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Glossar Studienvisum

Kategorie: Visa & Residence Permits (Aufenthaltstitel als langfristiges nationales D-Visum oder langfristige Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG)

Das Bild zeigt ein offizielles/formelles Visum (gesetzliches Muster) als Sticker im Pass. Der Sticker ist das physische Dokument mit dem Ausländer ihren Aufenthaltsstatus und ihre Einreiseberechtigung in Deutschland nachweisen.

Bildbeschreibung: Das Bild zeigt ein verbindliches Muster eines Studienvisums von der Auslandsvertretung (Botschaften und (General)Konsulate) nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung ist mit § 59 AufenthV in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Visumsmarke ist in der Anlage D13a der AufenthV abgedruckt.


Wenn das Studienvisum nicht im Ausland von der Auslandsvertretung, sondern im Inland von der Ausländerbehörde als “elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)” i.S.d. § 78 AufenthG erteilt wird, richtet sich das Muster des Studienvisums nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, die regelmäßig angepasst wird. Das Studienvisum kann dann gemäß § 78a AufenthG in Ausnahmefällen auch als Klebeetikett (“Visumsticker”) von der Ausländerbehörde in den Pass geklebt werden. Das entsprechende Muster des Klebeetiketts ist im Gegensatz zum elektronischen Aufenthaltstitel nicht europarechtlich in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sondern national in der Anlage D14 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz) geregelt.

Unter “Anmerkungen/Remarks” (oder auf dem Zusatzblatt) ist im Fall des Studienvisums “§ 16b Studienaufenthalt” oder vergleichbares (z.B. Aufenthalt zum Studium) einzutragen (siehe Art. 17 der REST-Richtlinie). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist außerdem einzutragen, in welchem Umfang die Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder nicht (siehe 140/280-Tage-Regelung für Studenten; § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG). Unter “Anmerkungen/Remarks” ist bei Studienvisa gemäß § 16b AufenthG meist eine auflösende Bedingung bei Abbruch des Studiums als Nebenbestimmung eingetragen (z.B. “Erlischt bei Beendigung des Studiums ohne anerkannten Abschluss”). Teilweise ist beim Studienvisum unter “Anmerkungen/Remarks” auch eingetragen, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Studium bei Sozialleistungsbezug mit Ausnahme von BAföG erlischt. Die genaue Formulierung der Nebenbestimmung liegt bzgl. des ob und des wie im Verwaltungsverfahrensermessen der Sachbearbeiter.

