Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Antragstellers hat oder der Reisezweck unklar bleibt (siehe hierzu Art. 21 Visakodex). Weitere Gründe sind unzureichende finanzielle Mittel, das Einreichen falscher oder gefälschter Unterlagen sowie das Fehlen notwendiger Dokumente wie einer gültigen Krankenversicherung oder eines anerkannten Reisepasses.

Quellen und Einzelnachweise zum Schengen-Visum 

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Visumhandbuch, Berechnung der Bezugszeiträume bei Schengen-Visa/ Anrechnung von Voraufenthaltszeiten, 77. Ergänzungslieferung, Stand: 10/2023

[2] Visumhandbuch, Bona Fide-Antragsteller (Schengen-Visa), 77. Ergänzungslieferung, Stand: 10/2023

[3] Visumhandbuch, Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa, 76. Ergänzungslieferung, Stand: 03/2023

[4] Visumhandbuch, Auslagerung der Visumantragsannahme an externe Dienstleister, 77. Ergänzungslieferung, Stand: 10/2023

[5] Visumhandbuch, Schengen-Historie, Stand: 10/2025

[6] Visumhandbuch, Zuständigkeit, 71. Ergänzungslieferung, Stand: 02/2020

[7] Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 6 Visum

[8] Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, § 2 Visum, Rolf Stahmann in Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis | A. § 2 Visum Rn. 1-247 | 1. Auflage 2019

[9] Hofmann (Hrsg.): NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 6

[10] Lübbe: Zur Migrationsrisikoprognose bei Antrag nachzugswilliger Ehegatten auf Besuchsvisum zum Zweck des Spracherwerbs, Aufsatz von Lübbe, ZAR 2009, 215

[11] Der Visakodex, Aufsatz von Dipl.-Verwaltungswirt Volker Westphal, Sabine Brakemeier, NVwZ 2010, 621

[12] Keicher: Die Visavergabe nach Schengen-Recht, Aufsatz von Keicher, ZAR 2005, 199

[13] Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

[14] Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen)

[15] § 6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

Letzte Aktualisierung: 04.03.2026


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