Inhaltsverzeichnis

1. Wie sieht ein Studienvisum aus (Bild)?

2. Definition Studienvisum

3. Wer braucht ein Studienvisum?

4. Beispiel zum Studienvisum

5. Wichtige Informationen zum Studienvisum

   5.1 Dauer Studienvisum

   5.2 Verlängerung Studienvisum

   5.3 Kosten Studienvisum

   5.4 Bearbeitungszeit Studienvisum

   5.5 Zuständige Behörde Studienvisum

6. Rechte und Möglichkeiten Studienvisum

   6.1 Arbeitserlaubnis mit dem Studienvisum

   6.2 Studium, Schule, Sprachkurs mit dem Studienvisum

   6.3 Familiennachzug mit dem Studienvisum

   6.4 Reisen und Auslandsaufenthalte mit dem Studienvisum

   6.5 Berechtigte Personengruppe Studienvisum

7. Voraussetzungen Studienvisum

8. Benötigte Dokumente Studienvisum

9. Studienvisum online beantragen

10. Vorteile Studienvisum

11. Aufenthaltsverfestigung mit dem Studienvisum

   11.1 Weg vom Studienvisum zur Niederlassungserlaubnis

   11.2 Weg vom Studienvisum zur Einbürgerung

   11.3 Nächste Schritte Studienvisum

12. Rechtsgrundlage Studienvisum

13. Wichtige Gesetze zum Studienvisum

14. Wichtige Urteile zum Studienvisum

15. Häufige Fragen zum Studienvisum

16. Weiterführende Informationen

   16.1 Studienvisum in anderen Glossaren

   16.2 Verwandte Themen

   16.3 Blogbeiträge zum Studienvisum

   16.4 Glossareinträge zum Studienvisum

   16.5 Quellen und Einzelnachweise zum Studienvisum

Definition Studienvisum

Das Studienvisum gemäß § 16b AufenthG (rechtlich korrekt: Aufenthaltstitel zum Studium; Engl.: Study Visa/Residence Title for Studying) ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums bzw. zum Zwecke einer akademischen Ausbildung (3. Abschnitt des AufenthG) in Deutschland. Im engeren Sinne erfasst der Begriff “Studienvisum” nur das Visum zu Studienzwecken (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG), nicht aber die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Im weiteren Sinne umfasst der Begriff Studienvisum sämtliche Aufenthaltstitel zu akademischen Ausbildungszwecken, also sowohl das Studienvisum (Beantragung aus dem Ausland, § 6 Abs. 3 AufenthG) als auch Studienaufenthaltserlaubnis (Beantragung aus dem Inland, § 7 AufenthG). Teilweise werden auch Aufenthalte im Anschluss an das reguläre Studium (z.B. das sogenannte “Postdoc-Visum” oder das “Graduate-Visum”) noch als Studienvisum bezeichnet. Die sonstigen Ausbildungsvisa (also Visum zum Intensivsprachkurs, Schülervisum, Visum zur betrieblichen Ausbildung, Praktikumsvisum und Visum zur Anerkennung einer Ausbildung (Anerkennungspartnerschaft und Defizitbescheid)) gemäß Abschnitt 3 des AufenthG (§§ 16 ff. AufenthG) sind nicht vom Begriff Studienvisum umfasst. Die Terminologie ist hier im öffentlichen Sprachgebrauch jedoch uneinheitlich.


Rechtlich wird beim Studienvisa unterschieden, je nachdem ob es sich um eine bedingte Studienzulassung (§ 16b Abs. 5 AufenthG) oder um eine unbedingte Studienzulassung (§ 16b Abs. 1 AufenthG) handelt. Ein Teilzeitstudium ist dabei der bedingten Studienzulassung gleichgestellt (§ 16b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 c) AufenthG). Wenn eine unbedingte Studienzulassung vorliegt (§ 16b Abs. 1 AufenthG) besteht ein Anspruch auf die Erteilung des Studentenvisums. Bei einer bedingten Studienzulassung (§ 16b Abs. 5 AufenthG) liegt die Erteilung im Ermessen der Behörden.

Wer braucht ein Studienvisum?

Ein Studienvisum wird benötigt, wenn ein Ausländer in Deutschland ein Studium absolvieren will und kein anderer Aufenthaltszweck vorliegt. Im Gegensatz zum Arbeitsvisum bedarf es beim Studienvisum keiner besonderen Studienerlaubnis, sondern nur der Zulassung durch die Hochschule oder Bildungseinrichtung. Wenn also ein Aufenthaltstitel aufgrund eines anderen Aufenthaltszwecks besteht (z.B. mit Arbeitsvisum oder mit Ehegattenvisum), kann ein Studium durchgeführt werden, ohne dass speziell ein Studienvisum gemäß § 16b AufenthG erteilt werden muss. Dies gilt auch für Staatsangehörige, die visumfrei einreisen dürfen. Es ist also für Best-Friends-Staatsangehörige (§ 41 AufenthV) möglich, visumfrei einzureisen und mit dem Studium zu beginnen, bevor der Aufenthaltstitel gemäß § 16b AufenthG erteilt wurde.

Beispiel: Ein südafrikanischer Maschinenbau-Student möchte einen Masterabschluss an der Technischen Universität Berlin absolvieren und beantragt zu diesem Zweck nach der unbedingten Zulassung durch die TU Berlin ein Studienvisum gemäß § 16b Abs. 1 AufenthG bei der deutschen Botschaft in Pretoria.

Wichtige Informationen zum Studienvisum

Dauer Studienvisum

Die Geltungsdauer des Studienvisums beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel zwei Jahre und soll eine Mindestdauer von einem Jahr nicht unterschreiten (§ 16b Abs. 2 S. 1 AufenthG). In der Praxis werden Studienvisa (insbesondere in Berlin) aber auch für deutlich längere Zeiträume erteilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird das Studienvisum nur für die Dauer des Studiums erteilt (§ 16b Abs. 2 S. 3 AufenthG).

Verlängerung Studienvisum

Das Studienvisum wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (§ 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG). Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass hinreichende Erfolgsaussichten für den Abschluss des Studiums bestehen (Kontrolle der Noten durch die Ausländerbehörde). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht mehr der Fall, wenn das Studium nicht innerhalb von 10 Jahren Gesamtzeit abgeschlossen werden kann.

Kosten Studienvisum

Die Gebührenhöhe beträgt für die Erteilung eines nationalen Visums zu Studienzwecken (Kategorie „D“) 75 Euro und für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“) 25 Euro (§ 45 Abs. 2 AufenthV). Wenn das Studienvisum im Inland bei der Ausländerbehörde beantragt wird (Studienvisum als Aufenthaltserlaubnis), beträgt die Gebührenhöhe 100 Euro (§ 45 Nr. 1 AufenthV). Bei minderjährigen Studenten sind die Gebühren um die Hälfte zu reduzieren (§ 50 AufenthV). Besondere Gebührenbestimmungen gelten außerdem für europäische Studenten (siehe § 52 Abs. 8 AufenthV). Anwaltskosten und eventuelle Gerichtskosten sowie Übersetzungs- und Beglaubigungskosten können fallspezifisch zusätzlich anfallen.

Bearbeitungszeit Studienvisum

Studienvisa werden nicht so prioritär wie Arbeitsvisa bearbeitet, allerdings trotzdem deutlich schneller als humanitäre Visa und Familiennachzugsvisa. Die Bearbeitungszeit für Studienvisa liegt in der Regel durchschnittlich bei 2 - 6 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen. Die europäische REST-Richtlinie gewährt einen Anspruch auf Bearbeitung innerhalb von 90 Tagen (Art. 34 Abs. 1 REST-Richtlinie). Dies deckt sich mit dem Anspruch auf Bearbeitung nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung (Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO).

Zuständige Behörde Studienvisum

Für die Erteilung eines D-Visums zu Studienzwecken sind gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Wenn das Studienvisum im Inland beantragt werden soll (Aufenthaltserlaubnis zu Studienwecken), sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). In der Praxis findet die Kommunikation zwischen Student und zuständiger Behörde häufig direkt über die Hochschule oder über eine Vermittlungsagentur wie uni-assist statt.

Rechte und Möglichkeiten Studienvisum

Arbeitserlaubnis Studienvisum

Die Studienvisum berechtigt nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 ganze oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für Praktika. Eine selbstständige Tätigkeit ist mit dem Studienvisum nicht erlaubt, es sei denn die Nebenbestimmungen erlauben es (selten z.B. bei Stipendiaten der Fall). Andere Beschäftigungen sind mit dem Studienvisum grundsätzlich nicht erlaubt (siehe § 4a Abs. 2 AufenthG). Es kann allerdings ein Antrag auf Ausweitung der Arbeitserlaubnis für Studenten gestellt werden.

Studium, Schule, Sprachkurs Studienvisum

Der Besuch von Studium, Schule und Sprachkurs ist mit jedem Aufenthaltstitel und also auch mit dem Studienvisum möglich. Einer gesonderten Erlaubnis bedarf es hierfür nicht.

Familiennachzug Studienvisum

Der Familiennachzug zum Inhaber eines Studienvisums ist grundsätzlich möglich (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Gleiches gilt für den Nachzug von minderjährigen Kindern zum Inhaber eines Studienvisums (siehe § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). In der Praxis besteht jedoch für alle Formen des Familiennachzugs zu Studienvisa das Problem, dass eine Lebensunterhaltssicherung häufig schwierig ist.

Reisen und Auslandsaufenthalte Studienvisum

Die Ein- und Ausreise aus bzw. nach Deutschland ist mit dem Studienvisum unproblematisch möglich, solange das Studienvisum gültig ist. Für das Reisen mit einem abgelaufenen Studienvisum wird eine Fiktionsbescheinigung benötigt. Auslandsaufenthalte sind mit dem Studienvisum bis zu 6 Monate möglich (§ 51 Abs. 1 7 AufenthG). Die Gültigkeit eines Studienvisums erlischt jedoch nicht aufgrund eines Auslandsaufenthalts, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

Berechtigte Personengruppe Studienvisum

Berechtigt für den Erhalt eines Studienvisums sind alle nicht europäischen Ausländer (Drittausländer), die eine bedingte oder unbedingte Studienzulassung für ein Vollzeit- oder Teilzeitstudium von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung haben (§§ 16b Abs. 1, Abs. 5 AufenthG). Ein  sehr praxisrelevantes Problem bei der Berechtigung für ein Studienvisum spielt die Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), welche in der Regel durch ein sogenanntes Sperrkonto (Blocked Account) nachzuweisen ist. Freizügigkeitsberechtigte Personen (insbesondere Unionsbürger) brauchen kein Studienvisum, um nach Deutschland zu kommen und hier zu studieren. Gleiches gilt für Personen, die sich aus anderen Gründen in Deutschland aufhalten dürfen, da die Durchführung eines Studiums im Gegensatz zum Arbeitsvisum keine besondere aufenthaltsrechtliche Erlaubnis benötigt.

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Voraussetzungen Studienvisum

Die Voraussetzungen eines Studienvisums unterscheiden sich danach, in welchem Land das Studienvisum beantragt wird und um welche Art der Studienzulassung es sich handelt (unbedingte Studienzulassung (§ 16b Abs. 1), bedingte Studienzulassung/Teilzeitstudium (§ 16b Abs. 5 AufenthG) oder europaweites Studium (§§ 16b Abs. 7, Abs. 8 AufenthG)). Allen Arten des Studienvisums ist gemeinsam, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), was für viele Studenten (insbesondere aus afrikanischen und asiatischen Ländern) schwierig ist. Ebenfalls häufig problematisch sind Fälle, in denen ein sogenanntes Ausweisungsinteresse durch einen illegalen Voraufenthalt oder eine illegale Einreise in Deutschland (bzw. einen entsprechenden Verdacht) besteht.


In der Praxis die problematischste Voraussetzung für ein Studienvisum ist aus anwaltlicher Perspektive die “Plausibilität” von Studienvisaanträgen. Insofern werden Studienvisa (und andere Ausbildungsvisa) viel missbraucht und zur illegalen Einwanderung genutzt, da es im Vergleich zu Arbeitsvisa wenig Voraussetzungen für die Visumerteilung gibt. Hier haben sich teilweise erhebliche organisierte kriminelle Strukturen gebildet, die in großem Maßstab Studien- und Ausbildungsplätze verkaufen, um die Migration nach Deutschland zu ermöglichen. Besonders häufig sind dabei Fälle, in denen Familiennachzugsvisa oder Schengenvisa bereits einmal von der Behörde versagt wurden. Viele Antragsteller versuchen dann, die Voraussetzungen für ein Familiennachzugsivsum oder ein Schengenvisum zu umgehen, indem sie ein Studienvisum gemäß § 16b AufenthG beantragen. Die Behörden prüfen deshalb die Plausibilität und Konsistenz eines Antrags sehr genau (insbesondere in afrikanischen und asiatischen Ländern), wobei insbesondere die Motivation der Studenten (Motivationsschreiben) und die bisherigen schulischen Leistungen/Noten eine Rolle spielen. Der Streit um die Plausibilität von Studienvisaanträgen ist deshalb häufig Gegenstand von gerichtlichen Verfahren.

Ein Studienvisum gemäß § 16b AufenthG gelten die folgenden Voraussetzungen:


1. Zulassung durch eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung für ein Vollzeit- oder Teilzeitstudium (§§ 16b Abs. 1, 16b Abs. 5 AufenthG); im Fall einer bedingten Zulassung oder bei einem Teilzeitstudium ist die positive Ermessensausübung eine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung (§ 16b Abs. 5 AufenthG)

2. Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse, wenn diese nicht bereits im Zulassungsverfahren der Bildungseinrichtung geprüft worden sind (§ 16b Abs. 1 S. 3 AufenthG); alternativ kann ein studienvorbereitender Sprachkurs als Teil des Studiums absolviert werden (§ 16b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG)

3. Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Vorhandensein von finanziellen Ressourcen in Höhe des BAföG-Satzes sowie gesicherte Wohnung/Platz im Studentenwohnheim): Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, studentischer Nebenjob, BAföG oder regelmäßige Unterstützungsleistungen der Eltern

4. Plausibilität des Antrags (nachvollziehbare Motivation im Hinblick auf den bisherigen Werdegang, konsistentes Motivationsschreiben, mindestens befriedigende Schulnoten und im besten Fall Lebenslauf aus dem Interessen für das Studienfach hervorgehen)

5. Keine speziellen Ablehnungsgründe (kein vorgehender humanitärer Schutz im Sinne des § 19f  Abs. 1, Abs. 3 AufenthG), keine unzuverlässige Bildungseinrichtung (§ 19f Abs. 4 AufenthG) und keine Erlöschensgründe (§ 51 AufenthG) vorhanden)

6. Gültiger Pass und gesicherte Identität (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 3 AufenthG)

7. Keine andauernden Ermittlungen/kein anhängiges Strafverfahren gegen den Antragsteller (siehe § 79 Abs. 2 AufenthG)

8. Kein Ausweisungsinteresse (keine negativen AZR/SIS/VIS-Einträge), keine Sicherheitsgefahr, keine Vorstrafen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AufenthG) und keine Einreisesperre (§ 11 AufenthG)

9. Bei Verlängerungsanträgen im Inland (nur im Fall der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken): Nachweis, dass das Studium noch erfolgreich abgeschlossen werden kann, ohne dass die aufenthaltsrechtlich zulässige Maximaldauer von 10 Jahren überschritten wird (§ 16b Abs. 2 S. 4 AufenthG)

10. Bei Minderjährigen: Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern

11. Bei Erstbeantragung als Aufenthaltserlaubnis im Inland: Legale Ersteinreise mit Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG (wenn nicht Best-Friends-Staatsangehöriger, § 41 AufenthV)


Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Studienvisums werden mit den entsprechenden Dokumenten nachgewiesen. Für die Erteilung eines europaweiten Studiums gelten andere Voraussetzungen (siehe §§ 16b Abs. 7, Abs. 8 AufenthG).

Benötigte Dokumente Studienvisum

Die für ein Studienvisum benötigten Dokumente hängen vor allem von der Art des beantragten Studienvisums und vom Land, in dem das Visum beantragt wird, ab. Dabei ist erfahrungsgemäß die Beantragung von Studienvisa in westlichen Ländern deutlich voraussetzungsärmer als etwa in Nordafrika oder Zentralasien. In manchen Ländern werden dabei gar überobligatorisch nahezu unmögliche Anforderungen an die Plausibilität mancher Dokumente gestellt, um auszuschließen, dass das Studienvisum im Rahmer einer Umgehung der Voraussetzungen des Familiennachzugs missbraucht wird.


Ein Studienvisum benötigt in den meisten Fällen mindestens die folgenden Dokumente:

  1. Nachweis der Personaldaten/eigentlicher Antrag: Antragsformular Studienvisum (VIDEX-Formular oder Online-Formular im Auslandsportal bei Beantragung als Visum im Ausland; bei Antrag als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde spezifisch je nach Behörde (z.B. Kontaktformular oder Terminbuchung))

  2. Nachweis der Zulassung zum Studium: Zulassungsbescheid der Bildungseinrichtung

  3. Nachweis der Sprachkenntnisse: Sprachzertifikat (falls erforderlich)

  4. Nachweis gesicherter Lebensunterhalt: Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Arbeitsvertrag, BAföG-Bescheid, Schreiben der Eltern sowie zusätzlich Nachweis über eine Wohnung oder einen Wohnheimplatz

  5. Nachweis Zuständigkeit der Behörde: Wohnsitznachweis (Meldebescheinigung bei Beantragung im Inland als Aufenthaltserlaubnis oder anderer Nachweis (z.B. Führerschein mit Adresse) bei Beantragung im Ausland als Visum)

  6. Nachweis Lebensunterhaltssicherung (Krankenversicherung): Krankenversicherungsbestätigung in Deutschland

  7. Nachweis Identität, Staatsangehörigkeit und Reisebefugnis: Pass; in manchen Ländern sind zusätzliche Nachweise wie Geburtsurkunden, Registrierungsbescheinigungen oder ID-Karten aus dem Heimatland erforderlich

  8. Nur bei Minderjährigen: Zustimmungsschreiben der sorgeberechtigten Eltern

  9. Falls von Behörden gefordert Nachweis der Plausibilität des Antrags: Motivationsschreiben, Lebenslauf, Schulzeugnisse

  10. Sonstige Formalia:

  • Nur bei Beantragung mit Bevollmächtigtem (z.B. Rechtsanwalt): Vollmacht

  • bei Beantragung als Visum in einem Land, das nicht das Heimatland ist: gültiger Aufenthaltstitel des jeweiligen Landes

  • Gebühren für den Aufenthaltstitel

  • Lichtbild (Passfoto) das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht; siehe dazu auch Musterbilder des Auswärtigen Amts

  • Abhängig von der Behörde: Datenschutzerklärung/Zustimmung zur Datenverarbeitung

  • Falls der Name des Ausländers in den vorgelegten Dokumenten vom Namen im Pass abweicht: Urkunde über die Namensänderung

Die benötigten Dokumente für das Studienvisum sind meistens auf der englischen Version der Website der deutschen Botschaft oder des deutschen Konsulats aufgelistet (siehe z.B. Merkblätter Studienvisum USA, Merkblätter Studienvisum Großbritannien, Merkblätter Studienvisum Kanada, Studienvisum Australien).

Studienvisum online beantragen

Ob ein Studienvisum online beantragt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die jeweilige Auslandsvertretung im Auslandsportal des Auswärtigen Amts freigeschaltet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Studienvisum im Visumtermin beantragt. Das Studienvisum kann jedoch auch per Post oder E-Mail beantragt werden, wenn keine Termine verfügbar sind und das VIDEX-Onlineformular für D-Visa an die Botschaft geschickt wird. Das VIDEX-Formular zu speichern oder herunterzuladen ist noch kein Onlineantrag für das Studienvisum (das VIDEX-Formular dient nur der Vorbereitung der Übergabe des Antragsformulars im Visumtermin). Teilweise bieten auch externe Dienstleister des Auswärtigen Amts die Online-Beantragung eines Studienvisums an. Ein Studienvisum kann außerdem häufig online über Vermittlungsportale oder direkt über die Hochschule beantragt werden. Dies hängt jedoch maßgeblich vom Land und von der Bildungseinrichtung ab.


Wenn Sie das Studienvisum online als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen wollen, können Sie das in der Regel auf der Website Ihrer Ausländerbehörde machen. Unter anderem die folgenden Ausländerbehörden bieten eine Online-Beantragung des Studienvisums als Aufenthaltserlaubnis an:


Vorteile Studienvisum

Eine Studienvisum hat die folgenden Vorteile:

  • Aufenthalt in Deutschland und Einreise nach Deutschland ist möglich.

  • Studium oder Sprachkurs ist in Deutschland möglich.

  • Arbeitsrecht für Studierende: Erlaubt 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage pro Jahr zur Finanzierung des Studiums.

  • Perspektive nach Abschluss: Nach dem Studium besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 18 Monate Aufenthalt zur Suche eines adäquaten Jobs (Job Seeker Visum)

  • Wechselmöglichkeit: Unter bestimmten Bedingungen ist während oder nach dem Studium der Wechsel in andere Erwerbstitel (z. B. Fachkraft) möglich.

  • Die Familie kann unter Umständen nach Deutschland geholt werden.

  • Manche Sozialhilfen können beantragt werden.

  • langfristige Perspektive in Deutschland (Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung), wenn nach dem Studium ein Job gefunden wird

Weg vom Studienvisum zur Niederlassungserlaubnis

Ein Studienvisum kann nicht in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden (§ 16b Abs. 4 S. 2 AufenthG). Ein Studienvisum kann auch nicht in eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (Europäische Niederlassungserlaubnis) umgewandelt werden (§ 9a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG). Nach der herrschenden Rechtsauffassung sind die Studienzeiten allerdings im Rahmen der Niederlassungserlaubnis anrechenbar, wenn in die Rentenversicherung eingezahlt und zwischenzeitlich ein Zweckwechsel vollzogen wurde (z.B. zu § 18b AufenthG nach erfolgreichem Abschluss des Studiums; siehe hierzu auch Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Version vom 23.12.2025, S. 153).

Weg vom Studienvisum zur Einbürgerung

Die Einbürgerung ist weder mit dem Studienvisum noch mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium möglich, da § 16b AufenthG in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG ausgeschlossen ist. Entgegen einer weiter verbreiteten Fehlvorstellung heißt das aber nicht, dass die Zeiten mit diesem Titel nicht zur Einbürgerungszeit zählen. Die Zeiten zählen, d.h. es muss lediglich für die Einbürgerung vorher zu einem anderen Aufenthaltstitel (z.B. Arbeitsvisum) gewechselt werden.

Nächste Schritte Studienvisum

Für die Beantragung eines Studienvisums ist als vorgeschalteter Schritt der Erhalt der Studienzulassung durch die Universität erforderlich. Wenn dieser vorliegt, müssen Sie sich um Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts kümmern (meistens Einrichtung eines Sperrkontos). Danach müssen Sie recherchieren, wie der Antrag bei der für Sie zuständigen Behörde gestellt wird und welche Dokumente erforderlich sind. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu den spezifischen Voraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. → Zur Terminbuchung

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Rechtsgrundlage Studienvisum

Rechtsgrundlage für die allermeisten Studienvisa ist § 16b AufenthG. Rechtsgrundlage für die europaweite Mobilität im Studium ist § 16c AufenthG. Rechtsgrundlage für das Studienbezogenes Praktikum EU ist § 16e AufenthG. Diese nationalen Rechtsgrundlagen werden ergänzt durch die europäische REST-Richtlinie (Researchers (Forscher), Students (Studierende), Trainees (Praktikanten/Trainees); Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer

Au-pair-Tätigkeit). Im weiteren Sinne zählen auch Verwaltungsanweisungen für ein Studienvisum (insbesondere die Verwaltungshinweise des BMI und des LEA zum AufenthG).

Wichtige Urteile zum Studienvisum

Die wichtigsten Urteile zum Studienvisum sind die folgenden:

  • Ausländer haben einen Anspruch auf Erteilung eines Studienvisums, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 (“Ben Alaya”).

  • Das Studium muss in Deutschland zu einem anerkannten Abschluss führen, um einen Aufenthaltstitel gem. § 16b AufenthG zu erhalten (OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2023 - 6 Bs 30/23).

  • Die Behörden dürfen überprüfen, ob Studien-Visa zu anderen Aufenthaltszwecken missbraucht werden (VG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, VG 9 K 515.13 V).

  • Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung bzw. (Neu-) Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken besteht nur, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann (VGH München, Beschluss vom 01.08.2022 - 10 CS 22.1596).

  • Die Prognose, ob der Zeitraum noch angemessen ist, obliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG Bautzen, Beschluss vom 16.09.2020 - 3 B 184/2).

  • Das Studium muss auf jeden Fall innerhalb von 10 Jahren (oder kürzer) abgeschlossen werden (VGH München, Beschluss vom 18.09.2023 - 10 CS 22.863 , 10 C 22.864).

  • Das Zweckwechselverbot für Studenten erlischt nach einer Ausreise (OVG Weimar BeckRS 2021, 7116 Rn. 24 f., VG Karlsruhe BeckRS 2020, 29567 Rn. 35).

Häufige Fragen zum Studienvisum

Was kostet ein Studentenvisum in Deutschland?

Hinsichtlich der Kosten für ein Studienvisum muss differenziert werden zwischen den einzelnen Positionen. Die reine Visumgebühr beträgt lediglich 75 Euro. Hinzu kommen jedoch die Semestergebühren (ca. 300 Euro pro Semester an öffentlichen Schulen), das Sperrkonto (Einzahlung von ca. 13.000 Euro notwendig), die Kosten für den Umzug nach Deutschland und eventuelle Übersetzungs- und Beglaubigungskosten. Wenn das Visum mit einem Anwalt beantragt wird, fallen auch hierfür Kosten an (ca. 1.500 Euro).


Was brauche ich für ein Studentenvisum?

Sie benötigen für ein Studienvisum vor allem die Studienzusage einer anerkannten Hochschule und einen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (meist durch ein Sperrkonto). In vielen Ländern verlangen die Botschaften außerdem ein Motivationsschreiben sowie gute Schulnoten (Plausibilitätsprüfung).

Wie lange dauert es, ein Studentenvisum zu bekommen?

Studienvisa werden nicht so prioritär wie Arbeitsvisa bearbeitet, allerdings trotzdem deutlich schneller als humanitäre Visa und Familiennachzugsvisa. Häufig versuchen die Botschaften das Studienvisum zu erteilen, bevor das Semester beginnt. Teilweise gibt es auf den Websiten der Botschaften Einreichungsfristen, innerhalb derer das Studienvisum beantragt werden muss. Durchschnittlich liegt die Bearbeitungszeit für Studienvisa bei 2 - 6 Monaten, abhängig von der Behörde und der Qualität der eingereichten Unterlagen. Die europäische REST-Richtlinie gewährt einen Anspruch auf Bearbeitung innerhalb von 90 Tagen (Art. 34 Abs. 1 REST-Richtlinie). Dies deckt sich mit dem Anspruch auf Bearbeitung nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung (Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO).


Wie viel Geld auf Konto für Visum?

Häufig verlangen die Behörden zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung einen gewissen Geldbetrag auf dem Konto. Dieser liegt bei ca. 13.000 Euro. Der Nachweis muss sin der Regel durch Einrichtung eines Sperrkontos erbracht werden. Rein rechtlich sind aber auch andere Nachweisarten möglich (z.B. Screenshot vom Bankkonto, Unterstützungsleistungen der Eltern oder Verpflichtungserklärung).

Quellen und Einzelnachweise zum Studienvisum

(Behördenressourcen und Literatur)

[1] Visumhandbuch, Studierende, Stand: 06/2024

[2] Visumhandbuch, Stipendiaten, 75. Ergänzungslieferung, Stand: 08/2022

[3] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 16b

[4] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, BA Zentrale, 5731, INT 24, Stand: 06/2024, § 16b AufenthG

[5] Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, § 16b

[6] Huber/Mantel/Hoffmeister, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 16b

[7] BeckOK AuslR/Fleuß, 46. Ed. 1.10.2025, AufenthG § 16b Rn. 1-96

[8] BeckOK MigR/Hänsle, 24. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 16b Rn. 1-39

[9] Bergmann/Dienelt/Samel, Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 16b

[10] Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze (AufenthG), 259. EL Oktober 2025, § 16b Rn. 1-3

[11] Hofmann (Hrsg.): NK-Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 16b

[12] Eichenhofer in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira AufenthaltsR | Teil 1. Aufenthaltsgesetz | 2. Auflage 2025, 4. Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG)

[13] Hornung in Kluth/Hornung/Koch ZuwanderungsR-HdB | § 4 Aufenthalt (Voraussetzungen, Aufenthaltszwecke, Integration) Rn. 299 | 4. Auflage 2025, 6. Aufenthalt zum Studium

[14] Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch des Polizeirechts, 8. Aufl. 2026, Kap. 8 Rn. 55

Berthold Münch in Marx, Ausländer- und Asylrecht | § 7 Rechtsanspruch (§ 10 StAG) Rn. 1-43 | 4. Auflage 2020, e) Studierende

[15] Tim Kliebe/Reinhard Marx in Marx, Ausländer- und Asylrecht | § 1 Ersterteilung eines Aufenthaltstitels Rn. 1-65 | 4. Auflage 2020, a) Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

[16] Klaus: Jahresvisa für Ausbildungs- und Erwerbsmigration: keine Lösung, Aufsatz von Klaus, ZAR 2024, 3

[17] Welte: Aufenthaltsrechte im Hochschulbereich, Aufsatz von Welte, ZAR 2014, 415

[18] Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (“REST-Richtlinie)

[19] § 16b § 9 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 173) geändert worden ist

Letzte Aktualisierung: 02.02.2026


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